Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
1. Zur Rechtsmittellegitimation der betreibenden Gläubigerin:
1.1. Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF ist jede Person Partei, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Für den Fall der Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bestimmt § 137 Abs 1 EO, das Bewilligungsgericht habe von Amts wegen anzuordnen hat, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens begründet nach Angst (in Angst, § 138 EO Rz 1) das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers und den verfahrensrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Anspruch gegenüber dem Staat auf zwangsweise Verwertung der Liegenschaft.1.1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG nF ist jede Person Partei, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Für den Fall der Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bestimmt Paragraph 137, Absatz eins, EO, das Bewilligungsgericht habe von Amts wegen anzuordnen hat, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens begründet nach Angst (in Angst, Paragraph 138, EO Rz 1) das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers und den verfahrensrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Anspruch gegenüber dem Staat auf zwangsweise Verwertung der Liegenschaft.
1.2. Nach § 138 Abs 1 EO hat die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Nach § 208 Abs 1 EO können innerhalb von 14 Tagen nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde, beim Exekutionsgericht den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde; insoweit trägt das angemerkte Befriedigungsrecht auch schon den „Keim" eines Pfandrechts in sich (Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 208 EO Rz 2).1.2. Nach Paragraph 138, Absatz eins, EO hat die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Nach Paragraph 208, Absatz eins, EO können innerhalb von 14 Tagen nach rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde, beim Exekutionsgericht den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Exekution gezogene Liegenschaft einverleibt werde; insoweit trägt das angemerkte Befriedigungsrecht auch schon den „Keim" eines Pfandrechts in sich (Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 208, EO Rz 2).
1.3. Gemäß § 138 Abs 2 EO sind ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. § 138 EO hat seine geltende Fassung durch die EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59 erhalten, mit welcher u.a. der Zweck verfolgte wurde, die Effektivität der Exekution zu erhöhen und eine Verminderung der Erfolgsaussichten der Exekution durch Verringerung der Verkaufschancen hintanzuhalten (EBzRV 93 BlgNR 21. GP - Allgemeiner Teil 1.1.). Nach den EBzRV zu § 138 EO sehe dieser vor, „dass Rechtshandlungen des Verpflichteten, die er nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vornimmt und die die in Exekution gezogene Liegenschaft und deren Zubehör betreffen, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind, soweit sie nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören. Der Verpflichtete kann somit ab diesem Zeitpunkt über das Zubehör dem Ersteher und den Gläubigern gegenüber nicht mehr wirksam verfügen. Derzeit ist eine Verfügungsbeschränkung des Schuldners über das Zubehör im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie wird von der Rechtsprechung erst ab dessen pfandweiser Beschreibung angenommen. Dieser Zeitpunkt wird somit vorverlegt" (vgl dazu auch Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 138 EO Rz 3). § 138 EO bezweckt also eindeutig den (verbesserten) Schutz des betreibenden Gläubigers und im Fall amtswegiger Anordnung bücherlicher Eintragungen ist auch die - dadurch rechtlich geschützte - Stellung der gesicherten Person zu berücksichtigen (vgl 5 Ob 73/93 = SZ 66/86; 4 Ob 130/98s; 7 Ob 71/00t); die Rechtsmittellegitimation der betreibenden Gläubigerin, zu deren Gunsten die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erfolgt ist, gegen die Bewilligung einer den Wert des Exekutionsobjekt verringernden Eintragung ist daher zu bejahen.1.3. Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, EO sind ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Paragraph 138, EO hat seine geltende Fassung durch die EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 2000/59 erhalten, mit welcher u.a. der Zweck verfolgte wurde, die Effektivität der Exekution zu erhöhen und eine Verminderung der Erfolgsaussichten der Exekution durch Verringerung der Verkaufschancen hintanzuhalten (EBzRV 93 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode - Allgemeiner Teil 1.1.). Nach den EBzRV zu Paragraph 138, EO sehe dieser vor, „dass Rechtshandlungen des Verpflichteten, die er nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vornimmt und die die in Exekution gezogene Liegenschaft und deren Zubehör betreffen, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind, soweit sie nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören. Der Verpflichtete kann somit ab diesem Zeitpunkt über das Zubehör dem Ersteher und den Gläubigern gegenüber nicht mehr wirksam verfügen. Derzeit ist eine Verfügungsbeschränkung des Schuldners über das Zubehör im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie wird von der Rechtsprechung erst ab dessen pfandweiser Beschreibung angenommen. Dieser Zeitpunkt wird somit vorverlegt" vergleiche dazu auch Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 138, EO Rz 3). Paragraph 138, EO bezweckt also eindeutig den (verbesserten) Schutz des betreibenden Gläubigers und im Fall amtswegiger Anordnung bücherlicher Eintragungen ist auch die - dadurch rechtlich geschützte - Stellung der gesicherten Person zu berücksichtigen vergleiche 5 Ob 73/93 = SZ 66/86; 4 Ob 130/98s; 7 Ob 71/00t); die Rechtsmittellegitimation der betreibenden Gläubigerin, zu deren Gunsten die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erfolgt ist, gegen die Bewilligung einer den Wert des Exekutionsobjekt verringernden Eintragung ist daher zu bejahen.
2. Zu den Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten:
2.1. Während bei der bloßen Miteigentumsgemeinschaft jeder Teilhaber gemäß § 829 ABGB „vollständiger Eigentümer seines Anteils" ist und diesen „willkürlich veräußern" kann, ist das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut nach den einschlägigen agrarrechtlichen Bestimmungen (hier: TFLG) im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften einschneidenden Beschränkungen unterworfen2.1. Während bei der bloßen Miteigentumsgemeinschaft jeder Teilhaber gemäß Paragraph 829, ABGB „vollständiger Eigentümer seines Anteils" ist und diesen „willkürlich veräußern" kann, ist das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut nach den einschlägigen agrarrechtlichen Bestimmungen (hier: TFLG) im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften einschneidenden Beschränkungen unterworfen
(allgemein zu Agrargemeinschaften vgl 1 Ob 580/83 = SZ 56/61; 4 Ob(allgemein zu Agrargemeinschaften vergleiche 1 Ob 580/83 = SZ 56/61; 4 Ob
524/75 = SZ 48/62 = MietSlg 27.064; 1 Ob 196/51 = SZ 24/98).
2.2. Nach § 34 Abs 1 TFLG bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des TFLG sind gemäß § 33 Abs 1 TFLG Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Das TFLG normiert gebundene Anteilsrechte, also solche, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind. Die hier ebenfalls in Frage stehenden Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) gelten nach § 33 Abs 3 letzter Satz TFLG als Anteilsrechte (an agrargemeinschaftlichen Grundstücken). Sie sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben. Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt (5 Ob 78/99b). Die dafür notwendigen Regelungen trifft § 38 TFLG. Nach § 38 Abs 3 TFLG darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Gemäß Abs 4 TFLG ist die Bewilligung zu verweigern, wenn a) das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist; b) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt; c) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. Die Absonderung eines Anteilsrechts darf nach § 38 Abs 7 TFLG im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach § 38 Abs 3 TFLG erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.2.2. Nach Paragraph 34, Absatz eins, TFLG bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des TFLG sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TFLG Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Das TFLG normiert gebundene Anteilsrechte, also solche, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind. Die hier ebenfalls in Frage stehenden Teilwaldrechte (Holz- und Streunutzungsrechte) gelten nach Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz TFLG als Anteilsrechte (an agrargemeinschaftlichen Grundstücken). Sie sind öffentliche Rechte, weil sie ihren Titel, ihren Bestand und die Modalitäten der Ausübung im öffentlichen Recht gesichert haben. Privatrechtlich verfügt kann über die Anteilsrechte grundsätzlich nur in dem Rahmen werden, den das öffentliche Recht gibt (5 Ob 78/99b). Die dafür notwendigen Regelungen trifft Paragraph 38, TFLG. Nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Gemäß Absatz 4, TFLG ist die Bewilligung zu verweigern, wenn a) das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist; b) durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt; c) der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist. Die Absonderung eines Anteilsrechts darf nach Paragraph 38, Absatz 7, TFLG im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
2.3. Die zuvor dargestellten Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung solcher Anteilsrechte weichen derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Dienstbarkeiten (Servituten) ab, dass diese Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können. Dies hat der Oberste Gerichtshof zunächst im Zusammenhang mit Verfügungsrechten einzelner Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut, der Absonderung ihrer Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung der Stammsitzliegenschaften sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Verhältnis zur Regelung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht ausgesprochen (4 Ob 524/75 = SZ 48/62 = MietSlg 27.064). Auch für den Fall der Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung wurde bereits ausgesprochen, dass die durch das Amt der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erteilte Genehmigung eines Vertrags zur Übertragung von Teilwaldrechten eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gemäß § 94 Z 3 und 4 GBG sei, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedürfe (5 Ob 9/79; 5 Ob 78/99b = RPflSlgG 2648; RIS-Justiz RS0011727).2.3. Die zuvor dargestellten Sondervorschriften über die Begründung und Übertragung solcher Anteilsrechte weichen derart grundlegend von den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Dienstbarkeiten (Servituten) ab, dass diese Regeln auch nicht dem Sinn nach angewendet werden können. Dies hat der Oberste Gerichtshof zunächst im Zusammenhang mit Verfügungsrechten einzelner Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut, der Absonderung ihrer Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung der Stammsitzliegenschaften sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Verhältnis zur Regelung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht ausgesprochen (4 Ob 524/75 = SZ 48/62 = MietSlg 27.064). Auch für den Fall der Lösung der Bindung der Teilwaldrechte von einer Liegenschaft und die Übertragung auf eine andere Liegenschaft mit Auflassung der bisherigen Bindung wurde bereits ausgesprochen, dass die durch das Amt der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz erteilte Genehmigung eines Vertrags zur Übertragung von Teilwaldrechten eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gemäß Paragraph 94, Ziffer 3 und 4 GBG sei, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedürfe (5 Ob 9/79; 5 Ob 78/99b = RPflSlgG 2648; RIS-Justiz RS0011727).
