Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass keine Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden kann. Es steht den Beteiligten nur frei, die Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere zu begründen. Ohne Einwilligung kann eine Grunddienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschenden Gut übertragen werden (vgl SZ 43/55; SZ 56/11; RIS-Justiz RS0011721, zuletzt 1 Ob 277/00t). Ohne Zustimmung des Eigentümers der dienenden Liegenschaft kann eine Grunddienstbarkeit vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken desselben gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden. Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist beim dienenden Grundstück lediglich ersichtlich zu machen (vgl Dietrich/Tades ABGB35 E 12 zu § 485 ABGB; RIS-Justiz RS0011726). Auch die Abschreibung eines Trennstücks vom herrschenden Gut und Vereinigung mit einer anderen Grundfläche zu einem Grundstück unter anteilsmäßiger Übertragung der Dienstbarkeit ist unter der Voraussetzung der genau bezeichneten räumlichen Begrenzung möglich (vgl aaO E 2 zu § 844 ABGB). § 485 zweiter Satz ABGB bezeichnet ansonsten eine Servitut als unteilbar. Kein sachliches Argument spricht dafür, die Grunddienstbarkeit des Weiderechtes anders zu behandeln, sodass auch hier die Zustimmung des Verpflichteten bei Übertragung der Grunddienstbarkeit auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück erforderlich ist. Das gilt auch für Weiderechte, die dem Kärntner LGBl Nr 41/1920, wiederverlautbart durch das zweite Kärntner RechtsbereinigungsG LGBl Nr 1/1997 unterliegen. Dieses Gesetz regelt die Vorgangsweise bei Ablösung der Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechte auf fremden Grund und Boden und normiert die Regelung solcher Rechte, soweit sie aufrecht erhalten bleiben sollen (vgl zu den Begriffen Regulierung, Ablösung und Sicherung von Servituten: Walter/Mayer2, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts, 276 f).Zunächst ist festzuhalten, dass keine Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden kann. Es steht den Beteiligten nur frei, die Servitut aufzuheben und an ihrer Stelle eine andere zu begründen. Ohne Einwilligung kann eine Grunddienstbarkeit als ein der Sache anhaftendes Recht nur zusammen mit dem herrschenden Gut übertragen werden vergleiche SZ 43/55; SZ 56/11; RIS-Justiz RS0011721, zuletzt 1 Ob 277/00t). Ohne Zustimmung des Eigentümers der dienenden Liegenschaft kann eine Grunddienstbarkeit vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken desselben gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden. Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist beim dienenden Grundstück lediglich ersichtlich zu machen vergleiche Dietrich/Tades ABGB35 E 12 zu Paragraph 485, ABGB; RIS-Justiz RS0011726). Auch die Abschreibung eines Trennstücks vom herrschenden Gut und Vereinigung mit einer anderen Grundfläche zu einem Grundstück unter anteilsmäßiger Übertragung der Dienstbarkeit ist unter der Voraussetzung der genau bezeichneten räumlichen Begrenzung möglich vergleiche aaO E 2 zu Paragraph 844, ABGB). Paragraph 485, zweiter Satz ABGB bezeichnet ansonsten eine Servitut als unteilbar. Kein sachliches Argument spricht dafür, die Grunddienstbarkeit des Weiderechtes anders zu behandeln, sodass auch hier die Zustimmung des Verpflichteten bei Übertragung der Grunddienstbarkeit auf eine andere Person oder ein anderes herrschendes Grundstück erforderlich ist. Das gilt auch für Weiderechte, die dem Kärntner Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1920,, wiederverlautbart durch das zweite Kärntner RechtsbereinigungsG Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1997, unterliegen. Dieses Gesetz regelt die Vorgangsweise bei Ablösung der Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechte auf fremden Grund und Boden und normiert die Regelung solcher Rechte, soweit sie aufrecht erhalten bleiben sollen vergleiche zu den Begriffen Regulierung, Ablösung und Sicherung von Servituten: Walter/Mayer2, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechts, 276 f).
§ 1 des Kärntner LGBl Nr 41/1920 lautet:Paragraph eins, des Kärntner Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1920, lautet:
1. Die Holz-, Forstnutzungs- und Weiderechte auf fremdem Grunde sind grundsätzlich abzulösen. Ist die Ablösung nicht zulässig, so tritt an ihre Stelle die Regelung und, falls diese bereits ... stattgefunden hat, die Neuregelung.
2. Die im ersten Absatz bezeichneten Nutzungsrechte können nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Nötigenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Sicherung zu treffen. Es folgen nun Regelungen über die Ablösung, Regelung und Neuregelung.
§ 7 leg cit lautet:Paragraph 7, leg cit lautet:
Die Grundlage für die Ablösung, Regelung und die Neuregelung bildet das durch Übereinkunft, Urkunden oder sonstige Beweismittel festgestellte Ausmaß der Nutzungsrechte und der allfälligen Gegenleistungen ...
