Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Meinung des Rekursgerichtes, daß Grundlage für die Einstellung des Verwertungsverfahrens nach § 12 Abs 2 KO allein die Angaben im Exekutionsbewilligungsbeschluß seien, kann nicht gefolgt werden. Wird die Einstellung der Exekution oder des Verwertungsverfahrens beantragt, so ist der hiefür maßgebende Sachverhalt vom Exekutionsgericht festzustellen, soweit er nicht außer Streit steht (§ 78 EO iVm § 266 Abs 1 ZPO). Für den Umfang der demnach festzustellenden Tatsachen ist das Vorbringen der Parteien im und zum Einstellungsantrag maßgebend. Sofern die Angaben im Exekutionsantrag von der verpflichteten Partei nicht als richtig zugestanden wurden oder gemäß § 78 EO iVm § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen sind, darf von ihnen bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag nicht ausgegangen werden.Der Meinung des Rekursgerichtes, daß Grundlage für die Einstellung des Verwertungsverfahrens nach Paragraph 12, Absatz 2, KO allein die Angaben im Exekutionsbewilligungsbeschluß seien, kann nicht gefolgt werden. Wird die Einstellung der Exekution oder des Verwertungsverfahrens beantragt, so ist der hiefür maßgebende Sachverhalt vom Exekutionsgericht festzustellen, soweit er nicht außer Streit steht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 266, Absatz eins, ZPO). Für den Umfang der demnach festzustellenden Tatsachen ist das Vorbringen der Parteien im und zum Einstellungsantrag maßgebend. Sofern die Angaben im Exekutionsantrag von der verpflichteten Partei nicht als richtig zugestanden wurden oder gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 267, Absatz eins, ZPO als zugestanden anzusehen sind, darf von ihnen bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag nicht ausgegangen werden.
Hier hat die betreibende Partei in ihrer Äußerung zum Einstellungsantrag vorgebracht, daß es sich bei der betriebenen Forderung um Förderungsbeiträge nach den §§ 53a ff MOG handle, und es ist dies unbestritten und überdies auch als vom Erstgericht festgestellt anzusehen. Auf die Frage, ob auf den von der betreibenden Partei erst nach Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes vorgelegten, den Exekutionstitel bildenden Bescheid Bedacht genommen werden darf, kommt es daher nicht an.Hier hat die betreibende Partei in ihrer Äußerung zum Einstellungsantrag vorgebracht, daß es sich bei der betriebenen Forderung um Förderungsbeiträge nach den Paragraphen 53 a, ff MOG handle, und es ist dies unbestritten und überdies auch als vom Erstgericht festgestellt anzusehen. Auf die Frage, ob auf den von der betreibenden Partei erst nach Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes vorgelegten, den Exekutionstitel bildenden Bescheid Bedacht genommen werden darf, kommt es daher nicht an.
Gemäß § 12 Abs 1 KO erlöschen Absonderungs- rechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung und es ist gemäß dem nachfolgenden Abs 2 auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen, wenn lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt wurde. Entscheidend ist also, ob die betriebene Forderung eine öffentliche Abgabe im Sinn des § 12 Abs 1 KO zum Gegenstand hat, weil sonst das von der betreibenden Partei durch die Exekution erworbene Befriedigungsrecht erloschen wäre.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KO erlöschen Absonderungs- rechte, die in den letzten sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung und es ist gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, auf Ersuchen des Konkursgerichtes oder auf Antrag des Masseverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen, wenn lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt wurde. Entscheidend ist also, ob die betriebene Forderung eine öffentliche Abgabe im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO zum Gegenstand hat, weil sonst das von der betreibenden Partei durch die Exekution erworbene Befriedigungsrecht erloschen wäre.
Aus der Bedeutung der Wörter "öffentliche Abgabe" ist abzuleiten, daß es sich um Geldleistungen handeln muß, die von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können. Wenngleich dies unter diesen Umständen allgemein der Fall sein wird, muß zur Erzielung einer verfassungskonformen Auslegung als weiteres Kriterium noch gefordert werden, daß die Einhebung der Abgabe im öffentlichen Interesse liegt. Sonst ließe sich nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, daß die Exekution zur Hereinbringung von Abgaben gegenüber anderen Exekutionen bevorzugt wird. Öffentliche Abgaben im Sinn des § 12 Abs 1 KO sind demnach - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können (ähnlich EvBl 1969/292; EvBl 1968/13; EvBl 1958/310; SZ 31/67 ua; Heller/Berger/Stix I 129). Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist auch einer der Gründe für die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs 1 KO (VfSlg 12.380/1990).Aus der Bedeutung der Wörter "öffentliche Abgabe" ist abzuleiten, daß es sich um Geldleistungen handeln muß, die von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können. Wenngleich dies unter diesen Umständen allgemein der Fall sein wird, muß zur Erzielung einer verfassungskonformen Auslegung als weiteres Kriterium noch gefordert werden, daß die Einhebung der Abgabe im öffentlichen Interesse liegt. Sonst ließe sich nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, daß die Exekution zur Hereinbringung von Abgaben gegenüber anderen Exekutionen bevorzugt wird. Öffentliche Abgaben im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO sind demnach - unabhängig von der Bezeichnung, die hiefür in einem Gesetz oder im Sprachgebrauch verwendet wird - Geldleistungen, die zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Aufwandes unmittelbar auf Grund eines Gesetzes an eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten sind und von dieser mit Hoheitsgewalt eingehoben werden können (ähnlich EvBl 1969/292; EvBl 1968/13; EvBl 1958/310; SZ 31/67 ua; Heller/Berger/Stix römisch eins 129). Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist auch einer der Gründe für die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12, Absatz eins, KO (VfSlg 12.380 aus 1990,).
