Die Streitteile sind Ehegatten, die bei aufrechter Ehe getrennt leben. Der Beklagte betreibt in Graz das handelsgerichtlich als Einzelfirma protokollierte Unternehmen, Großhandelshaus Hans K.,
G.".
Am 7. Oktober 1947 brachte die Klägerin eine Feststellungsklage ein, über welche am 10. November 1947 auf Grund eines Anerkenntnisses des Beklagten und des mit diesem erschienen öffentlichen Verwalters ein Anerkenntnisurteil erging, dessen Spruch wie folgt lautet: "Es wird festgestellt, daß die Klägerin Frieda K. an dem Vermögen und Ertrage der handelsgerichtlich protokollierten Firma Hans K., Großhandelshaus in G., seit dem Jahre 1931 zur Hälfte beteiligt ist und daß dieses Beteiligungsverhältnis auch jetzt noch zu Recht besteht. Der Beklagte ist schuldig, dem Privatkonto der Klägerin ... zum Ausgleiche des von ihm zur Sühneabgabezahlung entnommenen Betrages von 5000 S, die Hälfte hievon, sohin einen Betrag von 2500 S gutzuschreiben ..."
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, unter Vorlage der Geschäftsbücher bzw. eines diesbezüglichen Verzeichnisses des gemeinschaftlichen Vermögens anzugeben, was ihm von diesem Vermögen bekannt sei und einen Eid darüber zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung von 190.000 S. d. i. die mittlerweile angelaufene Summe von jeweils 10.000 S, monatlich auf Grund der behaupteten Vereinbarung der Gesellschafter.
Das Erstgericht entschied nach dem Klagebegehren. Es ging davon aus, daß das rechtskräftige Feststellungsurteil kraft seiner materiellen Rechtskraft die Frage der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen des Beklagten endgültig geregelt habe. Der Beklagte müsse die Wirkungen des Anerkenntnisurteiles im Vorprozeß gegen sich gelten lassen und es sei nicht notwendig, Beweise über die Behauptung aufzunehmen, es handle sich bei dem bezogenen Anerkenntnisurteil um ein Scheinurteil. Es könne nur auf Grund nachträglicher geänderter Verhältnisse eine andere Feststellung begehrt werden. Das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien beurteilte des Erstgericht als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und es lehnte die Auffassung des Beklagten ab, es handle sich um eine stille Gesellschaft. Liege eine Beteiligung am Vermögen vor, dann sei trotz mancher Merkmale diese nicht mehr als stille Gesellschaft zu qualifizieren, woraus sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß § 1198 ABGB., aber auch die Berechtigung zur Klageführung nach Art, XLII EGZPO. ergebe. Sei aber das Klagebegehren nach Punkt 1 des Spruches begrundet, dann sei auch die wesentliche Grundlage für das Begehren laut Punkt 2 des Spruches gegeben, denn das Vorliegen des Beteiligungsverhältnisses sei die Voraussetzung dafür, daß die Klägerin berechtigt sei, a conto ihres Gewinnanteiles monatlich die Entnahmen zu tätigen, wie dies bereits faktisch seit 1963 durchgeführt worden sei. Es sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß etwa geschäftliche Gründe diese monatlichen Entnahmen a conto des Gewinnanteiles der Klägerin nicht zuließen.Das Erstgericht entschied nach dem Klagebegehren. Es ging davon aus, daß das rechtskräftige Feststellungsurteil kraft seiner materiellen Rechtskraft die Frage der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen des Beklagten endgültig geregelt habe. Der Beklagte müsse die Wirkungen des Anerkenntnisurteiles im Vorprozeß gegen sich gelten lassen und es sei nicht notwendig, Beweise über die Behauptung aufzunehmen, es handle sich bei dem bezogenen Anerkenntnisurteil um ein Scheinurteil. Es könne nur auf Grund nachträglicher geänderter Verhältnisse eine andere Feststellung begehrt werden. Das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien beurteilte des Erstgericht als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und es lehnte die Auffassung des Beklagten ab, es handle sich um eine stille Gesellschaft. Liege eine Beteiligung am Vermögen