Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung des Begriffes "Beteiligung einer Person in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse" in § 7 Abs 3 AHR eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.Die Revision ist zulässig, weil zur Auslegung des Begriffes "Beteiligung einer Person in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse" in Paragraph 7, Absatz 3, AHR eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Der Kläger hat den Beklagten in einem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wegen Feststellung der Versicherungspflicht und wegen Beitragsnachzahlungen anwaltlich vertreten. Seine Entlohnung nach den Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) war zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Dennoch hat er für seine vom Beklagten in Anspruch genommenen berufsmäßigen Leistungen Anspruch auf angemessene Entlohnung und für die Angemessenheit sind die Regelungen der AHR ein gewichtiger Hinweis. Im Zuge des Rechtsstreites haben die Parteien im übrigen das eingeschränkte Begehren ausdrücklich der Höhe nach außer Streit gestellt.
Strittig verblieb zwischen dem Rechtsanwalt und seinem ehemaligen Klienten ausschließlich die Frage nach der Berechtigung zur Verrechnung eines Streitgenossenzuschlages im Sinne des § 7 Abs 3 AHR. Nach dem Grundsatz des § 6 AHR ist ein nach den Richtlinien zu bestimmendes Honorar "unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu errechnen". Der Streitgenossenzuschlag ist nach § 15 RATG eine prozentuelle Erhöhung der dem Rechtsanwalt gebührenden Entlohnung dafür, daß er entweder mehrere Personen vertritt oder daß er (richtiger: daß sein Mandant) mehreren Personen gegenübersteht. Die AHR umschreiben in ihrem § 7 Abs 3 die Voraussetzung für den Anspruch auf Streitgenossenzuschlag einerseits mit der Vertretung mehrerer Personen und andererseits mit der "Beteiligung mehrerer Personen in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse (§ 15 RATG)".Strittig verblieb zwischen dem Rechtsanwalt und seinem ehemaligen Klienten ausschließlich die Frage nach der Berechtigung zur Verrechnung eines Streitgenossenzuschlages im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AHR. Nach dem Grundsatz des Paragraph 6, AHR ist ein nach den Richtlinien zu bestimmendes Honorar "unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu errechnen". Der Streitgenossenzuschlag ist nach Paragraph 15, RATG eine prozentuelle Erhöhung der dem Rechtsanwalt gebührenden Entlohnung dafür, daß er entweder mehrere Personen vertritt oder daß er (richtiger: daß sein Mandant) mehreren Personen gegenübersteht. Die AHR umschreiben in ihrem Paragraph 7, Absatz 3, die Voraussetzung für den Anspruch auf Streitgenossenzuschlag einerseits mit der Vertretung mehrerer Personen und andererseits mit der "Beteiligung mehrerer Personen in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse (Paragraph 15, RATG)".
Bestehen die anwaltlichen Leistungen in der Vertretung des Klienten in einem förmlichen Verfahren, gebührt danach bei Vertretung nur eines Verfahrensbeteiligten ein Streitgenossenzuschlag für jeden Verfahrensbeteiligten in einem dem des vertretenen Klienten entgegengesetzten Interesse. Das "entgegengesetzte Interesse" einer anderen Person ist im Falle eines förmlichen Verfahrens nur aus der im Verfahren bezogenen Stellung zu entnehmen. Nicht jeder, dem nach den Verfahrensgesetzen Beteiligtenstellung zuzugestehen wäre, sondern nur ein solcher, der von seinen Möglichkeiten zur Verfahrensbeteiligung auch tatsächlich Gebrauch macht, steht dem Klienten als Beteiligter mit einem entgegengesetzten Interesse gegenüber (in einem Bauverfahren etwa nicht jeder Anrainer eines vom Rechtsanwalt vertretenen Bauwerbers, sondern nur jene, die tatsächlich Einwendungen erheben).
Der Hinweis des Revisionsgegners auf den Zivilprozeß des Klienten gegen eine mehrköpfige notwendige Streitgenossenschaft, für die im Verfahren aber nur einer prozessual tätig wird, schlägt insofern fehl, als eben im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft Verfahrenshandlungen eines Streitgenossen auch für die übrigen gelten. Das Einschreiten einer Behörde oder eines Selbstverwaltungsträgers in Vollziehung der Gesetze dürfte aber keinesfalls in vergleichbarer Weise als Verfahrenshandlung irgendeines Verfahrensbeteiligten gewertet werden.
Der vom Revisionsgegener in die Argumentation eingebrachte Tatumstand der Vielzahl von Personen, deren Versicherungspflicht Verfahrensgegenstand war, betrifft eine Frage der Anspruchshäufung oder auch der Verbindung mehrerer Verfahren, ändert aber nichts an der als erheblich erkannten tatsächlichen Inanspruchnahme der Beteiligtenstellung des einen oder anderen Vertragspartners des Beklagten im Verfahren über deren Versicherungspflicht.
