Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der die Abänderung im Sinn der Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs beantragt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden in der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur als mit dem Besitz der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte gewertet (RIS-Justiz RS0024421). Als mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Rechte sind sie nach § 7 Abs 1 Z 2 AllgGAG im Sinne des § 8 Z 3 GBG anzumerken (5 Ob 66/04y = NZ 2005/621 [Hoyer]; vgl 5 Ob 42/99h = MietSlg 51/15). Nach § 17 Abs 2 Flurverfassungsgrundsatzgesetz und § 49 Abs 3 K-FLG kann das mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Wird aber die Stammsitzliegenschaft veräußert, bleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. Ein solcher Eigentümerwechsel ist an sich grundsätzlich flurverfassungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur grundverkehrsrechtlich (5 Ob 138/04m = RPfSlgG 2910). Aufgrund des grundsätzlich zwingenden Übergangs bei bloßer Veräußerung der Stammsitzliegenschaft ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforderlich, bei dem für die Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte entfällt. Der Kaufvertrag stellt durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klar, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der 1/200tel-Anteilsrechte verkauft wird. Die Forderung nach der Bestimmtheit des Kaufpreises (RIS-Justiz RS0116318) ist somit erfüllt. Die vorgelegte Grundbuchsurkunde, was um wie viel verkauft wurde, lässt keinen vom Grundbuchsgericht im Rahmen seiner Prüfpflicht nach § 94 Abs 1 GBG aufzugreifenden Zweifel (RIS-Justiz RS0060878) aufkommen. Der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund liegt somit nicht vor.Der Revisionsrekurs des Antragstellers, der die Abänderung im Sinn der Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs beantragt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden in der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur als mit dem Besitz der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte gewertet (RIS-Justiz RS0024421). Als mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Rechte sind sie nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllgGAG im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 3, GBG anzumerken (5 Ob 66/04y = NZ 2005/621 [Hoyer]; vergleiche 5 Ob 42/99h = MietSlg 51/15). Nach Paragraph 17, Absatz 2, Flurverfassungsgrundsatzgesetz und Paragraph 49, Absatz 3, K-FLG kann das mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Wird aber die Stammsitzliegenschaft veräußert, bleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. Ein solcher Eigentümerwechsel ist an sich grundsätzlich flurverfassungsrechtlich nicht genehmigungspflichtig, sondern nur grundverkehrsrechtlich (5 Ob 138/04m = RPfSlgG 2910). Aufgrund des grundsätzlich zwingenden Übergangs bei bloßer Veräußerung der Stammsitzliegenschaft ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht erforderlich, bei dem für die Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte entfällt. Der Kaufvertrag stellt durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klar, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der 1/200tel-Anteilsrechte verkauft wird. Die Forderung nach der Bestimmtheit des Kaufpreises (RIS-Justiz RS0116318) ist somit erfüllt. Die vorgelegte Grundbuchsurkunde, was um wie viel verkauft wurde, lässt keinen vom Grundbuchsgericht im Rahmen seiner Prüfpflicht nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG aufzugreifenden Zweifel (RIS-Justiz RS0060878) aufkommen. Der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund liegt somit nicht vor.
Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt, weil ein anderes Eintragungshindernis vorliegt.
Wie bereits erwähnt, wäre für den reinen Verkauf der Stammsitzliegenschaft EZ 40 keine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich. Hier wird aber nicht nur die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers an der erworbenen Stammsitzliegenschaft beantragt, sondern eine Eintragung in Form der Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft des Antragstellers. Die Abschreibung der beiden, den Grundbuchskörper (§ 5 Abs 1 Satz 1 AllgGAG) der EZ 40 bildenden Grundstücke führt nach § 3 Abs 3 GBG zur Löschung der Grundbuchseinlage. Die Stammsitzliegenschaft, mit der die 1/200tel-Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind, würde grundbuchsrechtlich aufhören zu existieren. Nach dem Grundbuchsgesuch sollen die genannten Anteile als weitere zugunsten der EZ 41 bestehende Anteilsrechte ersichtlich gemacht werden. Dies ist einer gesonderten Verfügung über die Anteilsrechte gleichzuhalten. Damit ist ein nach § 49 Abs 3 iVm Abs 4 lit a K-FLG genehmigungspflichtiger Vorgang anzunehmen. Diese Genehmigung hat die zuständige Agrarbezirksbehörde zwar erteilt; sie ist aber nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen, was nach der ständigen Judikatur ein Eintragungshindernis darstellt (RIS-Justiz RS0099943; 5 Ob 138/04m).Wie bereits erwähnt, wäre für den reinen Verkauf der Stammsitzliegenschaft EZ 40 keine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich. Hier wird aber nicht nur die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers an der erworbenen Stammsitzliegenschaft beantragt, sondern eine Eintragung in Form der Zuschreibung zu einer anderen Liegenschaft des Antragstellers. Die Abschreibung der beiden, den Grundbuchskörper (Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 AllgGAG) der EZ 40 bildenden Grundstücke führt nach Paragraph 3, Absatz 3, GBG zur Löschung der Grundbuchseinlage. Die Stammsitzliegenschaft, mit der die 1/200tel-Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind, würde grundbuchsrechtlich aufhören zu existieren. Nach dem Grundbuchsgesuch sollen die genannten Anteile als weitere zugunsten der EZ 41 bestehende Anteilsrechte ersichtlich gemacht werden. Dies ist einer gesonderten Verfügung über die Anteilsrechte gleichzuhalten. Damit ist ein nach Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, K-FLG genehmigungspflichtiger Vorgang anzunehmen. Diese Genehmigung hat die zuständige Agrarbezirksbehörde zwar erteilt; sie ist aber nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen, was nach der ständigen Judikatur ein Eintragungshindernis darstellt (RIS-Justiz RS0099943; 5 Ob 138/04m).