Begründung:
Auf Grund eines Kaufvertrags, den sie am 24. 9. 1990 mit der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung A, abgeschlossen haben (sowie weiterer Urkunden, die - soweit sie für die Entscheidung relevant sind - später erwähnt werden) begehrten die Antragsteller (im Wege von Ab- und Zuschreibungen) die Einverleibung ihres Miteigentums am Kaufobjekt.
Die Verkäuferin war beim Vertragsabschluss durch den Landeshauptmann von Steiermark vertreten. Dessen Vertretungsbefugnis stützt sich auf ein Schreiben des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. 3. 1990 (beim Amt der Stmk Landesregierung eingelangt am 3. 4. 1990), das im Wesentlichen Folgendes besagt:
Gemäß Art XI Bundesfinanzgesetz 1990 wird die Veräußerung der ... Grundstücke ... zum Gesamtkaufpreis von S 531.588,-- an Johann E***** ... genehmigt. Voraussetzung für einen Kaufabschluss mit Johann E***** ist jedoch, dass dieser seinen Rückübereignungsantrag gemäß § 20a BStrG 1971 bezüglich des Grundstückes ... zurückgezogen hat. Herr Landeshauptmann werden unter den genannten Voraussetzungen ersucht und ermächtigt, innerhalb von 6 Monaten einen entsprechenden Kaufvertrag namens der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung-Autobahn, zu unterfertigen. Das ho Bundesministerium ersucht, dafür zu sorgen, dass der Erlös aus der Veräußerung in Höhe von S 531.588,-- vor Vertragsunterfertigung auf das Konto des do Amtes einbezahlt und beim Ansatz 2/64202 "Zweckgebundene Einnahmen (V)" verrechnet wird.Gemäß Artikel römisch elf, Bundesfinanzgesetz 1990 wird die Veräußerung der ... Grundstücke ... zum Gesamtkaufpreis von S 531.588,-- an Johann E***** ... genehmigt. Voraussetzung für einen Kaufabschluss mit Johann E***** ist jedoch, dass dieser seinen Rückübereignungsantrag gemäß Paragraph 20 a, BStrG 1971 bezüglich des Grundstückes ... zurückgezogen hat. Herr Landeshauptmann werden unter den genannten Voraussetzungen ersucht und ermächtigt, innerhalb von 6 Monaten einen entsprechenden Kaufvertrag namens der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung-Autobahn, zu unterfertigen. Das ho Bundesministerium ersucht, dafür zu sorgen, dass der Erlös aus der Veräußerung in Höhe von S 531.588,-- vor Vertragsunterfertigung auf das Konto des do Amtes einbezahlt und beim Ansatz 2/64202 "Zweckgebundene Einnahmen (römisch fünf)" verrechnet wird.
Im Kaufvertrag findet sich die Bestätigung, dass der Kaufpreis bereits vor Vertragsunterfertigung auf ein Konto des Amtes der Stmk Landesregierung (Bundesstraßenverwaltung) eingezahlt wurde. Für den Verzicht des Erstantragstellers auf den Rückübereignungsanspruch fehlt ein urkundlicher Beleg. Zu erwähnen ist schließlich noch, dass sich auf dem Original des Kaufvertrags in Form eines Stampiglienabdrucks die Bestätigung der Grundverkehrsbezirkskommission Graz-Umgebung befindet, wonach "dem Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 19. Nov. 1990 gem. § 1 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes 1983 LGBl. 72 zugestimmt wurde". Dem Grundbuchsgesuch angeschlossen war außerdem der Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission, dem - ebenso wie dem Genehmigungsvermerk - keine Rechtskraftbestätigung zu entnehmen ist.Im Kaufvertrag findet sich die Bestätigung, dass der Kaufpreis bereits vor Vertragsunterfertigung auf ein Konto des Amtes der Stmk Landesregierung (Bundesstraßenverwaltung) eingezahlt wurde. Für den Verzicht des Erstantragstellers auf den Rückübereignungsanspruch fehlt ein urkundlicher Beleg. Zu erwähnen ist schließlich noch, dass sich auf dem Original des Kaufvertrags in Form eines Stampiglienabdrucks die Bestätigung der Grundverkehrsbezirkskommission Graz-Umgebung befindet, wonach "dem Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 19. Nov. 1990 gem. Paragraph eins, des Stmk. Grundverkehrsgesetzes 1983 Landesgesetzblatt 72 zugestimmt wurde". Dem Grundbuchsgesuch angeschlossen war außerdem der Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission, dem - ebenso wie dem Genehmigungsvermerk - keine Rechtskraftbestätigung zu entnehmen ist.
Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren ab. Es erblickte ein Eintragungshindernis in dem Umstand, dass der Kaufvertrag mit den Ehegatten E***** abgeschlossen worden war, obwohl die Genehmigung des Vertragsabschlusses nur auf Johann E***** lautete, und dass außerdem die Zurückziehung des Rückübereignungsanspruchs nicht nachgewiesen wurde.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Dem Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 2 GBG seien auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt (MGA Grundbuchsrecht4, E 134 zu § 94 GBG; NZ 1996, 92 ua). Auch wenn der gegenständliche Kaufvertrag selbst - abgesehen von dessen grundverkehrsbehördlicher Genehmigung gemäß § 6 des Vertragstextes - nicht von einer (aufschiebenden) Bedingung abhängig sei, ergebe sich aus der Präambel des Vertrags, dass die Republik Österreich Bundesstraßenverwaltung A das Rechtsgeschäft durch den Landeshauptmann von Steiermark auf Grund der Ermächtigung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. 3. 1990 abschloss. Diese Ermächtigung laute dahin, "unter den genannten Voraussetzungen" einen entsprechenden Kaufvertrag namens der Republik Österreich zu unterfertigen. Nur insofern sei dem Erfordernis des urkundlichen Nachweises der Ermächtigung (RPflSlgG 1235) entsprochen worden. Daraus folge, dass der Landeshauptmann von Steiermark nur ermächtigt (und bevollmächtigt) war, einen Kaufvertrag mit Johann E***** abzuschließen, und zwar unter der (weiteren) Bedingung, dass dieser seinen Rückübereignungsanspruch bezüglich des angeführten Grundstücks zurückgezogen hat.Dem Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG seien auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt (MGA Grundbuchsrecht4, E 134 zu Paragraph 94, GBG; NZ 1996, 92 ua). Auch wenn der gegenständliche Kaufvertrag selbst - abgesehen von dessen grundverkehrsbehördlicher Genehmigung gemäß Paragraph 6, des Vertragstextes - nicht von einer (aufschiebenden) Bedingung abhängig sei, ergebe sich aus der Präambel des Vertrags, dass die Republik Österreich Bundesstraßenverwaltung A das Rechtsgeschäft durch den Landeshauptmann von Steiermark auf Grund der Ermächtigung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. 3. 1990 abschloss. Diese Ermächtigung laute dahin, "unter den genannten Voraussetzungen" einen entsprechenden Kaufvertrag namens der Republik Österreich zu unterfertigen. Nur insofern sei dem Erfordernis des urkundlichen Nachweises der Ermächtigung (RPflSlgG 1235) entsprochen worden. Daraus folge, dass der Landeshauptmann von Steiermark nur ermächtigt (und bevollmächtigt) war, einen Kaufvertrag mit Johann E***** abzuschließen, und zwar unter der (weiteren) Bedingung, dass dieser seinen Rückübereignungsanspruch bezüglich des angeführten Grundstücks zurückgezogen hat.
Nach ständiger Rsp des OGH könne der Landeshauptmann (oder ein Landesbeamter) in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihm die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B-VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sei er bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den im Anlassfall zur Vertretung der Republik berufenen Bundesminister abzugeben (SZ 41/123; EvBl 1974/158; RIS-Justiz RS0038164). Werde ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt, müsse deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (5 Ob 2249/96p; RPflSlgG 1930 ua; RIS-Justiz RS0060364). Dies sei nicht geschehen. Eine "sinngemäße Genehmigung bzw Ermächtigung", wie sie die Rekurswerber für sich in Anspruch nähmen, könne den urkundlichen Nachweis nicht ersetzen. Dass die gesetzte Bedingung mit der Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Landeshauptmann von Steiermark "eo ipso obsolet" geworden sei, treffe nicht zu. Es bestünden daher Bedenken an der Vertretungsmacht des für die Republik Österreich einschreitenden Landeshauptmanns.Nach ständiger Rsp des OGH könne der Landeshauptmann (oder ein Landesbeamter) in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihm die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sei er bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den im Anlassfall zur Vertretung der Republik berufenen Bundesminister abzugeben (SZ 41/123; EvBl 1974/158; RIS-Justiz RS0038164). Werde ein Recht unter einer Bedingung eingeräumt, müsse deren Eintritt urkundlich nachgewiesen werden (5 Ob 2249/96p; RPflSlgG 1930 ua; RIS-Justiz RS0060364). Dies sei nicht geschehen. Eine "sinngemäße Genehmigung bzw Ermächtigung", wie sie die Rekurswerber für sich in Anspruch nähmen, könne den urkundlichen Nachweis nicht ersetzen. Dass die gesetzte Bedingung mit der Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Landeshauptmann von Steiermark "eo ipso obsolet" geworden sei, treffe nicht zu. Es bestünden daher Bedenken an der Vertretungsmacht des für die Republik Österreich einschreitenden Landeshauptmanns.
Ein weiteres Eintragungshindernis liege in der fehlenden Rechtskraftbestätigung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrags. Nach stRsp müssten Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Rechtskraftbestätigung versehen sein (RPflSlgG 2648 ua; RIS-Justiz RS0099943; MGA Grundbuchsrecht4, E 245 zu § 94 GBG und E 5 bei GVG Allgemeine Leitsätze).Ein weiteres Eintragungshindernis liege in der fehlenden Rechtskraftbestätigung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrags. Nach stRsp müssten Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Rechtskraftbestätigung versehen sein (RPflSlgG 2648 ua; RIS-Justiz RS0099943; MGA Grundbuchsrecht4, E 245 zu Paragraph 94, GBG und E 5 bei GVG Allgemeine Leitsätze).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen jüngerer Rsp zum Verhältnis zwischen Art 104 B-VG und § 94 Abs 1 Z 2 GBG. Die Entscheidung 5 Ob 612/59 (RIS-Justiz RS0025301) habe sich möglicher Weise mit einem anderen Problem befasst.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen jüngerer Rsp zum Verhältnis zwischen Artikel 104, B-VG und Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG. Die Entscheidung 5 Ob 612/59 (RIS-Justiz RS0025301) habe sich möglicher Weise mit einem anderen Problem befasst.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs streben die Antragsteller die Bewilligung ihres Eintragungsbegehrens an.