Begründung:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 427 Grundbuch *****. Mit dieser Liegenschaft ist 1/341-Anteil am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft *****, EZ 52 Grundbuch ***** verbunden.
Reinhilde M***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 5 Grundbuch *****, mit dieser Liegenschaft sind 24/341-Anteile am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft Nachbarschaft ***** EZ 52 Grundbuch ***** verbunden.
Die bezeichnete Agrargemeinschaft ist also Eigentümerin der EZ 52 *****.
Die bezeichneten Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, die Antragsteller und Reinhilde M***** schlossen am 24. 6. 2003 einen Kaufvertrag, womit Reinhilde M***** an die Antragsteller die mit ihrer Liegenschaft verbundenen 24/341-Anteile an der bezeichneten Agrargemeinschaft veräußerte.
Diese Veräußerung wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde V***** vom 4. 11. 2003, Zahl ABB 1981/3/2003 genehmigt. Die Genehmigung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Veräußerung wurde auch von der zuständigen Grundverkehrskommission mit rechtskräftigen Bescheid vom 23. 9. 2003 genehmigt.
Am 25. 6. 2003 erwirkte die Liegenschaftseigentümerin Reinhilde M***** bei ihrer Liegenschaft EZ 5 Grundbuch ***** die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 25. 6. 2004. Dies dort zur TZ 3412/03.
Zur TZ 5727/03 wurde auf Grund der Pfandurkunde vom 7. 4. 2003 zu Gunsten der V***** O***** reg.Gen.mbH ein Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von EUR 78.000,-- einverleibt.
Am 11. 11. 2003 begehrten die Antragsteller die Bewilligung der im Spruch bezeichneten Grundbuchshandlungen (dies allerdings mit der Abweichung, dass die "Einverleibung" des Eigentumsrechtes der 24/341-Anteile an der bezeichneten Agrargemeinschaft begehrt wurde). Dies unter Vorlage des Kaufvertrages samt den beschriebenen Bewilligungen und unter Vorlage des bezeichneten Rangordnungsbeschlusses vom 25. 6. 2003, TZ 3412/03m. Eine Zustimmung der Buchberechtigten V***** O***** reg.Gen.mbH wurde nicht vorgelegt.
Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab. Die von der Liegenschaftseigentümerin M***** erwirkte Anmerkung der Rangordnung sei für die Veräußerung eines im Gutsbestandblatt dieser Liegenschaft bloß ersichtlich gemachten Anteilsrechts nicht wirksam. Die Antragsteller könnten damit nicht den Rang vor dem zu C-LNr 25a einverleibten Pfandrecht an der Liegenschaft EZ 5 Grundbuch ***** ausnützen. Deshalb wäre die Vorlage der Zustimmungserklärung der buchberechtigten Gläubigerin erforderlich gewesen. Die Belastung der Stammsitzliegenschaft erstrecke sich nämlich auch auf die ersichtlich gemachten Anteilsrechte.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft seien nicht Bestandteile einer Liegenschaft im Sinn des § 4 LiegTeilG, sondern mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte. Sie seien als Zubehör der Liegenschaft anzusehen, weshalb sich jede Belastung der Stammsitzliegenschaft auch auf die mit dieser verbundenen und dort ersichtlich gemachten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft erstreckten. Somit könnten mit einer belasteten Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrechte nur mit Zustimmung der Buchberechtigten übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedürfte es allerdings dann nicht, wenn die Antragsteller im gegenständlichen Fall die Rangordnung vom 25. 6. 2003, TZ 3412/03 ausnützen könnten.Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft seien nicht Bestandteile einer Liegenschaft im Sinn des Paragraph 4, LiegTeilG, sondern mit der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte. Sie seien als Zubehör der Liegenschaft anzusehen, weshalb sich jede Belastung der Stammsitzliegenschaft auch auf die mit dieser verbundenen und dort ersichtlich gemachten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft erstreckten. Somit könnten mit einer belasteten Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrechte nur mit Zustimmung der Buchberechtigten übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedürfte es allerdings dann nicht, wenn die Antragsteller im gegenständlichen Fall die Rangordnung vom 25. 6. 2003, TZ 3412/03 ausnützen könnten.
Diese Rangordnung hätte jedoch nicht bewilligt werden dürfen, weshalb sie trotz der formellen Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet sei und keine rechtlichen Wirkungen entfalten könne. Sie wirke auch nicht dritten Personen gegenüber, die im Vertrauen auf sie bücherliche Eintragungen erwirkt hätten.
