Rechtssatz RS0060453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060453
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten, sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.Von der durch Paragraph 27, Absatz 2, GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten, sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91
- 5 Ob 120/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 120/92
Beisatz: Hier: Dies gilt auch für die Zeit der Ausstellung der Urkunde. (T1)
- 5 Ob 63/02d
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 63/02d
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 10/03m
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 10/03m
Auch
- 5 Ob 206/09v
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 206/09v
Auch; Bem: Hier: Ablehnung der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Frage der Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen durch Geburtsdatum bzw Firmenbuchnummer; siehe dazu RS0060482 und RS0125695. (T2); Veröff: SZ 2010/10
- 5 Ob 259/09p
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 259/09p
Auch; Bem wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060453
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0050OB00019_9100000_001