vor, dann sei trotz mancher Merkmale diese nicht mehr als stille Gesellschaft zu qualifizieren, woraus sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß Paragraph 1198, ABGB., aber auch die Berechtigung zur Klageführung nach Art, XLII EGZPO. ergebe. Sei aber das Klagebegehren nach Punkt 1 des Spruches begrundet, dann sei auch die wesentliche Grundlage für das Begehren laut Punkt 2 des Spruches gegeben, denn das Vorliegen des Beteiligungsverhältnisses sei die Voraussetzung dafür, daß die Klägerin berechtigt sei, a conto ihres Gewinnanteiles monatlich die Entnahmen zu tätigen, wie dies bereits faktisch seit 1963 durchgeführt worden sei. Es sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß etwa geschäftliche Gründe diese monatlichen Entnahmen a conto des Gewinnanteiles der Klägerin nicht zuließen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es trat der Auffassung bei, daß durch das Anerkenntnisurteil vom 10. November 1947 das Beteiligungsverhältnis der Klägerin am Vermögen und Ertrag des Unternehmens des Beklagten endgültig so lange festgestellt sei, als nicht eine seitherige Abänderung dieser Beteiligung erwiesen sei. Die Bemühung des Beklagten, diesem Urteil jede materiellrechtliche Wirkung abzusprechen und es als nichtig hinzustellen, weil es nur zum Schein erwirkt worden sei, müsse fehlschlagen. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung eines Verzichtes der Klägerin stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar und es liege ein solcher Verzicht auch nicht vor. Das Berufungsgericht billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, es sei das mit Anerkenntnisurteil vom 10. November 1947 festgestellte Rechtsverhältnis als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren. Der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei gemäß § 1198 ABGB. und demgemäß auch das weitere Klagebegehren gemäß Art. XLII EGZPO. begrundet. Die Berechtigung des Zahlungsbegehrens ergebe sich aus der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen in Verbindung mit einer Bestätigung vom 1. Juli 1963, und der laufenden Zahlung des Betrages von 10.000 S monatlich bis zur Sistierung durch den Beklagten im November 1965. Es seien keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt worden, daß etwa geschäftliche Gründe die monatliche Entnahme dieser Beträge nicht zuließen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es trat der Auffassung bei, daß durch das Anerkenntnisurteil vom 10. November 1947 das Beteiligungsverhältnis der Klägerin am Vermögen und Ertrag des Unternehmens des Beklagten endgültig so lange festgestellt sei, als nicht eine seitherige Abänderung dieser Beteiligung erwiesen sei. Die Bemühung des Beklagten, diesem Urteil jede materiellrechtliche Wirkung abzusprechen und es als nichtig hinzustellen, weil es nur zum Schein erwirkt worden sei, müsse fehlschlagen. Die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung eines Verzichtes der Klägerin stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar und es liege ein solcher Verzicht auch nicht vor. Das Berufungsgericht billigte auch die Ansicht des Erstgerichtes, es sei das mit Anerkenntnisurteil vom 10. November 1947 festgestellte Rechtsverhältnis als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren. Der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei gemäß Paragraph 1198, ABGB. und demgemäß auch das weitere Klagebegehren gemäß "Art". XLII EGZPO. begrundet. Die Berechtigung des Zahlungsbegehrens ergebe sich aus der Beteiligung der Klägerin am Unternehmen in Verbindung mit einer Bestätigung vom 1. Juli 1963, und der laufenden Zahlung des Betrages von 10.000 S monatlich bis zur Sistierung durch den Beklagten im November 1965. Es seien keine Behauptungen in der Richtung aufgestellt worden, daß etwa geschäftliche Gründe die monatliche Entnahme dieser Beträge nicht zuließen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.