Rechtssatz RS0116318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116318
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 63/02d
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 63/02d
- 5 Ob 224/04h
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 224/04h
Vgl aber; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1)
- 5 Ob 252/04a
Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Ob 252/04a
Beisatz: Werden zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein. (T2)
- 5 Ob 82/05b
Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 82/05b
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des durch die §§ 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen. (T3)
- 5 Ob 5/06f
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 5/06f
Vgl aber; nur: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. (T4); Beisatz: Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen. (T5); Veröff: SZ 2006/3
- 5 Ob 130/07i
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 130/07i
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kaufpreis muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T6); Veröff: SZ 2007/114
- 5 Ob 289/07x
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 289/07x
Vgl aber; Beisatz: Bei dem für eine Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ist es nicht erforderlich, ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entfällt, wenn der Kaufvertrag durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klarstellt, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der Anteilsrechte verkauft wird. (T7)
- 5 Ob 163/18h
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 163/18h
nur T4
- 5 Ob 94/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 94/25x
nur T4; Beisatz nur wie T6
- 5 Ob 13/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2025 5 Ob 13/25k
Beisatz nur wie T4
- 5 Ob 56/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 56/25h
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116318
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00063_02D0000_001