Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Zunächst trifft es zu, daß keine Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung des Verpflichteten auf eine andere Person oder auf ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden kann (JBl 1985, 32 = SZ 56/11; 1 Ob 5/85, 1 Ob 2099/96z, 1 Ob 2003/96g).
Das TFLG normiert gebundene Anteilsrechte, also solche, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind. Die hier in Frage stehenden Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) gelten nach § 33 Abs 3 letzter Satz TFLG als Anteilsrechte (an agrargemeinschaftlichen Grundstücken). Sie sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 182). Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt. Die dafür notwendigen Regelungen trifft § 38 TFLG. Gemäß § 38 Abs 3 TFLG darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Im Grundbuch darf die Absonderung eines Anteilsrechts nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde (§ 38 Abs 7 TFLG).Das TFLG normiert gebundene Anteilsrechte, also solche, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind. Die hier in Frage stehenden Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) gelten nach Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz TFLG als Anteilsrechte (an agrargemeinschaftlichen Grundstücken). Sie sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 182). Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt. Die dafür notwendigen Regelungen trifft Paragraph 38, TFLG. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Im Grundbuch darf die Absonderung eines Anteilsrechts nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde (Paragraph 38, Absatz 7, TFLG).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes weichen diese Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung solcher Rechte derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Dienstbarkeiten (Servituten) ab, daß diese Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können. Dies hat der Oberste Gerichtshof zunächst im Zusammenhang mit Verfügungsrechten einzelner Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut, der Absonderung ihrer Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung der Stammsitzliegenschaften sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Verhältnis zur Regelung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht ausgesprochen (SZ 48/62). Im Fall der auch hier angestrebten Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung wurde bereits ausgesprochen, daß die gemäß §§ 37, 38 TFLG (1969) durch das Amt der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erteilte Genehmigung eines Vertrags zur Übertragung von Teilwaldrechten eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gemäß § 94 Z 3 und 4 GBG ist, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedürfe (5 Ob 9/79). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch erkannt, daß sich an der Rechtslage durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1978 keine wesentliche Veränderung ergeben hat. Dasselbe gilt für die neuerliche Wiederveröffentlichung des TFLG 1996, das im vorliegenden Fall anzuwenden ist.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes weichen diese Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung solcher Rechte derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Dienstbarkeiten (Servituten) ab, daß diese Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können. Dies hat der Oberste Gerichtshof zunächst im Zusammenhang mit Verfügungsrechten einzelner Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut, der Absonderung ihrer Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung der Stammsitzliegenschaften sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Verhältnis zur Regelung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht ausgesprochen (SZ 48/62). Im Fall der auch hier angestrebten Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung wurde bereits ausgesprochen, daß die gemäß Paragraphen 37, 38, TFLG (1969) durch das Amt der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erteilte Genehmigung eines Vertrags zur Übertragung von Teilwaldrechten eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gemäß Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG ist, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedürfe (5 Ob 9/79). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch erkannt, daß sich an der Rechtslage durch die Wiederverlautbarung des TFLG 1978 keine wesentliche Veränderung ergeben hat. Dasselbe gilt für die neuerliche Wiederveröffentlichung des TFLG 1996, das im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Damit ist die Rechtsansicht der Rekurswerberin durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, von der das Rekursgericht abgewichen ist (§ 14 Abs 1 AußStrG).Damit ist die Rechtsansicht der Rekurswerberin durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, von der das Rekursgericht abgewichen ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG).
Der Rekurswerberin ist auch beizupflichten, daß das Rekursgericht nicht von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 38 TFLG 1996 ausgegangen ist, der durch die Novellierung infolge LGBl Nr 77/1998 in seinem Absatz 4 eine Änderung erfahren hat. Daß die Antragstellerin allerdings selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist, wurde erstmals im Revisionsrekurs ausgeführt.Der Rekurswerberin ist auch beizupflichten, daß das Rekursgericht nicht von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des Paragraph 38, TFLG 1996 ausgegangen ist, der durch die Novellierung infolge Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1998, in seinem Absatz 4 eine Änderung erfahren hat. Daß die Antragstellerin allerdings selbst Mitglied der Agrargemeinschaft ist, wurde erstmals im Revisionsrekurs ausgeführt.
Die Frage, ob die Agrarbehörde erster Instanz die ausschließlich ihr übertragene Bewilligung der Absonderung (§ 38 Abs 3 TFLG) zu Recht erteilt hat oder aber ob Verweigerungsgründe im Sinn des § 38 Abs 4 TFLG vorlagen, ist allerdings der Prüfung durch das Grundbuchsgericht entzogen.Die Frage, ob die Agrarbehörde erster Instanz die ausschließlich ihr übertragene Bewilligung der Absonderung (Paragraph 38, Absatz 3, TFLG) zu Recht erteilt hat oder aber ob Verweigerungsgründe im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, TFLG vorlagen, ist allerdings der Prüfung durch das Grundbuchsgericht entzogen.
Die in § 38 Abs 7 TFLG geforderte Bewilligung der Absonderung durch die Agrarbehörde liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes vor, enthält doch der Bewilligungsvermerk ausdrücklich einen Bezug auf § 38 Abs 3 TFLG.Die in Paragraph 38, Absatz 7, TFLG geforderte Bewilligung der Absonderung durch die Agrarbehörde liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes vor, enthält doch der Bewilligungsvermerk ausdrücklich einen Bezug auf Paragraph 38, Absatz 3, TFLG.
Dennoch steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs ein Verstoß gegen das Formalerfordernis des § 94 Abs 4 GBG entgegen.Dennoch steht der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs ein Verstoß gegen das Formalerfordernis des Paragraph 94, Absatz 4, GBG entgegen.
Grundbuchseintragungen, für welche die Zustimmung der Agrarbehörde notwendig ist, dürfen nämlich erst bewilligt werden, wenn die Zustimmungserklärung rechtskräftig erteilt wurde (§ 38 Abs 7 TFLG). Der begehrten Eintragung steht also der fehlende Nachweis der Rechtskraft der Zustimmungserklärung der Agrarbehörde entgegen (vgl NZ 1987, 48). Anders als im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, wobei den Gerichten durch die §§ 47 und 84 TFLG bestimmte Amtspflichten auferlegt sind (vgl 5 Ob 1076/94, 5 Ob 53/95), gilt hier ganz allgemein, daß das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen die Bewilligung zu versagen hat (vgl zuletzt 5 Ob 2107/96f).Grundbuchseintragungen, für welche die Zustimmung der Agrarbehörde notwendig ist, dürfen nämlich erst bewilligt werden, wenn die Zustimmungserklärung rechtskräftig erteilt wurde (Paragraph 38, Absatz 7, TFLG). Der begehrten Eintragung steht also der fehlende Nachweis der Rechtskraft der Zustimmungserklärung der Agrarbehörde entgegen vergleiche NZ 1987, 48). Anders als im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, wobei den Gerichten durch die Paragraphen 47 und 84 TFLG bestimmte Amtspflichten auferlegt sind vergleiche 5 Ob 1076/94, 5 Ob 53/95), gilt hier ganz allgemein, daß das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von verwaltungsbehördlichen Genehmigungen die Bewilligung zu versagen hat vergleiche zuletzt 5 Ob 2107/96f).
Im Ergebnis zu Recht wurde daher von den Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.