Rechtssatz RS0003400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003400
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Rechtssatz
Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG aussteht.Nur der Publizität dient die Vorschrift des Paragraph 14, UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach Paragraph 435, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG aussteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 120/82
Veröff: SZ 55/155 = MietSlg 34054 = MietSlg 34819 = MietSlg 34840(30)
- 5 Ob 73/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 73/93
nur: Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. (T1) Beisatz: Begründung und Rang des Pfandrechtes hängen davon nicht ab. (T2) Veröff: RZ 1994/71 S 250 Veröff: SZ 66/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003400
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00120_8200000_002