Im Sinne des § 7 Abs 3 AHR ist nur eine solche Person in einem jenem des Klienten entgegengesetzten Interesse "beteiligt", die dieses ihr Interesse auch in einer dem Gegenstand der anwaltlichen Leistung gemäßen Weise betätigt, in einem formellen Verfahren also auch als Verfahrensbeteiligter auftritt.Im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AHR ist nur eine solche Person in einem jenem des Klienten entgegengesetzten Interesse "beteiligt", die dieses ihr Interesse auch in einer dem Gegenstand der anwaltlichen Leistung gemäßen Weise betätigt, in einem formellen Verfahren also auch als Verfahrensbeteiligter auftritt.
Der Kläger hat nicht dargetan und es ist auch nicht aktenkundig, daß von den in den Feststellungsbescheiden des Trägers der Krankenversicherung als Versicherte bezeichneten Personen auch nur eine sich an dem sie betreffenden Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger, vor dem Landeshauptmann, vor dem Bundesminister oder vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Setzung einer Verfahrenshandlung beteiligt hätte.
Der Umstand, daß der Kläger den Beklagten in mehr als 30 - parallelen - Fällen strittiger Versicherungspflicht vertreten hat, rechtfertigt noch nicht die Verrechnung eines Streitgenossenzuschlages nach § 7 Abs 3 AHR.Der Umstand, daß der Kläger den Beklagten in mehr als 30 - parallelen - Fällen strittiger Versicherungspflicht vertreten hat, rechtfertigt noch nicht die Verrechnung eines Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 7, Absatz 3, AHR.
Auch der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung bei der Beitragsfestsetzung und der Feststellung der Versicherungspflicht gleichzeitig auch gemäß § 58 Abs 5 ASVG "als Vertreter" anderer Rechtsträger, insbesondere der Träger der Unfall-, und der Pensionsversicherung, tätig geworden war, rechtfertigt keinen Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages.Auch der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung bei der Beitragsfestsetzung und der Feststellung der Versicherungspflicht gleichzeitig auch gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG "als Vertreter" anderer Rechtsträger, insbesondere der Träger der Unfall-, und der Pensionsversicherung, tätig geworden war, rechtfertigt keinen Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages.
Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 58/124 eingehend zu der als gesetzliche Bündelung der mehreren grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungs- und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiellrechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, Stellung genommen. Für die Frage der Mehrpersönlichkeit des einen Versicherungsträgers ist unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs 3 AHR nur entscheidend, daß verfahrenstechnisch einzig und allein der Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner gegenüberzutreten hat. Diese gesetzlich angeordnete verfahrensrechtliche Einheit ist auch dafür bestimmend, daß - unabhängig der Verwendung des Ausdruckes "Vertreter" in § 58 Abs 5 ASVG - der Träger der Krankenversicherung verfahrensrechtlich nur als eine Person aufzufassen ist. Der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung auch die Beiträge für die Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung als deren Vertreter einzuheben hat, rechtfertigt es wegen der gesetzlich normierten Bündelung der Beitragsforderungen nicht, verfahrensrechtlich eine den Anspruch auf Streitgenossenzuschlag im Sinne des § 7 Abs 3 AHR begründende Parteienmehrheit anzunehmen.Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 58/124 eingehend zu der als gesetzliche Bündelung der mehreren grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungs- und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiellrechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, Stellung genommen. Für die Frage der Mehrpersönlichkeit des einen Versicherungsträgers ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, Absatz 3, AHR nur entscheidend, daß verfahrenstechnisch einzig und allein der Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner gegenüberzutreten hat. Diese gesetzlich angeordnete verfahrensrechtliche Einheit ist auch dafür bestimmend, daß - unabhängig der Verwendung des Ausdruckes "Vertreter" in Paragraph 58, Absatz 5, ASVG - der Träger der Krankenversicherung verfahrensrechtlich nur als eine Person aufzufassen ist. Der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung auch die Beiträge für die Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung als deren Vertreter einzuheben hat, rechtfertigt es wegen der gesetzlich normierten Bündelung der Beitragsforderungen nicht, verfahrensrechtlich eine den Anspruch auf Streitgenossenzuschlag im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AHR begründende Parteienmehrheit anzunehmen.
Aus diesen Erwägungen besteht der Anspruch des Klägers auf ein um den Streitgenossenzuschlag erhöhtes Honorar nicht.
In Stattgebung der außerordentlichen Revision war das Klagebegehren daher im Abänderung der vorinstanzlichen Urteile zur Gänze abzuweisen.
Gemäß §§ 41 und 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.Gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.