Begründung:
Die Antragstellerin begehrte auf Grund der vorgelegten Urkunden (Superädifikatsvertrag samt Mietvereinbarung sowie zwei Nachträge hiezu)
1.) ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Bestandrechtes für Dr. med. Gerald S***** sowie die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes gemäß § 435 ABGB auf dem Grundstück 445/2 Garten, und1.) ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung des Bestandrechtes für Dr. med. Gerald S***** sowie die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes gemäß Paragraph 435, ABGB auf dem Grundstück 445/2 Garten, und
2.) die Hinterlegung der genannten Verträge zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes an dem Bauwerk in der Sammlung der beim Bezirksgericht Hallein hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zugunsten Dr. med. Gerald S*****.
Das Erstgericht bewilligte nur die Einverleibung des Bestandrechtes, wies jedoch das Mehrbegehren ab. Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden sei nicht von einem auf fremdem Grund errichteten Bauwerk auszugehen, sondern von der Aufstockung eines bereits vorhandenen Gebäudes. Als Superädifikate seien jedoch nur selbständige Gebäude anzusehen. Überdies sei die Erklärung der Vertragsparteien über die Absicht, eine Baulichkeit nicht auf Dauer zu errichten, mit dem tatsächlichen Inhalt der Verträge nicht in Einklang zu bringen, weil trotz der Befristung (des Bestandverhältnisses) bis 31. Juli 2039 eine Verlängerung des Vertrages vorgesehen sei. Beim originären Eigentumserwerb durch Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund habe auch keine Urkundenhinterlegung zu erfolgen; es wäre nur ein Antrag auf Einreihung des Vertrages zum Zweck der Ersichtlichmachung der Errichtung eines Bauwerkes möglich gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Rekurs geltend gemacht, daß
a) aus dem reinen Gesetzestext des § 1 UHG nicht hervorgehe, daß in dem vorliegenden Fall lediglich eine Einreihung des Vertrages in die beim Bezirksgericht Hallein hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zulässig gewesen wäre;a) aus dem reinen Gesetzestext des Paragraph eins, UHG nicht hervorgehe, daß in dem vorliegenden Fall lediglich eine Einreihung des Vertrages in die beim Bezirksgericht Hallein hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden zulässig gewesen wäre;
b) jedenfalls das Erstgericht an Stelle der (beantragten) Hinterlegung die Einreihung der Urkunden zu verfügen gehabt hätte; sollte eine Hinterlegung unzulässig sein;
c) eine Nachprüfung der Überbaueigenschaft im Hinterlegungsverfahren nicht zulässig sei;
d) vom Vorliegen eines Superädifikates auszugehen sei, weil aus dem Vertrag die klare Absicht der Vertragsteile hervorgehe, daß das Bauwerk nicht für Dauer am Grund belassen werde;
e) § 435 ABGB nicht von "selbständigen Gebäuden" spreche, sondern von "Bauwerken", wobei ein Bauwerk entgegen der Auffassung des Erstgerichtes jedenfalls gegeben sei, weil überdies auf zwei Seiten Bodenkontakt bestehe und das gegenständliche Bauwerk technisch ohne weiteres wieder entfernbar sei.e) Paragraph 435, ABGB nicht von "selbständigen Gebäuden" spreche, sondern von "Bauwerken", wobei ein Bauwerk entgegen der Auffassung des Erstgerichtes jedenfalls gegeben sei, weil überdies auf zwei Seiten Bodenkontakt bestehe und das gegenständliche Bauwerk technisch ohne weiteres wieder entfernbar sei.
