Rechtssatz RS0083929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083929
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Rechtssatz
Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungsvorgang und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentlich-rechtlichen Ansprüche noch an der materiellen Anspruchsberechtigung der einzelnen Rechtsträger etwas ändern; aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll aber dem Beitragsschuldner, soweit es die Zahlung und Einhebung der von ihm geschuldeten verschiedenartigen Beiträge betrifft, nur ein einziger Rechtsträger gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 533/83
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 533/83
Veröff: SZ 58/124 = RdW 1986,23 = EvBl 1986/33 S 117 = RZ 1986/36 S 113
- 6 Ob 543/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 543/93
Veröff: SZ 66/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083929
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00533_8300000_002