Dieser Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Zur Begründung der Zulässigkeit und sachlichen Berechtigung ihres Rechtsmittels haben die Antragsteller mit der nicht näher belegten Behauptung einer uneinheitlichen, teils fehlenden (jüngeren) Judikatur zu § 27 GBG vorgebracht, daß sich der Ausstellungsort der Vollmacht eindeutig aus der zweimaligen Verwendung desselben Datumsstempels (unter dem Text der Vollmacht und im Beglaubigungsvermerk) ergebe, daß die Beglaubigung einer Unterschrift in der CSFR (so wie es auch § 79 der österreichischen NotO vorsehe) die eigenhändige Unterfertigung der Urkunde in Gegenwart des Notars erfordere und daß eine dem Rangordnungsgesuch für die beabsichtigte Veräußerung beigeschlossene Vollmacht gar keine (den Inhaltserfordernissen des § 27 Abs 2 GBG unterliegende) Urkunde sei, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll". Mit dem zuletzt angeführten Argument wird tatsächlich eine erhebliche, von der Judikatur noch nicht beantwortete Rechtsfrage angesprochen, die ein Eingehen auf den Revisionsrekurs erfordert, den beiden anderen Argumenten wäre jedoch wegen der klar gegenteiligen Rechtslage nicht näher zu treten.Dieser Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. Zur Begründung der Zulässigkeit und sachlichen Berechtigung ihres Rechtsmittels haben die Antragsteller mit der nicht näher belegten Behauptung einer uneinheitlichen, teils fehlenden (jüngeren) Judikatur zu Paragraph 27, GBG vorgebracht, daß sich der Ausstellungsort der Vollmacht eindeutig aus der zweimaligen Verwendung desselben Datumsstempels (unter dem Text der Vollmacht und im Beglaubigungsvermerk) ergebe, daß die Beglaubigung einer Unterschrift in der CSFR (so wie es auch Paragraph 79, der österreichischen NotO vorsehe) die eigenhändige Unterfertigung der Urkunde in Gegenwart des Notars erfordere und daß eine dem Rangordnungsgesuch für die beabsichtigte Veräußerung beigeschlossene Vollmacht gar keine (den Inhaltserfordernissen des Paragraph 27, Absatz 2, GBG unterliegende) Urkunde sei, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll". Mit dem zuletzt angeführten Argument wird tatsächlich eine erhebliche, von der Judikatur noch nicht beantwortete Rechtsfrage angesprochen, die ein Eingehen auf den Revisionsrekurs erfordert, den beiden anderen Argumenten wäre jedoch wegen der klar gegenteiligen Rechtslage nicht näher zu treten.
Der Versuch der Antragsteller, den von den Vorinstanzen festgestellten inhaltlichen Mangel der Vollmacht durch Angaben im Beglaubigungsvermerk zu überbrücken, scheitert schon daran, daß der Beglaubigungsvermerk den Ausstellungsort der Urkunde weder ausdrücklich noch eindeutig erschließbar nennt. Den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die § 27 GBG an Grundbuchsurkunden stellt, ist nämlich nur dann entsprochen, wenn sie die als unverzichtbar genannten Angaben über Ort und Datum der Ausfertigung "enthalten". Sie müssen, wie sich auch aus § 94 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 95 Abs 1 GBG ergibt, unmittelbar aus der Urkunde herauszulesen sein und lassen eine darüber hinausgehende Beweiswürdigung nicht zu. Auch die von verschiedenen Instanzgerichten (RPflSlgG 94, 491 1059; NZ 1988,111) mit Billigung der Lehre (Hofmeister, NZ 1988, 117; Feil GBG, 166) vertretene Auffassung, daß der Beglaubigungsvermerk als Teil der Grundbuchsurkunde zur Ergänzung ihres Inhalts herangezogen werden könne, hält an diesem Grundsatz des Urkundenverfahrens fest. Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann daher nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat (Hofmeister und Feil aaO). Die Beglaubigung selbst läßt dies nicht mit der notwendigen Sicherheit vermuten, weil ein Notar die Echtheit einer Unterschrift gemäß § 79 Abs 1 NotO auch dann beurkunden kann, wenn die beteiligte Partei die auf der Urkunde befindliche Unterzeichnung vor ihm als die ihrige anerkannt hat (vgl LGZ Wien in NZ 1988, 111).Der Versuch der Antragsteller, den von den Vorinstanzen festgestellten inhaltlichen Mangel der Vollmacht durch Angaben im Beglaubigungsvermerk zu überbrücken, scheitert schon daran, daß der Beglaubigungsvermerk den Ausstellungsort der Urkunde weder ausdrücklich noch eindeutig erschließbar nennt. Den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Paragraph 27, GBG an Grundbuchsurkunden stellt, ist nämlich nur dann entsprochen, wenn sie die als unverzichtbar genannten Angaben über Ort und Datum der Ausfertigung "enthalten". Sie müssen, wie sich auch aus Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, GBG ergibt, unmittelbar aus der Urkunde herauszulesen sein und lassen eine darüber hinausgehende Beweiswürdigung nicht zu. Auch die von verschiedenen Instanzgerichten (RPflSlgG 94, 491 1059; NZ 1988,111) mit Billigung der Lehre (Hofmeister, NZ 1988, 117; Feil GBG, 166) vertretene Auffassung, daß der Beglaubigungsvermerk als Teil der Grundbuchsurkunde zur Ergänzung ihres Inhalts herangezogen werden könne, hält an diesem Grundsatz des Urkundenverfahrens fest. Von der durch Paragraph 27, Absatz 2, GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann daher nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat (Hofmeister und Feil aaO). Die Beglaubigung selbst läßt dies nicht mit der notwendigen Sicherheit vermuten, weil ein Notar die Echtheit einer Unterschrift gemäß Paragraph 79, Absatz eins, NotO auch dann beurkunden kann, wenn die beteiligte Partei die auf der Urkunde befindliche Unterzeichnung vor ihm als die ihrige anerkannt hat vergleiche LGZ Wien in NZ 1988, 111).