Das Rekursgericht begründete seine bestätigende Entscheidung demgegenüber wie folgt:
Das Urkundenhinterlegungsgesetz unterscheide im § 1 Abs 1 Z 1 und 2 die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der beim Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung und durch Einreihung. Während zur Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach § 435 ABGB nach § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG die Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, habe in den Fällen, in denen zum Erwerb eines dinglichen Rechtes nicht die Hinterlegung erforderlich sei, die Einreihung der Urkunden gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung gelte diese Bestimmung auch für Urkunden über den originären Eigentumserwerb an Überbauten. Dem Erstgericht sei daher darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall grundsätzlich nur eine Urkundeneinreihung in Betracht käme, weil nach dem Inhalt der Verträge der Rechtsnehmer auf einer gemieteten Fläche ein "Bauwerk" errichten sollte, sohin dadurch originär Eigentum erwerben würde. Da aber nur für einen abgeleiteten Rechtserwerb durch Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach § 435 ABGB eine Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, hätte ein Antrag auf Urkundeneinreihung - das Vorliegen eines Bauwerkes vorausgesetzt - gestellt werden müssen. Es könne der im Rekurs vertretenen Auffassung, wonach die falsche Bezeichnung im Grundbuchsgesuch nicht schade, nicht beigepflichtet werden. Nach der gemäß § 10 Abs 1 UHG iVm § 1 Abs 3 UHG auf die Hinterlegung und Einreihung anzuwendenden Bestimmung des § 96 Abs 1 GBG dürfe nämlich weder mehr noch etwas anderes, als die Partei begehrte, bewilligt werden, selbst wenn die Partei nach dem Inhalt der beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Nur dann, wenn sich der Antragsteller bloß in der Form der begehrten Eintragung vergriffen habe, sei eine Korrektur zulässig, sofern die Partei dadurch das erlange, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrte. Da die Antragstellerin aber ausdrücklich die Hinterlegung der Urkunden zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes begehrt habe, sei eine Bewilligung der Einreihung gemäß § 96 Abs 1 GBG nicht zulässig.Das Urkundenhinterlegungsgesetz unterscheide im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der beim Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung und durch Einreihung. Während zur Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach Paragraph 435, ABGB nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG die Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, habe in den Fällen, in denen zum Erwerb eines dinglichen Rechtes nicht die Hinterlegung erforderlich sei, die Einreihung der Urkunden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG zu erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung gelte diese Bestimmung auch für Urkunden über den originären Eigentumserwerb an Überbauten. Dem Erstgericht sei daher darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall grundsätzlich nur eine Urkundeneinreihung in Betracht käme, weil nach dem Inhalt der Verträge der Rechtsnehmer auf einer gemieteten Fläche ein "Bauwerk" errichten sollte, sohin dadurch originär Eigentum erwerben würde. Da aber nur für einen abgeleiteten Rechtserwerb durch Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach Paragraph 435, ABGB eine Urkundenhinterlegung vorgesehen sei, hätte ein Antrag auf Urkundeneinreihung - das Vorliegen eines Bauwerkes vorausgesetzt - gestellt werden müssen. Es könne der im Rekurs vertretenen Auffassung, wonach die falsche Bezeichnung im Grundbuchsgesuch nicht schade, nicht beigepflichtet werden. Nach der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UHG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, UHG auf die Hinterlegung und Einreihung anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 96, Absatz eins, GBG dürfe nämlich weder mehr noch etwas anderes, als die Partei begehrte, bewilligt werden, selbst wenn die Partei nach dem Inhalt der beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. Nur dann, wenn sich der Antragsteller bloß in der Form der begehrten Eintragung vergriffen habe, sei eine Korrektur zulässig, sofern die Partei dadurch das erlange, was sie in Wirklichkeit anstrebte und nur in unrichtiger Weise begehrte. Da die Antragstellerin aber ausdrücklich die Hinterlegung der Urkunden zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes begehrt habe, sei eine Bewilligung der Einreihung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, GBG nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei im Verfahren nach dem UHG nicht zu prüfen, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen werde, überhaupt rechtlich existent sei, es sei denn, daß bereits aus den vorgelegten Urkunden unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgehe. Gerade dieser eindeutige Schluß sei aber im vorliegenden Fall auf Grund der vorgelegten Urkunden zu ziehen:
Zwar könne - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - das Fehlen der Belassungsabsicht nicht verneint werden, weil Rechtsverhältnisse, welche die Überbaueigenschaft selbst eines solide errichteten Gebäudes nicht ausschließen, auch darin gelegen sein können, daß der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer des Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehen lassen will, wobei selbst ein Heimfallsrecht nicht schade. Es schade auch nicht, daß das Bestandverhältnis über die Grundfläche, auf der das Bauwerk errichtet werden solle, auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei.
