Rechtssatz RS0000920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000920
Geschäftszahl
3Ob778/52; 2Ob542/51 (2Ob543/51); 6Ob51/68; 3Ob50/92; 3Ob305/00z
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Klage nach § 36 Z 3 EO hängt nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendungen bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und ob der Verpflichtete von den Einwendungen in dem der Entstehung des Exekutionstitels vorangegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte oder nicht.Die Zulässigkeit einer Klage nach Paragraph 36, Ziffer 3, EO hängt nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendungen bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und ob der Verpflichtete von den Einwendungen in dem der Entstehung des Exekutionstitels vorangegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte oder nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 542/51
Entscheidungstext OGH 29.08.1951 2 Ob 542/51
nur: Die Zulässigkeit einer Klage nach § 36 Z 3 EO hängt nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendungen bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. (T1) Veröff: EvBl 1951/475 S 595
- 3 Ob 778/52
Entscheidungstext OGH 18.12.1952 3 Ob 778/52
Veröff: EvBl 1953/147 S 186
- 6 Ob 51/68
Entscheidungstext OGH 24.04.1968 6 Ob 51/68
nur T1; Veröff: SZ 41/52 = JBl 1970,430 (mit Bespr V Matscher) = EvBl 1968/360 S 576
- 3 Ob 50/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
auch; nur T1
- 3 Ob 305/00z
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 305/00z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000920
Dokumentnummer
JJR_19521218_OGH0002_0030OB00778_5200000_003