Rechtssatz RS0111860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111860
Entscheidungsdatum
03.10.2006
Norm
Tir FLG 1996 §33
Tir FLG 1996 §38
Rechtssatz
Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben. Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt. Die dafür notwendigen Regelungen trifft § 38 Tir FLG.Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben. Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt. Die dafür notwendigen Regelungen trifft Paragraph 38, Tir FLG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111860
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0050OB00078_99B0000_001