Zum Grund der Unwirksamkeit und Unbeachtlichkeit der Rangordnung führte das Rekursgericht unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung (insbesondere 3 R 209/97p des LG Klagenfurt) aus:
Zufolge § 53 Abs 3 GBG könne die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre. Im vorliegenden Fall stelle das Anteilsrecht, das Gegenstand des Kaufvertrages sei, nicht Miteigentumsanteile, sondern ein bloßes Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft dar. Die Bestimmungen über das Miteigentum könnten hier nicht angewendet werden. Im Gutsbestandsblatt der EZ 5 Grundbuch ***** sei auch das den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Anteilsrecht nur ersichtlich gemacht worden. An ersichtlich gemachten Anteilsrechten, die als Realrecht und Zubehör mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden seien, könne jedoch keine Anmerkung der Rangordnung erfolgen. Andere Rangordnungsanmerkungen als die in § 53 GBG gebe es nicht. Eine ausdehnende Auslegung lasse diese Bestimmung nicht zu (Feil, Grundbuchgesetz3 Rz 1 zu § 53). Im Ergebnis bedeute das, dass die Vornahme der begehrten Grundbuchshandlungen einer Zustimmungserklärung der Buchberechtigten bedürften, welche nicht vorgelegt sei. Das habe zur Abweisung des Gesuches zu führen.Zufolge Paragraph 53, Absatz 3, GBG könne die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre. Im vorliegenden Fall stelle das Anteilsrecht, das Gegenstand des Kaufvertrages sei, nicht Miteigentumsanteile, sondern ein bloßes Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft dar. Die Bestimmungen über das Miteigentum könnten hier nicht angewendet werden. Im Gutsbestandsblatt der EZ 5 Grundbuch ***** sei auch das den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Anteilsrecht nur ersichtlich gemacht worden. An ersichtlich gemachten Anteilsrechten, die als Realrecht und Zubehör mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden seien, könne jedoch keine Anmerkung der Rangordnung erfolgen. Andere Rangordnungsanmerkungen als die in Paragraph 53, GBG gebe es nicht. Eine ausdehnende Auslegung lasse diese Bestimmung nicht zu (Feil, Grundbuchgesetz3 Rz 1 zu Paragraph 53,). Im Ergebnis bedeute das, dass die Vornahme der begehrten Grundbuchshandlungen einer Zustimmungserklärung der Buchberechtigten bedürften, welche nicht vorgelegt sei. Das habe zur Abweisung des Gesuches zu führen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und (über nachträglichen Antrag der Antragsteller), dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG für zulässig erklärt werde, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Stammsitzliegenschaft auch für eine Übertragung von Anteilsrechten Wirksamkeit entfalte.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- nicht übersteige und (über nachträglichen Antrag der Antragsteller), dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG für zulässig erklärt werde, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Stammsitzliegenschaft auch für eine Übertragung von Anteilsrechten Wirksamkeit entfalte.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des ursprünglichen Grundbuchsgesuches. Die Revisionswerber streben die grundbücherliche Durchführung des mit Zustimmung der Agrarbehörde (§ 49 K-FLG) erfolgten Rechtserwerbs von Anteilsrechten an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück ohne Zustimmung des Buchberechtigten mit der Begründung an, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, die die vor jener Belastung liege, berechtige sie dazu. Dem Argument, die von der Stammsitzliegenschaftseigentümerin erwirkte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirke nicht auch für die mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrechte, halten sie zusammengefasst entgegen: Entweder erstrecke sich die Wirkung der Pfandrechte auch auf die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte, dann müsse dies auch für die Rangordnung für die Veräußerung der gesamten Liegenschaft gelten, oder aber die Belastung erstrecke ihre Wirkungen nicht auf die Anteilsrechte wie Bestandteile und Zubehör, dann sei die Rangordnung für die Veräußerung auch entbehrlich. Wenn mittels der Rangordnung die gesamte Liegenschaft einschließlich der agrargemeinschaftlichen Anteile lastenfrei hätte übertragen werden können, müsse dies umso eher möglich sein, wenn die Übertragung nicht die Gesamtliegenschaft, sondern nur einen Teil derselben, nämlich die agrargemeinschaftlichen Anteile betreffe.Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des ursprünglichen Grundbuchsgesuches. Die Revisionswerber streben die grundbücherliche Durchführung des mit Zustimmung der Agrarbehörde (Paragraph 49, K-FLG) erfolgten Rechtserwerbs von Anteilsrechten an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück ohne Zustimmung des Buchberechtigten mit der Begründung an, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, die die vor jener Belastung liege, berechtige sie dazu. Dem Argument, die von der Stammsitzliegenschaftseigentümerin erwirkte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirke nicht auch für die mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrechte, halten sie zusammengefasst entgegen: Entweder erstrecke sich die Wirkung der Pfandrechte auch auf die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte, dann müsse dies auch für die Rangordnung für die Veräußerung der gesamten Liegenschaft gelten, oder aber die Belastung erstrecke ihre Wirkungen nicht auf die Anteilsrechte wie Bestandteile und Zubehör, dann sei die Rangordnung für die Veräußerung auch entbehrlich. Wenn mittels der Rangordnung die gesamte Liegenschaft einschließlich der agrargemeinschaftlichen Anteile lastenfrei hätte übertragen werden können, müsse dies umso eher möglich sein, wenn die Übertragung nicht die Gesamtliegenschaft, sondern nur einen Teil derselben, nämlich die agrargemeinschaftlichen Anteile betreffe.