Aus der Begründung:
Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB). Sie werden rechtlich als bewegliche Sachen behandelt (Klang in Klang[2] II 27; Ehrenzweig, System[2] I/2, 30; Koziol - Welser, Grundriß[6], II 7; SZ 10/94; SZ 21/57; EvBl. 1976/105; JBl. 1981, 479 ua., vgl. auch Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Die Exekution auf solche Bauwerke wird daher nach den Vorschriften über die Pfändung und den Verkauf körperlicher Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt (Heller - Berger - Stix 1902; SZ 24/293; JBl. 1953, 16 ua.). Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, BGBl. 326/1974 (vgl. Punkt 91 Abs. 9 DV), wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. In der Regel ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht, so daß die Erfassung der Grundbuchsdaten, wurden sie vom betreibenden Gläubiger nicht bekanntgegeben, unschwer möglich ist (Heller - Berger - Stix 1903). In jedem Fall ist eine Abschrift des Protokolles über die Pfändung des Bauwerkes einzureihen. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs. 1 Z I lit a UHG aussteht (Heller - Berger - Stix 1904).Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen (Paragraph 435, ABGB). Sie werden rechtlich als bewegliche Sachen behandelt (Klang in Klang[2] römisch zwei 27; Ehrenzweig, System[2] I/2, 30; Koziol - Welser, Grundriß[6], römisch zwei 7; SZ 10/94; SZ 21/57; EvBl. 1976/105; JBl. 1981, 479 ua., vergleiche auch Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Die Exekution auf solche Bauwerke wird daher nach den Vorschriften über die Pfändung und den Verkauf körperlicher Sachen (Paragraphen 249 bis 289 EO) geführt (Heller - Berger - Stix 1902; SZ 24/293; JBl. 1953, 16 ua.). Nur der Publizität dient die Vorschrift des Paragraph 14, UHG, Bundesgesetzblatt 326 aus 1974, vergleiche Punkt 91 Absatz 9, DV), wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. In der Regel ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht, so daß die Erfassung der Grundbuchsdaten, wurden sie vom betreibenden Gläubiger nicht bekanntgegeben, unschwer möglich ist (Heller - Berger - Stix 1903). In jedem Fall ist eine Abschrift des Protokolles über die Pfändung des Bauwerkes einzureihen. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach Paragraph 435, ABGB und Paragraph eins, Absatz eins, Z römisch eins Litera a, UHG aussteht (Heller - Berger - Stix 1904).
Die Pfändung der Bauwerke ist bereits am 25. 8. 1981 erfolgt. Behauptet die Rekurswerberin, nicht die Verpflichtete, sondern sie sei Eigentümer dieser im Exekutionsverfahren als bewegliche Sache zu behandelnden Bauwerke, so hat sie nach § 37 EO vorzugehen. Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das eigene Grundbuch. Die Rekurswerberin verkennt, daß dieser Einreihung selbst keine für den Fortgang des Exekutionsverfahrens entscheidende Bedeutung zukommt und daß weder die Schätzung noch der Verkauf des Pfandgegenstandes von der Einreihung abhängig ist. Wurden die Bauwerke gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, hätte die Rekurswerberin auch mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe suchen können. Sonst aber muß sie dagegen mit Klage nach § 37 EO einschreiten, wenn in ihrem Eigentum stehende, als bewegliche Sachen zu behandelnde Bauwerke in Exekution gezogen wurden (Heller - Berger - Stix 448). Der Rekurs gegen den Beschluß vom 14. 9. 1981 stand ihr als am Exekutionsverfahren nicht Beteiligter nicht zu (Heller - Berger - Stix 644).Die Pfändung der Bauwerke ist bereits am 25. 8. 1981 erfolgt. Behauptet die Rekurswerberin, nicht die Verpflichtete, sondern sie sei Eigentümer dieser im Exekutionsverfahren als bewegliche Sache zu behandelnden Bauwerke, so hat sie nach Paragraph 37, EO vorzugehen. Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das eigene Grundbuch. Die Rekurswerberin verkennt, daß dieser Einreihung selbst keine für den Fortgang des Exekutionsverfahrens entscheidende Bedeutung zukommt und daß weder die Schätzung noch der Verkauf des Pfandgegenstandes von der Einreihung abhängig ist. Wurden die Bauwerke gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, hätte die Rekurswerberin auch mit Beschwerde nach Paragraph 68, EO Abhilfe suchen können. Sonst aber muß sie dagegen mit Klage nach Paragraph 37, EO einschreiten, wenn in ihrem Eigentum stehende, als bewegliche Sachen zu behandelnde Bauwerke in Exekution gezogen wurden (Heller - Berger - Stix 448). Der Rekurs gegen den Beschluß vom 14. 9. 1981 stand ihr als am Exekutionsverfahren nicht Beteiligter nicht zu (Heller - Berger - Stix 644).
Gegen die Richtigkeit dieser zutreffenden Beurteilung durch das Rekursgericht sprechen auch nicht die von der Rekurswerberin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzeslage. Da Bauwerke wie bewegliche Sachen behandelt werden, können die für die Liegenschaftsexekution geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden. Nach zahlreichen Vorschriften werden bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedlich behandelt (vgl. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung - auch von Bauwerken - übertragen werden, weil die Pfändung selbst wie bei allen körperlichen beweglichen Sachen ohne Prüfung des Standes hinterlegter oder eingereihter Urkunden erfolgt. Die Tatsache der Pfändungsvornahme wird sodann durch die Einreihung publiziert. Nicht durch die Einreihung der Urkunde (Abschrift des Pfändungsprotokolles, aus welchem die Person des Verpflichteten ersichtlich ist), sondern durch die Pfändung kann in die Rechte Dritter eingegriffen worden sein. Sie müssen und können sich dagegen aber nach § 37 EO wehren. Es besteht somit kein Grund zu einem Vorgehen nach Art. 140 B-VG.Gegen die Richtigkeit dieser zutreffenden Beurteilung durch das Rekursgericht sprechen auch nicht die von der Rekurswerberin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzeslage. Da Bauwerke wie bewegliche Sachen behandelt werden, können die für die Liegenschaftsexekution geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden. Nach zahlreichen Vorschriften werden bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedlich behandelt vergleiche Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung - auch von Bauwerken - übertragen werden, weil die Pfändung selbst wie bei allen körperlichen beweglichen Sachen ohne Prüfung des Standes hinterlegter oder eingereihter Urkunden erfolgt. Die Tatsache der Pfändungsvornahme wird sodann durch die Einreihung publiziert. Nicht durch die Einreihung der Urkunde (Abschrift des Pfändungsprotokolles, aus welchem die Person des Verpflichteten ersichtlich ist), sondern durch die Pfändung kann in die Rechte Dritter eingegriffen worden sein. Sie müssen und können sich dagegen aber nach Paragraph 37, EO wehren. Es besteht somit kein Grund zu einem Vorgehen nach Artikel 140, B-VG.