Richtig ist, daß die besonderen Inhaltserfordernisse des § 27 Abs 2 GBG nur für solche Urkunden gelten, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll". Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluß anzuführen (§§ 109 Abs 2 Z 2, 112 GV) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 6 GBG, § 35 GV). Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, da für die Übereignung unbeweglicher Sachen die Eintragung (Einverleibung, Intabulation) des Erwerbungsgeschäftes in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher verlangt wurde (§ 431 ABGB; vgl Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, 34), doch fallen, zumindest nach heutigem Verständnis auch "sonstige Grundlagen der Eintragung" unter diesen Begriff (§ 109 Abs 2 Z 2 GV). Darum haben nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten (so offensichtlich Feil aaO, 166 und Marent, Grundbuchsrecht, 39), sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. Diese Angaben können etwa für die Beurteilung maßgeblich sein, welches Recht in Ansehung der Formerfordernisse einer bestimmten Urkunde anzuwenden ist (Feil aaO, 166).Richtig ist, daß die besonderen Inhaltserfordernisse des Paragraph 27, Absatz 2, GBG nur für solche Urkunden gelten, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll". Eben diese Urkunden sind wegen ihrer besonderen Bedeutung im Eintragungsbeschluß anzuführen (Paragraphen 109, Absatz 2, Ziffer 2, 112, GV) und in die Urkundensammlung aufzunehmen (Paragraph 6, GBG, Paragraph 35, GV). Ursprünglich waren damit die eigentlichen Geschäftsurkunden gemeint, da für die Übereignung unbeweglicher Sachen die Eintragung (Einverleibung, Intabulation) des Erwerbungsgeschäftes in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher verlangt wurde (Paragraph 431, ABGB; vergleiche Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, 34), doch fallen, zumindest nach heutigem Verständnis auch "sonstige Grundlagen der Eintragung" unter diesen Begriff (Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, GV). Darum haben nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten (so offensichtlich Feil aaO, 166 und Marent, Grundbuchsrecht, 39), sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. Diese Angaben können etwa für die Beurteilung maßgeblich sein, welches Recht in Ansehung der Formerfordernisse einer bestimmten Urkunde anzuwenden ist (Feil aaO, 166).
Die Antragsteller bezweifeln selbst nicht, daß ihr Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden gehört. Es ist Antrag und materielle Grundlage der begehrten Eintragung zugleich (vgl Hofmeister aaO in seiner Anmerkung zur bereits zitierten Entscheidung des LGZ Wien; Bartsch, Das österr. allgemeine GBG in seiner praktischen Anwendung7, 468). Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muß vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (Demelius, Anmerkung der Rangordung, 22; Bartsch, aaO, 477 f). Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordungsanmerkung zu erwirken, muß die Vollmacht dem Gesuch angeschlossen sein (Demelius aaO; vgl auch Bartsch aaO, 63).Die Antragsteller bezweifeln selbst nicht, daß ihr Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu den in Paragraph 27, GBG angeführten Urkunden gehört. Es ist Antrag und materielle Grundlage der begehrten Eintragung zugleich vergleiche Hofmeister aaO in seiner Anmerkung zur bereits zitierten Entscheidung des LGZ Wien; Bartsch, Das österr. allgemeine GBG in seiner praktischen Anwendung7, 468). Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muß vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (Paragraph 53, Absatz 3, GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (Demelius, Anmerkung der Rangordung, 22; Bartsch, aaO, 477 f). Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordungsanmerkung zu erwirken, muß die Vollmacht dem Gesuch angeschlossen sein (Demelius aaO; vergleiche auch Bartsch aaO, 63).
Aus all dem folgt, daß die dem gegenständlichen Grundbuchsgesuch beigelegte, von den Antragstellern am 16.7.1990 ausgestellte Vollmacht nicht zur begehrten Grundbuchseintragung führen kann, weil sie keine Angabe des Ausstellungsortes enthält. Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten nämlich als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen (vgl Bartsch aaO, 133). Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des § 27 GBG zu entsprechen.Aus all dem folgt, daß die dem gegenständlichen Grundbuchsgesuch beigelegte, von den Antragstellern am 16.7.1990 ausgestellte Vollmacht nicht zur begehrten Grundbuchseintragung führen kann, weil sie keine Angabe des Ausstellungsortes enthält. Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten nämlich als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen vergleiche Bartsch aaO, 133). Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des Paragraph 27, GBG zu entsprechen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.