Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Zwar ist das bloße Alter der vom Rekursgericht zitierten einschlägigen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend (vgl RIS-Justiz RS0120883), und es ist auch ihre - andauernde - Überzeugungskraft in der Sache nicht zu bezweifeln, doch gibt die aufgrund zwischenzeitig ergangener Entscheidungen, zuletzt 5 Ob 17/07x, offenkundig bestehende Unklarheit über den Normzweck der Bestimmung des § 27 Abs 2 GBG Anlass zur neuerlichen Klarstellung:Zwar ist das bloße Alter der vom Rekursgericht zitierten einschlägigen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht maßgebend vergleiche RIS-Justiz RS0120883), und es ist auch ihre - andauernde - Überzeugungskraft in der Sache nicht zu bezweifeln, doch gibt die aufgrund zwischenzeitig ergangener Entscheidungen, zuletzt 5 Ob 17/07x, offenkundig bestehende Unklarheit über den Normzweck der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, GBG Anlass zur neuerlichen Klarstellung:
Ungeachtet der Vorschriften des § 188 AußStrG, § 79 NO bzw der Bestimmungen der §§ 428 f GeO über den Inhalt eines Beglaubigungsvermerks gilt, dass es ganz grundsätzlich der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters in Grundbuchssachen nicht bedarf (vgl RIS-Justiz RS0060482 [T2]).Ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 188, AußStrG, Paragraph 79, NO bzw der Bestimmungen der Paragraphen 428, f GeO über den Inhalt eines Beglaubigungsvermerks gilt, dass es ganz grundsätzlich der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters in Grundbuchssachen nicht bedarf vergleiche RIS-Justiz RS0060482 [T2]).
Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen zu ermöglichen (vgl 5 Ob 82/90 = RPflSlgG 2284; 5 Ob 224/04h = NZ 2005/620; 5 Ob 216/06k = NZ 2007/691 [Hoyer]; zuletzt 5 Ob 17/07x). Es trifft auch zu, dass die besonderen Inhaltserfordernisse des § 27 Abs 2 GBG nur für solche Urkunden gelten, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluss anzuführen (§ 98 GBG) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 6 GBG).Der Zweck des Paragraph 27, Absatz 2, GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen zu ermöglichen vergleiche 5 Ob 82/90 = RPflSlgG 2284; 5 Ob 224/04h = NZ 2005/620; 5 Ob 216/06k = NZ 2007/691 [Hoyer]; zuletzt 5 Ob 17/07x). Es trifft auch zu, dass die besonderen Inhaltserfordernisse des Paragraph 27, Absatz 2, GBG nur für solche Urkunden gelten, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll. Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluss anzuführen (Paragraph 98, GBG) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (Paragraph 6, GBG).
Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, da für die Übereignung unbeweglicher Sachen die Eintragung (Einverleibung) des Erwerbungsgeschäfts in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher verlangt wurde (§ 431 ABGB). Nach heutiger Auffassung zählen aber zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt (vgl 5 Ob 19/91 = NZ 1991/214 zust Hofmeister).Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, da für die Übereignung unbeweglicher Sachen die Eintragung (Einverleibung) des Erwerbungsgeschäfts in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher verlangt wurde (Paragraph 431, ABGB). Nach heutiger Auffassung zählen aber zu den Urkunden im Sinn des Paragraph 27, GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt vergleiche 5, Ob 19/91 = NZ 1991/214 zust Hofmeister).
Die Besonderheit des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung besteht darin, dass es eine Eintragungsgrundlage im eigentlichen Sinn nicht gibt und das Gesuch an deren Stelle tritt. Es ist Antrag und materielle Grundlage zugleich (vgl Hofmeister in NZ 1986, 189 in Abl der E LGZ Wien NZ 1986/72; ders in NZ 1988, 117; Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung7 468). Dass der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, mit seinem Geburtsdatum angeführt sein muss, betrifft daher keine Frage einer bloßen Vertretungslegitimation wie in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Fällen. Er muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. § 53 Abs 3 GBG verlangt, dass die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung zu erwirken, muss also auch die Vollmacht als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde wie diese selbst den Anforderungen des § 27 GBG entsprechen und daher auch das Geburtsdatum natürlicher Personen enthalten.Die Besonderheit des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung besteht darin, dass es eine Eintragungsgrundlage im eigentlichen Sinn nicht gibt und das Gesuch an deren Stelle tritt. Es ist Antrag und materielle Grundlage zugleich vergleiche Hofmeister in NZ 1986, 189 in Abl der E LGZ Wien NZ 1986/72; ders in NZ 1988, 117; Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz in seiner praktischen Anwendung7 468). Dass der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, mit seinem Geburtsdatum angeführt sein muss, betrifft daher keine Frage einer bloßen Vertretungslegitimation wie in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Fällen. Er muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Paragraph 53, Absatz 3, GBG verlangt, dass die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung zu erwirken, muss also auch die Vollmacht als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde wie diese selbst den Anforderungen des Paragraph 27, GBG entsprechen und daher auch das Geburtsdatum natürlicher Personen enthalten.
Es liegt daher das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 4 GBG vor.Es liegt daher das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG vor.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.