2.4. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ebenfalls schon judiziert, dass zwar Anteilsrechte als solche nicht belastet und verpfändet werden könnten; eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft beziehe sich aber auch auf sie. Weil die Anteile der Gemeinschaft jedenfalls mit dem Eigentum der Stammsitzliegenschaft verbunden seien, würden sie von den auf diesen haftenden Pfandrechten mit ergriffen. Es sei zwar richtig, dass die Anteilsrechte nur im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft im Sinn des § 7 Abs 1 Z 2 AllGAG ersichtlich zu machen seien, damit werde aber nur dem besonderen Charakter dieser Rechte Rechnung getragen. Da aber das Pfandrecht auch die Anteilsrechte erfasse, trete durch deren Übertragung eine Schmälerung der Pfandsicherheit ein, weshalb es dazu der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinn des § 32 Abs 2 GBG bedürfe (5 Ob 66/04y = NZ 2005/621, 188, Hoyer; 3. 8. 2004, 5 Ob 35/04i = NZ 2005/617, 123, Hoyer).2.4. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ebenfalls schon judiziert, dass zwar Anteilsrechte als solche nicht belastet und verpfändet werden könnten; eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft beziehe sich aber auch auf sie. Weil die Anteile der Gemeinschaft jedenfalls mit dem Eigentum der Stammsitzliegenschaft verbunden seien, würden sie von den auf diesen haftenden Pfandrechten mit ergriffen. Es sei zwar richtig, dass die Anteilsrechte nur im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllGAG ersichtlich zu machen seien, damit werde aber nur dem besonderen Charakter dieser Rechte Rechnung getragen. Da aber das Pfandrecht auch die Anteilsrechte erfasse, trete durch deren Übertragung eine Schmälerung der Pfandsicherheit ein, weshalb es dazu der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, GBG bedürfe (5 Ob 66/04y = NZ 2005/621, 188, Hoyer; 3. 8. 2004, 5 Ob 35/04i = NZ 2005/617, 123, Hoyer).
3. Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers:
Die betreibende Gläubigerin ist zwar hier nicht zugleich (schon) Pfandgläubigerin, doch droht auch dieser aus der Übertragung der - bislang mit der Liegenschaft verbunden gewesenen und daher auch vom Verwertungsrecht mitumfassten - Anteilsrechte die Schmälerung des Haftungsfonds und die Beeinträchtigung ihres (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs auf Befriedigung durch Verwertung der Liegenschaft. Gerade davor soll u.a. § 138 Abs 2 EO schützen, in dem er bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind. Der Schutzzweck dieser Norm, die funktionelle Ähnlichkeit zwischen einem verbüchterten Pfandrecht und dem durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vermittelten Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers und die andernfalls weitgehende Entwertung der in § 208 Abs 1 EO vorgesehenen Möglichkeit der Eintragung eines Pfandrechts gebieten die Gleichbehandlung von Pfandgläubiger und betreibenden Gläubiger beim Zustimmungserfordernis für die Abtrennung von Nutzungs- und Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft.Die betreibende Gläubigerin ist zwar hier nicht zugleich (schon) Pfandgläubigerin, doch droht auch dieser aus der Übertragung der - bislang mit der Liegenschaft verbunden gewesenen und daher auch vom Verwertungsrecht mitumfassten - Anteilsrechte die Schmälerung des Haftungsfonds und die Beeinträchtigung ihres (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs auf Befriedigung durch Verwertung der Liegenschaft. Gerade davor soll u.a. Paragraph 138, Absatz 2, EO schützen, in dem er bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft oder das Superädifikat sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam sind. Der Schutzzweck dieser Norm, die funktionelle Ähnlichkeit zwischen einem verbüchterten Pfandrecht und dem durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens vermittelten Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers und die andernfalls weitgehende Entwertung der in Paragraph 208, Absatz eins, EO vorgesehenen Möglichkeit der Eintragung eines Pfandrechts gebieten die Gleichbehandlung von Pfandgläubiger und betreibenden Gläubiger beim Zustimmungserfordernis für die Abtrennung von Nutzungs- und Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft.
4. Ergebnis:
Der erkennende Senat ist zusammengefasst der Ansicht, dass der betreibende Gläubiger durch den aus den §§ 137 f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung erlangt, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist. Eine solche Zustimmung der betreibenden Gläubigerin liegt nicht vor, was zur Abweisung des Eintragungsbegehrens führen muss.Der erkennende Senat ist zusammengefasst der Ansicht, dass der betreibende Gläubiger durch den aus den Paragraphen 137, f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung erlangt, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist. Eine solche Zustimmung der betreibenden Gläubigerin liegt nicht vor, was zur Abweisung des Eintragungsbegehrens führen muss.