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Rechtssatz RS0103122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103122

Geschäftszahl

3Ob2/96; 3Ob255/01y

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Rechtssatz

Öffentliche Abgaben im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO sind - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2/96
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2/96
  • 3 Ob 255/01y
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 255/01y
    Vgl; Beisatz: Öffentliche Abgaben sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zur Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwands im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19960710_OGH0002_0030OB00002_9600000_002