Der vom betreibenden Gläubiger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist aus folgenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt:
Es bleibt unklar, warum das Rekursgericht, wenn es die Anfechtungsbefugnis des Rechtsmittelwerbers verneinte, den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte. Der Rekurs einer Person, der die Rekurslegitimation fehlt, ist nicht sachlich zu behandeln sondern zurückzuweisen. Gleich ob sich das Rekursgericht nur im Ausdruck vergriffen hat oder meinte, das Fehlen der Befugnis zur Bekämpfung des die Einreihung des Pfändungsprotokolls in die Sammlung versagenden Beschlusses des Erstgerichtes führe zur Abweisung des Rekurses, ist in Wahrheit eine sachliche Behandlung des Rekurses unterblieben.
Da die Anfechtung sowohl des bestätigenden wie auch des den Rekurs zurückweisenden Beschlusses jedoch unter denselben Voraussetzungen möglich ist (§ 17 UHG, § 126 Abs 2 GBG und § 14 AußStrG), kann dies auf sich beruhen.Da die Anfechtung sowohl des bestätigenden wie auch des den Rekurs zurückweisenden Beschlusses jedoch unter denselben Voraussetzungen möglich ist (Paragraph 17, UHG, Paragraph 126, Absatz 2, GBG und Paragraph 14, AußStrG), kann dies auf sich beruhen.
Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind (§ 435 ABGB). Sie werden rechtlich als bewegliche körperliche Sachen behandelt und daher auch nach den Vorschriften der §§ 249 bis 289 EO in Exekution gezogen. Die Pfändung eines Superädifikates erfolgt durch Verzeichnung in einem besonderen Pfändungsprotokoll, das in Ur- und Abschrift herzustellen ist. Die Abschrift ist nach Punkt 91 Abs 9 DV zur Urkundeneinreihung dem zuständigen Grundbuch zu übersenden (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 163; Heller-Berger-Stix 1902; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 646; SZ 10/94; SZ 55/155; SZ 56/18 ua). Nach § 14 UHG ist eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung eines Bauwerks auf fremdem Grund dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten oder eingereihten Bauwerksurkunden einzureihen. Diese Vorschrift dient nur der Publizität des Pfandrechtes. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat die Einreihung keinen Einfluß; Begründung und Rang des Pfandrechtes hängen davon nicht ab (Petschek-Hämmere-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 163; SZ 55/155).Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechts sind (Paragraph 435, ABGB). Sie werden rechtlich als bewegliche körperliche Sachen behandelt und daher auch nach den Vorschriften der Paragraphen 249 bis 289 EO in Exekution gezogen. Die Pfändung eines Superädifikates erfolgt durch Verzeichnung in einem besonderen Pfändungsprotokoll, das in Ur- und Abschrift herzustellen ist. Die Abschrift ist nach Punkt 91 Absatz 9, DV zur Urkundeneinreihung dem zuständigen Grundbuch zu übersenden (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 163; Heller-Berger-Stix 1902; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 646; SZ 10/94; SZ 55/155; SZ 56/18 ua). Nach Paragraph 14, UHG ist eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung eines Bauwerks auf fremdem Grund dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten oder eingereihten Bauwerksurkunden einzureihen. Diese Vorschrift dient nur der Publizität des Pfandrechtes. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat die Einreihung keinen Einfluß; Begründung und Rang des Pfandrechtes hängen davon nicht ab (Petschek-Hämmere-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 163; SZ 55/155).
Während der ursprüngliche Erwerb durch Errichtung des Bauwerks auch ohne Urkundenhinterlegung eintritt, ist zur Übertragung des Eigentums am Superädifikat die Urkundenhinterlegung erforderlich (Bydlinski,
Das Recht der Superädifikate, 24; Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu § 435; SZ 17/2; SZ 26/83; MietSlg 38.030/29 ua). Ob die Pfändung des Superädifikates im Zuge des vom Rechtsmittelwerber betriebenen Exekutionsverfahrens wirksam erfolgte, ist völlig unabhängig davon zu beurteilen, ob es zur Urkundeneinreihung kommt oder nicht.Das Recht der Superädifikate, 24; Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 435,; SZ 17/2; SZ 26/83; MietSlg 38.030/29 ua). Ob die Pfändung des Superädifikates im Zuge des vom Rechtsmittelwerber betriebenen Exekutionsverfahrens wirksam erfolgte, ist völlig unabhängig davon zu beurteilen, ob es zur Urkundeneinreihung kommt oder nicht.