Ausgehend von der dargelegten Begriffsbestim- mung ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die hier betriebene Forderung eine Abgabe im Sinn des § 12 Abs 1 KO zum Gegenstand hat. Die Exekution wird zur Hereinbringung von Förderungsbeiträgen samt Erhöhungsbeiträgen im Sinn der §§ 53a ff MOG geführt. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ergibt sich unmittelbar aus den angeführten Bestimmungen. Die Erhebung obliegt der betreibenden Partei (§ 27 Abs 4 iVm § 53 l Abs 1 MOG), bei der es sich um eine juristische Person und somit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 AMA-Gesetz). Nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtete Förderungsbeiträge sind von der betreibenden Partei gemäß § 53 g Abs 1 MOG mit Bescheid und somit mit Hoheitsgewalt vorzuschreiben. Sie werden gemäß § 53 a Abs 1 MOG zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft erhoben. Dieser Verwendungszweck liegt aber im öffentlichen Interesse. Aus vergleichbaren Erwägungen wurden in der Entscheidung EvBl 1969/292 Beiträge, die auf Grund des MOG 1967 an den Milchwirtschaftsfonds zu entrichten waren, als öffentliche Abgaben im Sinn des - nunmehr durch das IRÄG aufgehobenen - § 52 KO angesehen.Ausgehend von der dargelegten Begriffsbestim- mung ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die hier betriebene Forderung eine Abgabe im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO zum Gegenstand hat. Die Exekution wird zur Hereinbringung von Förderungsbeiträgen samt Erhöhungsbeiträgen im Sinn der Paragraphen 53 a, ff MOG geführt. Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ergibt sich unmittelbar aus den angeführten Bestimmungen. Die Erhebung obliegt der betreibenden Partei (Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 53, l Absatz eins, MOG), bei der es sich um eine juristische Person und somit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (Paragraph 2, AMA-Gesetz). Nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtete Förderungsbeiträge sind von der betreibenden Partei gemäß Paragraph 53, g Absatz eins, MOG mit Bescheid und somit mit Hoheitsgewalt vorzuschreiben. Sie werden gemäß Paragraph 53, a Absatz eins, MOG zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft erhoben. Dieser Verwendungszweck liegt aber im öffentlichen Interesse. Aus vergleichbaren Erwägungen wurden in der Entscheidung EvBl 1969/292 Beiträge, die auf Grund des MOG 1967 an den Milchwirtschaftsfonds zu entrichten waren, als öffentliche Abgaben im Sinn des - nunmehr durch das IRÄG aufgehobenen - Paragraph 52, KO angesehen.
Nicht überzeugend ist der Hinweis auf § 1 BAO, der in dem Rekurs enthalten ist, den der Masseverwalter gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob. In der angeführten Gesetzesstelle wird zwar zwischen den bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (lit a) und den bundesrechtlich geregelten Beiträgen an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind (lit b), unterschieden. Abgesehen davon, daß eine aus der Bundesabgabenordnung abzuleitende Begriffsbestimmung nicht ohne weiters auf andere Gesetze übertragen werden kann, ergibt sich vor allem aus § 3 BAO, aber auch aus zahlreichen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, daß der Begriff "Abgabe" synonym für die im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge verwendet wird. Aus der Bundesabgabenordnung ist somit für den Standpunkt des Masseverwalters nichts zu gewinnen. Hat aber die betriebene Forderung eine öffentliche Abgabe im Sinn des § 12 Abs 1 KO zum Gegenstand, hat das Erstgericht den Einstellungsantrag des Masseverwalters zutreffend abgewiesen, weshalb sein Beschluß wiederherzustellen war.Nicht überzeugend ist der Hinweis auf Paragraph eins, BAO, der in dem Rekurs enthalten ist, den der Masseverwalter gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob. In der angeführten Gesetzesstelle wird zwar zwischen den bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (Litera a,) und den bundesrechtlich geregelten Beiträgen an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind (Litera b,), unterschieden. Abgesehen davon, daß eine aus der Bundesabgabenordnung abzuleitende Begriffsbestimmung nicht ohne weiters auf andere Gesetze übertragen werden kann, ergibt sich vor allem aus Paragraph 3, BAO, aber auch aus zahlreichen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, daß der Begriff "Abgabe" synonym für die im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge verwendet wird. Aus der Bundesabgabenordnung ist somit für den Standpunkt des Masseverwalters nichts zu gewinnen. Hat aber die betriebene Forderung eine öffentliche Abgabe im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, KO zum Gegenstand, hat das Erstgericht den Einstellungsantrag des Masseverwalters zutreffend abgewiesen, weshalb sein Beschluß wiederherzustellen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses auf Paragraph 74, EO.