Die Revision ist nicht berechtigt.
In der Revision wird die vom Berufungsgericht zutreffend angenommene Erfüllung eines Anfechtungstatbestands nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in der Darstellung, dass die beklagte Partei die vom nunmehrigen Gemeinschuldner bezahlten Beträge im revisionsverfangenen Teil (im Ausmaß von 83,5 % der Gesamtzahlungen) lediglich als Vertreterin „anderer Rechtsträger“, wie dies nun § 58 Abs 5 Satz 2 ASVG in der Fassung der 38. ASVG-Novelle ausdrücklich klarstelle, eingenommen habe. Ein Anfechtungsanspruch in diesem Umfang könnte daher nicht ihre gegenüber, sondern ausschließlich gegenüber den durch sie vertretenen anderen Rechtsträgern bestehen.In der Revision wird die vom Berufungsgericht zutreffend angenommene Erfüllung eines Anfechtungstatbestands nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in der Darstellung, dass die beklagte Partei die vom nunmehrigen Gemeinschuldner bezahlten Beträge im revisionsverfangenen Teil (im Ausmaß von 83,5 % der Gesamtzahlungen) lediglich als Vertreterin „anderer Rechtsträger“, wie dies nun Paragraph 58, Absatz 5, Satz 2 ASVG in der Fassung der 38. ASVG-Novelle ausdrücklich klarstelle, eingenommen habe. Ein Anfechtungsanspruch in diesem Umfang könnte daher nicht ihre gegenüber, sondern ausschließlich gegenüber den durch sie vertretenen anderen Rechtsträgern bestehen.
Das Sozialrecht, insbesondere das Sozialversicherungsrecht knüpft an den Tatbestand im einzelnen näher umschriebener Beschäftigungsverhältnisse eine Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften. Innerhalb dieser öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften entstehen kraft Gesetzes Zahlungsverbindlichkeiten des Dienstgebers gegenüber verschiedenen Sozialversicherungsträgern, auch gegenüber dem Bund, Fonds, und gesetzlichen Interessenvertretungen (vgl §§ 51 und 51a iVm § 58 Abs 2 ASVG). Dazu bestimmt § 58 Abs 3 Satz 1 ASVG als Leitnorm, die durch entsprechende Verweisungen auch für andere Beiträge anwendbar ist (vgl § 62 AlVG 1977 hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge; § 12 Abs 4 IESG hinsichtlich der Arbeitgeberzuschläge zu den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für den Insolvenz-Ausfallentgelt-Fonds; § 18 EFZG hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zum Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz; § 19 Abs 4 AKG hinsichtlich der Arbeiterkammerumlagen; § 12 Abs 2 Wohnungsbeihilfengesetz; § 5 Abs 3 WohnbauförderungsbeitragsG und § 12 Abs 5 Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG; Beiträge nach einem Landarbeiterkammergesetz kommen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht), dass der Beitragsschuldner die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat. Dieser ist nach § 58 Abs 5 ASVG „ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen“. Der Beitragsschuldner hat die - in Hundertsätzen einer näher umschriebenen Beitragsgrundlage - gesetzlich festgelegten Beiträge bei regelmäßig gesetzlich bestimmter Fälligkeit gemäß § 58 Abs 3 Satz 1 ASVG unaufgefordert einzuzahlen. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat der nach § 58 Abs 5 ASVG zur rechtlichen Geltendmachung berufene Versicherungsträger gemäß § 64 Abs 2 ASVG einen Rückstandsausweis auszufertigen. Mit der 32. ASVG-Novelle sanktionierte der Gesetzgeber die Übung der Krankenversicherungsträger, in den Rückstandsausweisen die rückständigen Beiträge nicht nach ihren verschiedenen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen aufzugliedern, sondern für den Rückstandszeitraum in einem einzigen Kapitalbetrag auszuweisen. § 64 Abs 2 ASVG wurde durch folgende Regelung ergänzt:Das Sozialrecht, insbesondere das Sozialversicherungsrecht knüpft an den Tatbestand im einzelnen näher umschriebener Beschäftigungsverhältnisse eine Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften. Innerhalb dieser öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse und gesetzlichen Zwangsmitgliedschaften entstehen kraft Gesetzes Zahlungsverbindlichkeiten des Dienstgebers gegenüber verschiedenen Sozialversicherungsträgern, auch gegenüber dem Bund, Fonds, und gesetzlichen Interessenvertretungen vergleiche Paragraphen 51 und 51 a in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG). Dazu bestimmt Paragraph 58, Absatz 3, Satz 1 ASVG als Leitnorm, die durch entsprechende Verweisungen auch für andere Beiträge anwendbar ist vergleiche Paragraph 62, AlVG 1977 hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge; Paragraph 12, Absatz 4, IESG hinsichtlich der Arbeitgeberzuschläge zu den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für den Insolvenz-Ausfallentgelt-Fonds; Paragraph 18, EFZG hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge zum Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz; Paragraph 