Rechtssatz RS0103122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103122
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Öffentliche Abgaben im Sinn des § 12 Abs 1 KO sind - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können.Öffentliche Abgaben im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO sind - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2/96
- 3 Ob 255/01y
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 255/01y
Vgl; Beisatz: Öffentliche Abgaben sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts aufgrund einer generellen Norm zur Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwands im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103122
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB00002_9600000_002