Da eine Antragstellung der betreibenden Partei auf Einreihung des Pfändungsprotokolles nicht vorgesehen ist, sind ihre Rechte amtswegig zu wahren. Das Argument des Rekursgerichtes, dem Rechtsmittelwerber stehe keine Rekurslegitimation zu, weil er in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GBG (§ 17 UHG) weder Antragsteller noch in bücherlichen Rechten verletzt sei, versagt, weil bei der amtswegigen Anordnung bücherlicher Eintragungen auch die Rechte der Personen zu berücksichtigen sind, die dadurch berührt werden. Da der Einreihung nicht die Bedeutung zukommt, daß erst durch sie das Pfandrecht am Bauwerk auf fremdem Grund erworben würde, vielmehr allein entscheidend ist, ob die Fahrnispfändung rechtmäßig erfolgte, kommt der Einreihung der Abschrift des Pfändungsprotokolles nur die Publizitätswirkung zu. Ordnet das Gesetz ausdrücklich die amtswegige Einreihung an, so hat die betreibende Partei Anspruch darauf, daß ihr Recht auf Verschaffung der Publizität vom Gericht auch gewahrt wird. Es ist daher das als Voraussetzung jeder Anfechtungsbefugnis zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis des betreibenden Gläubigers gegeben.Da eine Antragstellung der betreibenden Partei auf Einreihung des Pfändungsprotokolles nicht vorgesehen ist, sind ihre Rechte amtswegig zu wahren. Das Argument des Rekursgerichtes, dem Rechtsmittelwerber stehe keine Rekurslegitimation zu, weil er in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GBG (Paragraph 17, UHG) weder Antragsteller noch in bücherlichen Rechten verletzt sei, versagt, weil bei der amtswegigen Anordnung bücherlicher Eintragungen auch die Rechte der Personen zu berücksichtigen sind, die dadurch berührt werden. Da der Einreihung nicht die Bedeutung zukommt, daß erst durch sie das Pfandrecht am Bauwerk auf fremdem Grund erworben würde, vielmehr allein entscheidend ist, ob die Fahrnispfändung rechtmäßig erfolgte, kommt der Einreihung der Abschrift des Pfändungsprotokolles nur die Publizitätswirkung zu. Ordnet das Gesetz ausdrücklich die amtswegige Einreihung an, so hat die betreibende Partei Anspruch darauf, daß ihr Recht auf Verschaffung der Publizität vom Gericht auch gewahrt wird. Es ist daher das als Voraussetzung jeder Anfechtungsbefugnis zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis des betreibenden Gläubigers gegeben.
Im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt unerörtert, ob das Bauwerk überhaupt rechtlich existent ist, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen wird (NZ 1986, 93; NZ 1988, 47 ua). Besteht auch für den originären Eigentumserwerb am Superädifikat das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht (so auch 5 Ob 116/91), so kann andererseits das Eigentumsrecht nach dem klaren Wortlaut des § 435 ABGB nur durch Hinterlegung einer Urkunde übertragen werden. Die "Vereinigung" von Bauwerk und Grundeigentum setzt voraus, daß das Eigentumsrecht vom früheren Eigentümer des Überbaues auf den Grundeigentümer übergegangen ist (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 37 ff; SZ 17/2; RZ 1960, 14 ua, ausführlich SZ 58/23 mwH). Schon deshalb ist die Ablehnung der Einreihung der Abschrift des Pfändungsprotokolles vom 1.Juli 1992 nicht berechtigt, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der derivative Eigentumserwerb durch die Verpflichtete mit Hinterlegung einer Urkunde erfolgte.Im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt unerörtert, ob das Bauwerk überhaupt rechtlich existent ist, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen wird (NZ 1986, 93; NZ 1988, 47 ua). Besteht auch für den originären Eigentumserwerb am Superädifikat das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht (so auch 5 Ob 116/91), so kann andererseits das Eigentumsrecht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 435, ABGB nur durch Hinterlegung einer Urkunde übertragen werden. Die "Vereinigung" von Bauwerk und Grundeigentum setzt voraus, daß das Eigentumsrecht vom früheren Eigentümer des Überbaues auf den Grundeigentümer übergegangen ist (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 37 ff; SZ 17/2; RZ 1960, 14 ua, ausführlich SZ 58/23 mwH). Schon deshalb ist die Ablehnung der Einreihung der Abschrift des Pfändungsprotokolles vom 1.Juli 1992 nicht berechtigt, weil kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der derivative Eigentumserwerb durch die Verpflichtete mit Hinterlegung einer Urkunde erfolgte.
Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG aussteht. Da die im § 14 UHG (vgl. Punkt 91 Abs 9 DV) vorgesehene Einreihung der Pfändungsprotokollsabschrift nur der Publizität dient, hat die Einreihung ohne weitere Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung zu erfolgen. Der (wahre) Eigentümer des Superädifikates hat mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe zu suchen oder mit der Widerspruchsklage nach § 37 EO vorzugehen (SZ 55/155). Im Verfahren über die Einreihung der von der Exekutionsabteilung übermittelten Abschrift des Pfändungsprotokolles kann daher nicht untersucht werden, ob es sich bei dem wie eine bewegliche Sache gepfändeten Gegenstand um ein Bauwerk iSd § 435 ABGB handelt und ob es im Eigentum der Verpflichteten stand. Die Einreihung hat jedenfalls stattzufinden.Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach Paragraph 435, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG aussteht. Da die im Paragraph 14, UHG vergleiche Punkt 91 Absatz 9, DV) vorgesehene Einreihung der Pfändungsprotokollsabschrift nur der Publizität dient, hat die Einreihung ohne weitere Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung zu erfolgen. Der (wahre) Eigentümer des Superädifikates hat mit Beschwerde nach Paragraph 68, EO Abhilfe zu suchen oder mit der Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO vorzugehen (SZ 55/155). Im Verfahren über die Einreihung der von der Exekutionsabteilung übermittelten Abschrift des Pfändungsprotokolles kann daher nicht untersucht werden, ob es sich bei dem wie eine bewegliche Sache gepfändeten Gegenstand um ein Bauwerk iSd Paragraph 435, ABGB handelt und ob es im Eigentum der Verpflichteten stand. Die Einreihung hat jedenfalls stattzufinden.