19, Absatz 4, AKG hinsichtlich der Arbeiterkammerumlagen; Paragraph 12, Absatz 2, Wohnungsbeihilfengesetz; Paragraph 5, Absatz 3, WohnbauförderungsbeitragsG und Paragraph 12, Absatz 5, Bauarbeiter-SchlechtwetterentschädigungsG; Beiträge nach einem Landarbeiterkammergesetz kommen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht in Betracht), dass der Beitragsschuldner die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen hat. Dieser ist nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG „ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen“. Der Beitragsschuldner hat die - in Hundertsätzen einer näher umschriebenen Beitragsgrundlage - gesetzlich festgelegten Beiträge bei regelmäßig gesetzlich bestimmter Fälligkeit gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Satz 1 ASVG unaufgefordert einzuzahlen. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge hat der nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zur rechtlichen Geltendmachung berufene Versicherungsträger gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ASVG einen Rückstandsausweis auszufertigen. Mit der 32. ASVG-Novelle sanktionierte der Gesetzgeber die Übung der Krankenversicherungsträger, in den Rückstandsausweisen die rückständigen Beiträge nicht nach ihren verschiedenen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen aufzugliedern, sondern für den Rückstandszeitraum in einem einzigen Kapitalbetrag auszuweisen. Paragraph 64, Absatz 2, ASVG wurde durch folgende Regelung ergänzt:
„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie allen sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.“ Dabei ist anzumerken, dass dem Ausschussbericht folgend (388 BlgNr XIV. GP, 29) der in der Regierungsvorlage enthaltene Ausdruck „einheitliche Schuld“ (181 BlgNr XIV. GP, 6 und 61 zu Art I Z 26) durch den Ausdruck „einheitliche Summe“ ersetzt wurde.„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie allen sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.“ Dabei ist anzumerken, dass dem Ausschussbericht folgend (388 BlgNr römisch vierzehn. GP, 29) der in der Regierungsvorlage enthaltene Ausdruck „einheitliche Schuld“ (181 BlgNr römisch vierzehn. GP, 6 und 61 zu Artikel römisch eins, Ziffer 26,) durch den Ausdruck „einheitliche Summe“ ersetzt wurde.
Die Rechtsstellung des nach § 58 Abs 5 ASVG zur rechtlichen Geltendmachung ausschließlich berufenen Trägers der Krankenversicherung in Ansehung der für fremde Rechnung einzuhebenden Beiträge erachtete der Gesetzgeber schließlich als klärungsbedürftig. Auf Anregung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger fand eine Bestimmung in die 38. ASVG-Novelle Aufnahme, zu der die Regierungsvorlage (1310 BlgNr XV. GP, 11 zu Art I Z 4) auszugsweise ausführte:Die Rechtsstellung des nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zur rechtlichen Geltendmachung ausschließlich berufenen Trägers der Krankenversicherung in Ansehung der für fremde Rechnung einzuhebenden Beiträge erachtete der Gesetzgeber schließlich als klärungsbedürftig. Auf Anregung des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger fand eine Bestimmung in die 38. ASVG-Novelle Aufnahme, zu der die Regierungsvorlage (1310 BlgNr römisch fünfzehn. GP, 11 zu Artikel römisch eins, Ziffer 4,) auszugsweise ausführte:
„Aus dem geltenden Gesetzestest ist nicht eindeutig zu ersehen, ob ein beitragseinhebender Versicherungsträger (in der Regel eine Krankenkasse) jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger oder Fonds, Kammern usw einhebt, aus eigenem Recht oder als Vertreter der begünstigten Stellen geltend macht. Die Lösung dieser Rechtsfrage hat für die Antragslegitimation der Sozialversicherungsträger im Konkursverfahren wesentliche Bedeutung ... Die vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass der beitragseinhebende Versicherungsträger die Sozialversicherungsbeiträge nicht bloß für sich, sondern auch für eine Reihe anderer Institutionen einhebt, und dass somit bei Zahlungsstockungen alle diese Anstalten als Gläubiger anzusehen sind und nicht nur der beitragseinhebende Versicherungsträger allein.“
Die durch die 38. ASVG-Novelle in § 58 Abs 5 ASVG neu aufgenommenen Bestimmungen lauten:Die durch die 38. ASVG-Novelle in Paragraph 58, Absatz 5, ASVG neu aufgenommenen Bestimmungen lauten:
„Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.“ Diesen gesetzgeberischen Aussprüchen kommt weniger der Charakter ergänzender neuer Regelung, als vielmehr die Eigenschaft einer authentischen Interpretation der bisherigen Gesetzeslage zu. Sie ist daher bei der Lösung der Frage nach der Person des Anfechtungsgegners und der Partei im Anfechtungsprozess ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die angefochtene Eintreibungshandlung vor dem Inkrafttreten der 38. ASVG-Novelle gesetzt wurde.