§ 8 lautetParagraph 8, lautet
Nichtausübung der Rechte bildet keinen Erlöschungsgrund. Von berechtigten Gute abgetrennte, für dessen Bewirtschaftung unentbehrliche, für das Gut dem sie zugewachsen sind jedoch entbehrliche Rechte, sind über Verlangen mit dem Besitze, von dem sie abgetrennt wurden, wieder zu vereinigen. Ist die Abtrennung gegen Entgelt erfolgt, so hat der Besitzer des früher berechtigten Gutes einen entsprechenden, von der Agrarbehörde festzusetzenden Rückkaufpreis zu bezahlen.
Unter dem Titel "Sicherung der geregelten Nutzungsrechte" (V. Abschnitt) lautet § 31 wie folgt:Unter dem Titel "Sicherung der geregelten Nutzungsrechte" (römisch fünf. Abschnitt) lautet Paragraph 31, wie folgt:
Zu allen rechtlichen Änderungen an Forst- und Weiderechten, insbesondere zur gänzlichen oder teilweisen Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, sowie zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte ist auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass eine Bewilligung der Agrarbehörde nach § 31 KLGBl Nr 41/1920 erforderlich ist, eine solche wurde mit dem Grundbuchsgesuch auch vorgelegt.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass eine Bewilligung der Agrarbehörde nach Paragraph 31, KLGBl Nr 41 aus 1920, erforderlich ist, eine solche wurde mit dem Grundbuchsgesuch auch vorgelegt.
Mit einer solchen Bewilligung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung durch die Agrarbehörde soll aber im Wesentlichen dem Ziel des bezeichneten Landesgesetzes, der endgültigen Bereinigung der Grundlasten (vgl dazu EvBl 1982/82 mwN) entsprochen werden. Eingriffe in privatrechtliche Belange kommen überhaupt nur dort in Betracht, wo dies ausdrücklich angeordnet ist. Für privatrechtliche Verfügungen über die entsprechenden Servitutsrechte sind daher, was im Übrigen auch ausdrücklich § 31 zu entnehmen ist, die privatrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten ("auch bei Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich").Mit einer solchen Bewilligung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung durch die Agrarbehörde soll aber im Wesentlichen dem Ziel des bezeichneten Landesgesetzes, der endgültigen Bereinigung der Grundlasten vergleiche dazu EvBl 1982/82 mwN) entsprochen werden. Eingriffe in privatrechtliche Belange kommen überhaupt nur dort in Betracht, wo dies ausdrücklich angeordnet ist. Für privatrechtliche Verfügungen über die entsprechenden Servitutsrechte sind daher, was im Übrigen auch ausdrücklich Paragraph 31, zu entnehmen ist, die privatrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten ("auch bei Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich").
Davon unterscheidet sich diese landesgesetzliche Regelung etwa von den in TFLG normierten gebundenen Anteilsrechten, die ihre Definition nach öffentlichen Rechte sind, weil sie ihren Titel, Bestand und die Modalitäten der Ausübungen im öffentlichen Recht gesichert haben. Dort kann privatrechtlich über Anteilsrechte nur in dem Rahmen verfügt werden, den das öffentliche Recht gibt. Die betreffenden Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung von Rechten weichen derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Servituten ab, dass die Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können, weshalb die Genehmigung des (öffentlich-rechtlich) verpflichteten Servitutsbelasteten für eine Übertragung nicht als erforderlich angesehen wird (vgl 5 Ob 78/99b; RIS-Justiz RS0011727).Davon unterscheidet sich diese landesgesetzliche Regelung etwa von den in TFLG normierten gebundenen Anteilsrechten, die ihre Definition nach öffentlichen Rechte sind, weil sie ihren Titel, Bestand und die Modalitäten der Ausübungen im öffentlichen Recht gesichert haben. Dort kann privatrechtlich über Anteilsrechte nur in dem Rahmen verfügt werden, den das öffentliche Recht gibt. Die betreffenden Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung von Rechten weichen derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Servituten ab, dass die Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können, weshalb die Genehmigung des (öffentlich-rechtlich) verpflichteten Servitutsbelasteten für eine Übertragung nicht als erforderlich angesehen wird vergleiche 5 Ob 78/99b; RIS-Justiz RS0011727).
Die hier anzuwendende Bestimmung, die vom Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Servitut von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere ausgeht, derogiert hingegen § 485 ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung.Die hier anzuwendende Bestimmung, die vom Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Servitut von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere ausgeht, derogiert hingegen Paragraph 485, ABGB nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind einzuhalten. Das umfasst auch die Zustimmung des Verpflichteten zur Übertragung.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die agrarbehördliche Genehmigung nach ständiger Rechtsprechung auch einer Rechtskraftbestätigung bedarf (vgl NZ 1987, 48; zuletzt 5 Ob 2107/96f; 5 Ob 78/99b ua).Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die agrarbehördliche Genehmigung nach ständiger Rechtsprechung auch einer Rechtskraftbestätigung bedarf vergleiche NZ 1987, 48; zuletzt 5 Ob 2107/96f; 5 Ob 78/99b ua).
Im Übrigen sei noch auf die zutreffend vom Rekursgericht getätigten Ausführungen zur urkundlich nicht nachgewiesenen Teilbarkeit der Servitut sowie der unrichtigen Bezeichnung eines Grundstücks hingewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.