Rechtssatz RS0121345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121345
Entscheidungsdatum
03.10.2006
Norm
GBG §32 Abs1 litb
EO idF EONov 2000 §138 Abs2
EO idF EONov 2000 §208
Tir FLG §38
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger erlangt durch den aus den §§ 137 f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist.Der betreibende Gläubiger erlangt durch den aus den Paragraphen 137, f, 208 EO ableitbaren Schutz- und Sicherungszweck insoweit eine dem einverleibten Pfandgläubiger ähnliche Stellung, als ab der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Absonderung von Teilwald- und Mitgliedschaftsrechten von der in Exekution gezogenen Stammsitzliegenschaft nicht ohne dessen Zustimmung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121345
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061003_OGH0002_0050OB00163_06S0000_001