Rechtssatz RS0038164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038164
Geschäftszahl
1Ob218/68; 5Ob237/73; 8Ob254/74 (8Ob255/74); 4Ob23/75; 4Ob92/77; 6Ob694/78; 1Ob8/02m; 2Ob22/02b; 5Ob204/03s; 5Ob24/13k
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Rechtssatz
Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Art 104 Abs 2 B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben.Der Landeshauptmann oder ein Landesbeamter können in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nur so weit für den Bund tätig werden, als ihnen die Besorgung einer dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch besonderen Übertragungsakt gemäß Artikel 104, Absatz 2, B - VG überantwortet wurde. Nur in einem solchen Fall sind sie auch bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den zur Vertretung der Republik Österreich berufenen zuständigen Bundesminister abzugeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 218/68
Entscheidungstext OGH 03.10.1968 1 Ob 218/68
Veröff: SZ 41/123
- 5 Ob 237/73
Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 237/73
Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (T1) Veröff: EvBl 1974/158 S 350
- 8 Ob 254/74
Entscheidungstext OGH 07.01.1975 8 Ob 254/74
Beis wie T1; Veröff: JBl 1976,256
- 4 Ob 23/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 23/75
Beisatz: Staatsoperndirektor (T2) Veröff: JBl 1976,49 = Arb 9350 = ZAS 1977,57 (Schrammel) = SozM IA/d,1143
- 4 Ob 92/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 92/77
Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche des Bundes wegen eines ihr bei Erbringung solcher Dienstleistungen von Bediensteten zugefügten Schadens sind nach DHG zu beurteilen. (T3) Veröff: ZAS 1978/24 S 185 (Koziol) = Arb 9605 = DRdA 1978,133 (zustimmend Waas)
- 6 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 694/78
Vgl auch; Beisatz: Bundesstraßenverwaltung (Reichsbrückeneinsturz). (T4) Veröff: EvBl 1979/9 S 44 = SZ 51/129
- 1 Ob 8/02m
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 8/02m
Beisatz: Eine solche Übertragung der Geschäfte an den Landeshauptmann im Sinn des Art104 Abs2 B-VG ist aber für den Bereich der Amtshaftung gerade nicht erfolgt. (T5)
- 2 Ob 22/02b
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 22/02b
Vgl; Beisatz: Eine Straßenmeisterei als untergeordnete Dienststelle einer Abteilung eines Amtes einer Landesregierung ist von den Wirkungen der Verordnung vom 27. Mai 1963, BGBlNr.131/1963, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wurde, nicht erfasst. Ihr kann aber der Landeshauptmann die Vertretungsmacht namens des Bundes durch Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Subdelegation einräumen. (T6)
- 5 Ob 204/03s
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 204/03s
Auch; Beisatz: Die Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Übertragungsakt. Das Grundbuchsgericht ist dabei im Wesentlichen auf die wörtliche und grammatikalische Auslegung beschränkt. (T7)
- 5 Ob 24/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
Ähnlich; Beisatz: Die Landesregierung bzw deren nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied kann sich auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bei der Abgabe von Erklärungen vertreten lassen. (T8); Veröff: SZ 2013/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038164
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19681003_OGH0002_0010OB00218_6800000_002