Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig. Er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Ausführungen über die Rekurslegitimation der eingeantworteten Erbin sind in Hinblick auf die im ersten Rechtsgang ergangene bindende Entscheidung dieses Senates 5 Ob 250/01b entbehrlich. Zutreffend hingegen sind die Ausführungen im Revisionsrekurs betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunden. Gemäß § 27 Abs 2 GBG müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, ua die Angabe des Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Nun trifft es zwar zu, dass der Umstand, dass es sich um beglaubigte Unterschriften handelt und der Beglaubigungsvermerk ein Datum enthält, eine solche Angabe nicht ersetzt, weil Zeit und Ort der tatsächlichen Unterfertigung mit dem Ort und Zeit der Beglaubigung keineswegs ident sein müssen. Wenn aber dieser Umstand, nämlich die Identität des Zeitpunkts der Unterfertigung und der Beglaubigung aus dem Beglaubigungsvermerk selbst unzweideutig hervorgeht, ist den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG, was die Zeit der Ausstellung der Urkunde betrifft, Genüge getan (vgl 5 Ob 120/92; RIS-Justiz RS0060453).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig. Er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Ausführungen über die Rekurslegitimation der eingeantworteten Erbin sind in Hinblick auf die im ersten Rechtsgang ergangene bindende Entscheidung dieses Senates 5 Ob 250/01b entbehrlich. Zutreffend hingegen sind die Ausführungen im Revisionsrekurs betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunden. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, ua die Angabe des Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Nun trifft es zwar zu, dass der Umstand, dass es sich um beglaubigte Unterschriften handelt und der Beglaubigungsvermerk ein Datum enthält, eine solche Angabe nicht ersetzt, weil Zeit und Ort der tatsächlichen Unterfertigung mit dem Ort und Zeit der Beglaubigung keineswegs ident sein müssen. Wenn aber dieser Umstand, nämlich die Identität des Zeitpunkts der Unterfertigung und der Beglaubigung aus dem Beglaubigungsvermerk selbst unzweideutig hervorgeht, ist den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz 2, GBG, was die Zeit der Ausstellung der Urkunde betrifft, Genüge getan vergleiche 5 Ob 120/92; RIS-Justiz RS0060453).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, sodass dieser vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht besteht. Wird von der Regel des § 21 GBG abgewichen, dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch erscheint, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber muss dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben (SZ 67/44; RIS-Justiz RS0060699). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf auch eine Vormerkung nicht bewilligt werden. Auch diesfalls ist ein gültiger Rechtsgrund (§ 26 Abs 2 iVm § 35 GBG) nachzuweisen (SZ 66/181). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis des § 1054 ABGB zu genügen, bedarf es für den Fall des Erwerbs mehrerer Miteigentumsanteile von verschiedenen Personen der Anführung der einzelnen Kaufpreise oder aber zumindest der Klarstellung, in welchem Verhältnis der genannte Gesamtkaufpreis den einzelnen Verkäufern zukommen soll. Es entsprach schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung des Kaufpreises einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet und sich daher die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags darauf zu erstrecken hat, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist (NZ 1960, 134; Hoyer in Besprechung der E NZ 1991, 40; RPflSlgG 2258). Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen (NZ 1994, 193).Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, sodass dieser vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht besteht. Wird von der Regel des Paragraph 21, GBG abgewichen, dass grundbücherliche Eintragungen nur gegen den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch erscheint, dann ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus denen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann seine Rechte an denjenigen übertragen hat, von dem nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Jeder Zwischenerwerber muss dabei die Rechte in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben (SZ 67/44; RIS-Justiz RS0060699). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf auch eine Vormerkung nicht bewilligt werden. Auch diesfalls ist ein gültiger Rechtsgrund (Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, GBG) nachzuweisen (SZ 66/181). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis des Paragraph 1054, ABGB zu genügen, bedarf es für den Fall des Erwerbs mehrerer Miteigentumsanteile von verschiedenen Personen der Anführung der einzelnen Kaufpreise oder aber zumindest der Klarstellung, in welchem Verhältnis der genannte Gesamtkaufpreis den einzelnen Verkäufern zukommen soll. Es entsprach schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung des Kaufpreises einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet und sich daher die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags darauf zu erstrecken hat, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben ist. Ein Kaufvertrag kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist (NZ 1960, 134; Hoyer in Besprechung der E NZ 1991, 40; RPflSlgG 2258). Nur bei Ehegattenwohnungseigentum lässt die Rechtsprechung die Angabe des Gesamtkaufpreises genügen (NZ 1994, 193).
Im Zusammenhang damit haftet der für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs allein maßgeblichen Vertragsurkunde (vgl NZ 1991, 40) ein weiterer Mangel an, den das Rekursgericht zutreffenderweise als Abweisungsgrund erkannt hat. Nach § 433 ABGB muss nämlich die zum Eigentumserwerb erforderliche Urkunde die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen, der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen, den Rechtsgrund der Übergabe, ferner Ort und Zeit des Vertragsabschlusses enthalten. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Vertragsurkunde nicht, weil sie nicht erkennen lässt, welche Miteigentumsanteile von welchen Personen an die Antragstellerin übereignet werden. Es genügt dabei nicht, dass sich mehrere Verkäufer in ihrer Gesamtheit als Eigentümer einer Liegenschaft bezeichnen. Bei mehreren Verkäufern muss, wie es schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung entsprach, jeder verkaufte Anteil ziffernmäßig angeführt sein (RPflSlgG 1568, 2164, 2254, 2636; Feil, GrundbuchG³ Rz 14 zu § 26 GBG).Im Zusammenhang damit haftet der für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs allein maßgeblichen Vertragsurkunde vergleiche NZ 1991, 40) ein weiterer Mangel an, den das Rekursgericht zutreffenderweise als Abweisungsgrund erkannt hat. Nach Paragraph 433, ABGB muss nämlich die zum Eigentumserwerb erforderliche Urkunde die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen, der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen, den Rechtsgrund der Übergabe, ferner Ort und Zeit des Vertragsabschlusses enthalten. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Vertragsurkunde nicht, weil sie nicht erkennen lässt, welche Miteigentumsanteile von welchen Personen an die Antragstellerin übereignet werden. Es genügt dabei nicht, dass sich mehrere Verkäufer in ihrer Gesamtheit als Eigentümer einer Liegenschaft bezeichnen. Bei mehreren Verkäufern muss, wie es schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung entsprach, jeder verkaufte Anteil ziffernmäßig angeführt sein (RPflSlgG 1568, 2164, 2254, 2636; Feil, GrundbuchG³ Rz 14 zu Paragraph 26, GBG).
Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt.