Aus den Entscheidungsgründen:
In seiner Rechtsrüge verweist der Kläger abermals darauf, daß ihm der strittige Grundstücksteil von der Agrargemeinschaft im Wege einer Benützungsregelung zum alleinigen Gebrauch überlassen worden sei; auf Grund dieser Vereinbarung könne er nicht nur über den ihm zur Benützung überlassenen Anteil verfügen, ihn an einen Dritten übertragen usw., sondern - ähnlich einem Bestandnehmer - auch die zum Schutz seiner Nutzungsrechte notwendigen gerichtlichen Schritte gegen Dritte einleiten. Tatsächlich habe auch die Agrargemeinschaft durch ihren Obmann Josef S ihr Einverständnis damit erklärt, daß der Kläger die ihm eingeräumten Rechte "für sich geltend machen" könne. Dieser Rechtsauffassung des Revisionswerbers vermag der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zu folgen:
Nach einhelliger Lehre (Klang[2], II, 150; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Achleitner, Agrargemeinschaften, ÖJZ 1950, 221 Jöstl - Müllner in Heinl - Loebenstein - Verosta, Das österreichische Recht, VII f. 2, 14 b ff. zum II. Abschnitt (§§ 15 ff.) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes BGBl. 1951/103) und Rechtsprechung (SZ 24/98; ähnlich auch 8 Ob 91/70) ist die Agrargemeinschaft kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der §§ 825 ff. ABGB. Ihr liegt vielmehr die deutsch-rechtliche "Gewerbe" zugrunde, also ein Nutzungsrecht, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen sollte. Wesentlichstes Merkmal ist die realrechtliche Bindung des Nutzungsrechtes an den Gemeinschaftsliegenschaften an bestimmte "Stammsitz"-("Rücksitz"-)Liegenschaften; die Agrargemeinschaft ist keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, daß der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz"-(Rücksitz"-)Liegenschaft verbunden sind.Nach einhelliger Lehre (Klang[2], römisch zwei, 150; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Achleitner, Agrargemeinschaften, ÖJZ 1950, 221 Jöstl - Müllner in Heinl - Loebenstein - Verosta, Das österreichische Recht, römisch sieben f. 2, 14 b ff. zum römisch zwei. Abschnitt (Paragraphen 15, ff.) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes BGBl. 1951/103) und Rechtsprechung (SZ 24/98; ähnlich auch 8 Ob 91/70) ist die Agrargemeinschaft kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der Paragraphen 825, ff. ABGB. Ihr liegt vielmehr die deutsch-rechtliche "Gewerbe" zugrunde, also ein Nutzungsrecht, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen sollte. Wesentlichstes Merkmal ist die realrechtliche Bindung des Nutzungsrechtes an den Gemeinschaftsliegenschaften an bestimmte "Stammsitz"-("Rücksitz"-)Liegenschaften; die Agrargemeinschaft ist keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, daß der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz"-(Rücksitz"-)Liegenschaft verbunden sind.
Die Frage, ob Agrargemeinschaften juristische Personen sind, ist seinerzeit verschieden beantwortet worden (dafür: Jöstl - Müllner, 14; SZ 24/98; dagegen: Klang[2] II, 151); sie ist jetzt vor allem an Hand derjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 1051/103, erlassen haben (vgl. dazu EvBl. 1970/326 = JBl. 1971, 314; Klang[2] II, 152; ferner auch Fasching II, 122 vor § 1 ZPO Anm. 30). So unterscheidet das für den vorliegenden Fall maßgebende TFLG 1969 in seinem § 33 zwischen Agrargemeinschaften, deren Einrichtung und Tätigkeit von der Agrarbehörde - von Amts wegen oder auf Antrag - mit Bescheid (Satzungen) geregelt ist, und Agrargemeinschaften ohne solche Satzungen. (Nur) Agrargemeinschaften, denen eine Satzung verliehen ist, sind gemäß § 33 Abs. 3 dieses Gesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechtes; bei den anderen entscheidet dagegen nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle mangels einer anderen Vereinbarung die - nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählende - Mehrheit der Stimmen. Ob das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften "mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft" zusteht, hat die Agrarbehörde festzustellen (§ 37 Abs. 1 TFLG 1969). Daß dies hier geschehen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden; zwischen den Parteien besteht aber kein Streit darüber, daß die Agrargemeinschaft "G" über keine Satzungen verfügt.Die Frage, ob Agrargemeinschaften juristische Personen sind, ist seinerzeit verschieden beantwortet worden (dafür: Jöstl - Müllner, 14; SZ 24/98; dagegen: Klang[2] römisch zwei, 151); sie ist jetzt vor allem an Hand derjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 1051/103, erlassen haben vergleiche dazu EvBl. 1970/326 = JBl. 1971, 314; Klang[2] römisch zwei, 152; ferner auch Fasching römisch zwei, 122 vor Paragraph eins, ZPO Anmerkung 30). So unterscheidet das für den vorliegenden Fall maßgebende TFLG 1969 in seinem Paragraph 33, zwischen Agrargemeinschaften, deren Einrichtung und Tätigkeit von der Agrarbehörde - von Amts wegen oder auf Antrag - mit Bescheid (Satzungen) geregelt ist, und Agrargemeinschaften ohne solche Satzungen. (Nur) Agrargemeinschaften, denen eine Satzung verliehen ist, sind gemäß Paragraph 33, Absatz 3, dieses Gesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechtes; bei den anderen entscheidet dagegen nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle mangels einer anderen Vereinbarung die - nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählende - Mehrheit der Stimmen. Ob das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften "mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft" zusteht, hat die Agrarbehörde festzustellen (Paragraph 37, Absatz eins, TFLG 1969). Daß dies hier geschehen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden; zwischen den Parteien besteht aber kein Streit darüber, daß die Agrargemeinschaft "G" über keine Satzungen verfügt.
Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit - wie sie nach den bisherigen Ausführungen hier angenommen werden muß unterscheidet sich aber nicht nur ihrem Wesen nach, sondern vor allem auch auf Grund der verschiedenen Sondervorschriften, die das TFLG 1969 für diese Form der organisierten und zweckgebundenen Sachgemeinschaft getroffen hat (§§ 33 ff.), so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff. ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können (Klang, 150; Gschnitzer, 69; Jöstl - Müllner, 14 b; 8 Ob 91/70): Während nach § 829 ABGB jeder Teilhaber "vollständiger Eigentümer seines Anteils" ist und diesen vorbehaltlich der Rechte seiner Mitgenossen - "willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern" kann, ist das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1969 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung dieser Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften (§ 37 Abs. 3 und 4), der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 38) sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (§ 39) so einschneidenden Beschränkungen unterworfen, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechts angenommen wurde (vgl. Klang, 151; Achleitner, 221). Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nicht "allen Teilhabern insgesamt" zu, wie dies in § 833 Satz 1 ABGB vorgesehen ist; sie ist vielmehr den in § 34 TFLG 1969 angeführten Organen (Vollversammlung, Ausschuß, Obmann) übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch "nach außen zu vertreten" haben (§ 34 Abs. 7 und 8 TFLG 1969). Dabei ist nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Verwaltungssatzungen, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke von der Agrarbehörde zu überwachen (§ 36 Abs. 1 TFLG 1969); diese Behörde hat insbesondere auch über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden (§ 36 Abs. 2 TFLG 1969).Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit - wie sie nach den bisherigen Ausführungen hier angenommen werden muß unterscheidet sich aber nicht nur ihrem Wesen nach, sondern vor allem auch auf Grund der verschiedenen Sondervorschriften, die das TFLG 1969 für diese Form der organisierten und zweckgebundenen Sachgemeinschaft getroffen hat (Paragraphen 33, ff.), so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der Paragraphen 825, ff. ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können (Klang, 150; Gschnitzer, 69; Jöstl - Müllner, 14 b; 8 Ob 91/70): Während nach Paragraph 829, ABGB jeder Teilhaber "vollständiger Eigentümer seines Anteils" ist und diesen vorbehaltlich der Rechte seiner Mitgenossen - "willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern" kann, ist das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1969 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung dieser Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften (Paragraph 37, Absatz 3 und 4), der Teilung von Stammsitzliegenschaften (Paragraph 38,) sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (Paragraph 39,) so einschneidenden Beschränkungen unterworfen, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechts angenommen wurde vergleiche Klang, 151; Achleitner, 221). Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nicht "allen Teilhabern insgesamt" zu, wie dies in Paragraph 833, Satz 1 ABGB vorgesehen ist; sie ist vielmehr den in Paragraph 34, TFLG 1969 angeführten Organen (Vollversammlung, Ausschuß, Obmann) übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch "nach außen zu vertreten" haben (Paragraph 34, Absatz 7 und 8 TFLG 1969). Dabei ist nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Verwaltungssatzungen, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke von der Agrarbehörde zu überwachen (Paragraph 36, Absatz eins, TFLG 1969); diese Behörde hat insbesondere auch über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden (Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1969).
