Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Der erkennende Senat wiederholte zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 255/01y die durch die stRsp des Obersten Gerichtshofs geprägte Leitlinie, das Gericht müsse prüfen, ob der betreibende Gläubiger - als Voraussetzung einer Exekutionsbewilligung - zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt sei, ob der Rückstandsausweis den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs 1 EO) genüge und überdies den nach der für ihn in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt aufweise. Daran ist festzuhalten.1. Der erkennende Senat wiederholte zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 255/01y die durch die stRsp des Obersten Gerichtshofs geprägte Leitlinie, das Gericht müsse prüfen, ob der betreibende Gläubiger - als Voraussetzung einer Exekutionsbewilligung - zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt sei, ob der Rückstandsausweis den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (Paragraph 7, Absatz eins, EO) genüge und überdies den nach der für ihn in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt aufweise. Daran ist festzuhalten.
2. Die betreibende Partei zieht die soeben erläuterte Rechtslage im Kern nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, das Rekursgericht habe die ihren Standpunkt stützende Entscheidung 6 Ob 533/83 nicht beachtet. Das ist jedoch deshalb unzutreffend, weil diese Entscheidung nicht den § 36 Abs 2 BSVG, sondern den § 64 Abs 2 ASVG mit einem im entscheidenden Punkt signifikant anderen Wortlaut betrifft.2. Die betreibende Partei zieht die soeben erläuterte Rechtslage im Kern nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, das Rekursgericht habe die ihren Standpunkt stützende Entscheidung 6 Ob 533/83 nicht beachtet. Das ist jedoch deshalb unzutreffend, weil diese Entscheidung nicht den Paragraph 36, Absatz 2, BSVG, sondern den Paragraph 64, Absatz 2, ASVG mit einem im entscheidenden Punkt signifikant anderen Wortlaut betrifft.
Die im Anlassfall maßgebende Bestimmung des § 36 Abs 2 BSVG lautet:Die im Anlassfall maßgebende Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, BSVG lautet:
"... Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden."
Der § 64 Abs 2 ASVG hat dagegen folgenden Wortlaut:Der Paragraph 64, Absatz 2, ASVG hat dagegen folgenden Wortlaut:
" ... Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden."
Was bei Anwendung des § 64 Abs 2 ASVG allenfalls in Betracht käme, ist nach § 36 Abs 2 BSVG ausgeschlossen, dürfen doch nach dem eindeutigen Wortlaut letzterer Norm Beiträge zur Betriebshilfeversicherung im Rückstandsausweis eben nicht bloß in einer einheitlichen Summe mit den Beiträgen zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ausgewiesen werden. Die betreibende Partei versucht gar nicht, zu begründen, weshalb § 36 Abs 2 BSVG allenfalls eine unechte Gesetzeslücke anhaften könnte, sodass die den § 64 Abs 2 ASVG tragenden Wertungen des Gesetzgebers auch den § 36 Abs 2 BSVG ergänzen sollten. Dieser Frage ist somit nicht weiter nachzugehen, müsste doch die betreibende Partei in einem außerordentlichen Rechtsmittel zumindest eine erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung seiner meritorischen Erledigung aufgezeigt haben (5 Ob 127/01i; vgl ferner die Entscheidungskette zu RIS-Justiz RS0048272). In der Berufung auf eine für die Lösung des Anlassfalls nicht einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu erblicken.Was bei Anwendung des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG allenfalls in Betracht käme, ist nach Paragraph 36, Absatz 2, BSVG ausgeschlossen, dürfen doch nach dem eindeutigen Wortlaut letzterer Norm Beiträge zur Betriebshilfeversicherung im Rückstandsausweis eben nicht bloß in einer einheitlichen Summe mit den Beiträgen zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ausgewiesen werden. Die betreibende Partei versucht gar nicht, zu begründen, weshalb Paragraph 36, Absatz 2, BSVG allenfalls eine unechte Gesetzeslücke anhaften könnte, sodass die den Paragraph 64, Absatz 2, ASVG tragenden Wertungen des Gesetzgebers auch den Paragraph 36, Absatz 2, BSVG ergänzen sollten. Dieser Frage ist somit nicht weiter nachzugehen, müsste doch die betreibende Partei in einem außerordentlichen Rechtsmittel zumindest eine erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung seiner meritorischen Erledigung aufgezeigt haben (5 Ob 127/01i; vergleiche ferner die Entscheidungskette zu RIS-Justiz RS0048272). In der Berufung auf eine für die Lösung des Anlassfalls nicht einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu erblicken.
Die betreibende Partei führt aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aus. Die Regelung des § 80 Abs 5 BSVG bezieht sich nicht auf Beiträge zur Betriebshilfeversicherung. Dort wird überdies ausdrücklich angeordnet, dass für die Einhebung des behandelten Kostenanteils u. a. auch die §§ 36 bis 40 BSVG gelten. Durch die bloße Erwähnung, das Landesgericht Korneuburg und das LGZ Graz hätten sich in 1989 und 1998 ergangenen - offenkundig unveröffentlichten und nicht vorgelegten - Entscheidungen mit der Aufnahme der "Betriebshilfebeiträge" in den "Gesamtbeitragsrückstand" nach den als Exekutionstitel herangezogenen Rückstandsausweisen begnügt, wird schon mangels konkreter Ausführungen zu deren Gründen ebenso keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.Die betreibende Partei führt aber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aus. Die Regelung des Paragraph 80, Absatz 5, BSVG bezieht sich nicht auf Beiträge zur Betriebshilfeversicherung. Dort wird überdies ausdrücklich angeordnet, dass für die Einhebung des behandelten Kostenanteils u. a. auch die Paragraphen 36 bis 40 BSVG gelten. Durch die bloße Erwähnung, das Landesgericht Korneuburg und das LGZ Graz hätten sich in 1989 und 1998 ergangenen - offenkundig unveröffentlichten und nicht vorgelegten - Entscheidungen mit der Aufnahme der "Betriebshilfebeiträge" in den "Gesamtbeitragsrückstand" nach den als Exekutionstitel herangezogenen Rückstandsausweisen begnügt, wird schon mangels konkreter Ausführungen zu deren Gründen ebenso keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).