Rechtssatz RS0119530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119530
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. Die Übertragung von Anteilsrechten bedarf daher der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des § 32 GBG.Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. Die Übertragung von Anteilsrechten bedarf daher der Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne des Paragraph 32, GBG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 66/04y
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 66/04y
- 5 Ob 163/06s
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 163/06s
Veröff: SZ 2006/145
- 9 Ob 77/16p
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 77/16p
Auch; nur: Eine Verpfändung der Stammsitzliegenschaft bezieht sich auch auf die Anteilsrechte. (T1)
Beisatz: Aufgrund der Verpfändung der Stammliegenschaften und dem Umstand, dass diese Pfandrechte auch die Anteilsrechte umfassen, würde bei einer Teilung eine nach § 458 ABGB unzulässige Schmälerung der Pfandsicherheit eintreten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119530
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20041029_OGH0002_0050OB00066_04Y0000_001