Die hier erforderliche Anpassung der im einzelnen nicht allgemein geregelten Institute der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse an das vergleichsweise überaus eingehend ausgenormte und von Lehre und Rechtsprechung gefestigte System bürgerlich-rechtlicher Schuldverhältnisse hat sich in erster Linie am Zweck und an der Funktion der gesetzlichen Berufung des Trägers der Krankenversicherung zur Einhebung nicht nur der für ihn selbst, sondern auch der für andere Rechtsträger bestimmten Beiträge auszurichten. Bei dieser Anpassung muss nicht notwendigerweise ein für alle Fälle des Zusammentreffens mit bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen anwendbares Institut der Zivilistik gefunden werden.
Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungs- und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen. Die übrigen Rechtsträger sind dabei gegenüber dem einhebungsbefugten Träger der Krankenversicherung durch die gesetzlich geregelten Abfuhrbestimmungen abgesichert. Die Bündelung der einer einheitlichen Einhebung durch den Träger der Krankenversicherung unterworfenen mehreren öffentlich-rechtlichen Forderungen ist derart innig, dass auf eine Aufgliederung im Falle der Eintreibung aufgrund eines Rückstandsausweises verzichtet werden darf. Die Verbindung der in ihrer Entstehung und in ihrer letztlichen Zweckerfüllung selbständigen Zahlungsansprüche der mehreren Rechtsträger wird nur für ein ganz bestimmtes Stadium in der Abfolge vom Entstehen bis zur Aufhebung der Forderung beschränkt. Die unmittelbare Anwendung der zivilistischen Kategorien einer gesetzlichen Vertretung oder eines Inkassomandates würde der besonderen Eigenheit der gesetzlich normierten einheitlichen rechtlichen Geltendmachung nicht voll gerecht. Wo es der Zweck der Verwaltungsvereinfachung erheischt, hat die Einheit des Einhebungsvorgangs durch den Träger der Krankenversicherung, wo es aber auf die rechtlich anerkannten wirtschaftlichen Endzwecke ankommt, die Mehrheit der anspruchsberechtigten Rechtsträger den Ausschlag zu geben. Daran ändert auch die gesetzliche Hervorhebung der „Vertreterstellung“ des einhebenden Sozialversicherungsträgers nichts.
Nach der Besonderheit der gesetzlich geregelten Beziehungen der anspruchsberechtigten zum einhebenden Rechtsträger, wobei durch die Regelung über die Abfuhr der eingehobenen Beträge auch eine entsprechende Überwälzung des Einhebungsrisikos gewährleistet ist, bleibt Anfechtungsgegner und beklagte Partei im Anfechtungsprozess hinsichtlich aller, auch der für fremde Rechnung vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Beitragsforderungen, der Träger der Krankenversicherung allein.
Eine Vielzahl gleichartiger Anfechtungs- oder auch Exszindierungsprozesse aus Anlass eines notwendigerweise einheitlichen Einhebungsvorgangs widerspräche ganz offenkundig dem der erwähnten Bündelung zugrundeliegenden Vereinfachungszweck und erschiene auch nach den erwähnten gesetzlich geregelten Beziehungen zwischen den anspruchsberechtigten und dem einhebungsberechtigten Rechtsträger entbehrlich.
Der erkennende Senat schließt sich daher im Ergebnis der Entscheidung vom 11. 6. 1985, 2 Ob 18/85, an
Der Revision war daher aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.