Rechtssatz RS0060461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060461
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des § 27 GBG zu entsprechen.Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des Paragraph 27, GBG zu entsprechen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91
- 5 Ob 14/08g
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 14/08g
Ähnlich; Beisatz: Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. (T1)
- 5 Ob 47/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/74
- 5 Ob 144/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 144/13g
Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060461
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0050OB00019_9100000_002