Während also nach §§ 825 ff. ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukommt, welche insoweit - solange sie einig sind - "nur eine Person vorstellen" (§ 828 Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung haben, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechtes zustehen würde (Klang[2] III, 1086), ist die Agrargemeinschaft eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einer juristischen Person zumindest nahekommt. Diese rechtliche Konstruktion der Agrargemeinschaft muß aber dazu führen, daß eine Anwendung des von Lehre (Klang[2] III, 1093 f.) und Rechtsprechung (SZ 1/72; SZ 15/48; JBl. 1954, 283; JBl. 1957, 137; EvBl. 1974/275; MietSlg. 24.043 u. v. a.) entwickelten Grundsatzes, daß jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft berechtigt ist, sich der zur Wahrung des Gesamtrechtes dienenden Rechtsbehelfe - insbesondere der Eigentumsklage, der Eigentumsfreiheitsklage und der Räumungsklage - zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, entgegen der Meinung des Revisionswerbers bei einer Agrargemeinschaft nicht in Betracht kommt. Das erwähnte Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kann, wie sich aus dem zweiten Satz des § 828 ABGB ergibt - wonach bei Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen kann, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde -, überhaupt nur dort in Frage kommen, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren (vgl. SZ 1/72; Klang[2] III, 1093). Überträgt aber das Gesetz - wie hier bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen.Während also nach Paragraphen 825, ff. ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukommt, welche insoweit - solange sie einig sind - "nur eine Person vorstellen" (Paragraph 828, Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung haben, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechtes zustehen würde (Klang[2] römisch drei, 1086), ist die Agrargemeinschaft eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einer juristischen Person zumindest nahekommt. Diese rechtliche Konstruktion der Agrargemeinschaft muß aber dazu führen, daß eine Anwendung des von Lehre (Klang[2] römisch drei, 1093 f.) und Rechtsprechung (SZ 1/72; SZ 15/48; JBl. 1954, 283; JBl. 1957, 137; EvBl. 1974/275; MietSlg. 24.043 u. v. a.) entwickelten Grundsatzes, daß jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft berechtigt ist, sich der zur Wahrung des Gesamtrechtes dienenden Rechtsbehelfe - insbesondere der Eigentumsklage, der Eigentumsfreiheitsklage und der Räumungsklage - zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, entgegen der Meinung des Revisionswerbers bei einer Agrargemeinschaft nicht in Betracht kommt. Das erwähnte Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kann, wie sich aus dem zweiten Satz des Paragraph 828, ABGB ergibt - wonach bei Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen kann, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde -, überhaupt nur dort in Frage kommen, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren vergleiche SZ 1/72; Klang[2] römisch drei, 1093). Überträgt aber das Gesetz - wie hier bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Entfernung der vom Beklagten gebauten Garagen, soweit sie auf der Grundparzelle 1840 errichtet worden sind, und begrundet dieses Begehren damit, daß es der Beklagte unterlassen habe, die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer insbesondere diejenige des Klägers - zu seiner Bauführung einzuholen. Er macht damit einen Eigentumsfreiheitsanspruch geltend, welcher aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur von der Agrargemeinschaft selbst - vertreten durch die vom Gesetz bestimmten Organe eingebracht werden könnte, nicht aber auch vom Kläger, welcher als Mitglied dieser Gemeinschaft nur einen von insgesamt 16 Gemeinschaftsanteilen besitzt.
Dabei kann auch der wiederholte Hinweis des Klägers auf die ihm von der Gemeinschaft überlassene Nutzung der auf der Grundparzelle 1840 befindlichen Düngerstätte zu keinem anderen Ergebnis führen: Da der Kläger diesen Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht etwa auf Grund eines dinglichen Rechts, etwa einer Dienstbarkeit oder eines Bestandrechtes, benützt, sondern - wie er in der Revision selbst einräumt - auf Grund einer zwischen ihm und den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft (schlüssig) zustande gekommenen Benützungsregelung, kommt eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten, wie sie der Kläger insbesondere unter Berufung auf den petitorischen Rechtsschutz des Bestandnehmers gegen Dritte anstrebt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Die behauptete Störung des Gebrauches der Düngerstätte durch die - von der Mehrheit der übrigen Teilgenossen offenbar gebilligte - Bauführung des Beklagten berechtigt den Kläger lediglich dazu, die ihm nach der Gemeinschaftsorganisation oder nach dem Gesetz im Innenverhältnis zustehenden Minderheitsrechte gegenüber den anderen Teilhabern in Anspruch zu nehmen; zur Wahrung des Eigentumsrechtes der Gemeinschaft gegenüber einem außenstehenden Dritten ist er aber nach dem oben Gesagten als einfaches Mitglied der Agrargemeinschaft nicht befugt.
Daß auch die "mündliche Bevollmächtigung" durch den Obmann Josef S die mangelnde Berechtigung des Klägers zur Klageführung im eigenen Namen nicht zu ersetzen vermag, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Der Kläger muß in diesem Zusammenhang in der Revision selbst einräumen, daß diese Ermächtigung nur als "Anerkennung seines ausschließlichen Nutzungsrechtes an der streitgegenständlichen Grundfläche" und als "Erklärung des Einverständnisses, daß der Kläger seine ihm zustehenden Rechte für sich geltend machen könne", zu werten war.