Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind gemäß § 3 Steiermärkisches Agargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG 1985 (zufolge § 17 Abs 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951) in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen (5 Ob 219/01v). Gemäß § 4 Abs 2 StAgrGG 1985 kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden. Die Verbücherung der Rechtsänderung ist ohne die erforderliche Genehmigung nicht zu bewilligen (5 Ob 313/00s).Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind gemäß Paragraph 3, Steiermärkisches Agargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG 1985 (zufolge Paragraph 17, Absatz eins, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951) in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen (5 Ob 219/01v). Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StAgrGG 1985 kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden. Die Verbücherung der Rechtsänderung ist ohne die erforderliche Genehmigung nicht zu bewilligen (5 Ob 313/00s).
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu lösen, ob die Löschung der Ersichtlichmachung im A2-Blatt der Stammsitzliegenschaft hinsichtlich der Anteilsrechte der Zustimmung des Pfandgläubigers der Liegenschaft bedarf.
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist es nicht von Bedeutung, ob die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte als Zubehör der Liegenschaft (GlU 11.886 und 13.449, GlUNF 955) oder als Reallrechte, die mit dem Besitz der Liegenschaft verbunden sind (SZ 24/98, RIS-Justiz RS0024421), beurteilt werden.
Anteilsrechte können als solche nicht belastet und verpfändet werden. Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich aber auch auf sie. Weil die Anteile der Gemeinschaft jedenfalls mit dem Eigentum der Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden sie von den auf diesen haftenden Pfandrechten mit ergriffen (5 Ob 35/04i mwN).
Es ist zwar richtig, dass die Anteilsrechte nur im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG ersichtlich zu machen sind, damit wird aber nur dem besonderen Charakter dieser Rechte Rechnung getragen. (5 Ob 35/04i). Da aber das Pfandrecht auch die Anteilsrechte erfasst, tritt durch deren Übertragung eine Schmälerung der Pfandsicherheit ein, weshalb es dazu der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des § 32 Abs 2 GBG bedarf. Diese fehlt hier aber. Bereits aus diesem Grund war daher der Antrag abzuweisen, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat.Es ist zwar richtig, dass die Anteilsrechte nur im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllGAG ersichtlich zu machen sind, damit wird aber nur dem besonderen Charakter dieser Rechte Rechnung getragen. (5 Ob 35/04i). Da aber das Pfandrecht auch die Anteilsrechte erfasst, tritt durch deren Übertragung eine Schmälerung der Pfandsicherheit ein, weshalb es dazu der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, GBG bedarf. Diese fehlt hier aber. Bereits aus diesem Grund war daher der Antrag abzuweisen, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat.
Im Übrigen ist aber noch darauf hinzuweisen, dass noch ein anderes Eintragungshindernis vorliegt. Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine für die Verbücherung eines Rechtsgeschäftes nachzuweisende behördliche Genehmigung mit einer Rechtskraftsbestätigung versehen sein muss, weil sonst zweifelhaft sein könnte, ob sie überhaupt noch dem Rechtsbestand angehört (5 Ob 204/03s, 5 Ob 195/02s; RIS-Justiz RS0099943). Der vorgelegte Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben ist mit einer derartigen Rechtskraftbestätigung nicht versehen.