Dennoch könne nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden das "Bauwerk" nicht als Superädifikat im Sinne des § 435 ABGB qualifiziert werden. Nach Lehre und Rechtsprechung seien nämlich nur selbständige Gebäude als Superädifikat anzusehen. Das ergebe sich aus der Bestimmung des § 435 ABGB, von dem ausdrücklich eine Errichtung des Bauwerkes auf fremdem Grund verlangt werde. Damit könnten aber Aufbauten auf ein bereits bestehendesDennoch könne nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden das "Bauwerk" nicht als Superädifikat im Sinne des Paragraph 435, ABGB qualifiziert werden. Nach Lehre und Rechtsprechung seien nämlich nur selbständige Gebäude als Superädifikat anzusehen. Das ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 435, ABGB, von dem ausdrücklich eine Errichtung des Bauwerkes auf fremdem Grund verlangt werde. Damit könnten aber Aufbauten auf ein bereits bestehendes
Gebäude - hier: Errichtung des ersten Stockes auf einem bereits bestehenden Objekt - nicht als Superädifikat angesehen werden, auch wenn noch seitliche Stützen als Bodenkontakt vorgesehen seien. Durch die von der Antragstellerin und ihrem Vertragspartner gewählte Konstruktion würde nämlich materiell geteiltes Eigentum mehrerer Personen an einem Gebäude (Stockwerkseigentum) entstehen. Dies sei nach § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen, RGBl. 1879/50, nicht mehr möglich. Gerade aber auf die Begründung von "Stockwerkseigentum" liefe der vorliegende "Superädifikatsvertrag" im Ergebnis hinaus, sodaß sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein originärer Eigentumserwerb des Rechtsnehmers als unmöglich erweise. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der "Superädifikatsvertrag" eine Errichtung des Bauwerks in der Absicht enthält, daß es nicht auf Dauer verbleiben soll, denn grundsätzlich soll durch das bereits angeführte Gesetz die Entstehung von Stockwerkseigentum verhindert werden, wozu auch eine allfällige Begründung auf Zeit zähle. Im Zusammenhang mit der im Rekurs behaupteten Selbständigkeit des errichteten Objektes sei auch noch darauf hinzuweisen, daß Punkt A) II. 8. des Superädifikatsvertrages sogar vorsieht, daß die durch die Bauführung neu gewonnenen Räumlichkeiten (Errichtung eines ersten Stocks auf einem Teil der Baulichkeiten des Kurzentrums), beginnend ab dem vorhandenen Estrich inklusive des neu zu errichtenden Daches, Eigentum des Rechtsnehmers werden, sodaß hier wohl ausgehend von Vertragszweck und der darin erklärten Parteiabsicht keinesfalls von einem selbständigen Bauwerk gesprochen werden könne. Dies gelte auch für die im zweiten Vertragsnachtrag enthaltenen weiteren Baulichkeiten, und zwar den Verbindungsgang zum ersten Obergeschoß sowie zweier vorgeschobener seitlicher Mauern beiderseits des Stiegen- und Lifthauses, denn auch hier handle es sich um keine selbständigen Bauwerke, sondern um bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau (erstes Obergeschoß). Da somit selbständiges Eigentum an den in den Urkunden angeführten Baulichkeiten aus rechtlichen Erwägungen nicht bestehen könne, fehle es an den Voraussetzungen für eine Urkundeneinreihung und eine Ersichtlichmachung im Sinne des § 19 Abs 1 UHG. Der Vollständigkeit halber sei dabei anzuführen, daß eine beschränkte Prüfung der (rechtlichen) Nichtexistenz des Bauwerks auch der Bestimmung des § 19 Abs 3 UHG entspreche, wonach die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen ist, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt werde, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen sei.Gebäude - hier: Errichtung des ersten Stockes auf einem bereits bestehenden Objekt - nicht als Superädifikat angesehen werden, auch wenn noch seitliche Stützen als Bodenkontakt vorgesehen seien. Durch die von der Antragstellerin und ihrem Vertragspartner gewählte Konstruktion würde nämlich materiell geteiltes Eigentum mehrerer Personen an einem Gebäude (Stockwerkseigentum) entstehen. Dies sei nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend die Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen, RGBl. 1879/50, nicht mehr möglich. Gerade aber auf die Begründung von "Stockwerkseigentum" liefe der vorliegende "Superädifikatsvertrag" im Ergebnis hinaus, sodaß sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein originärer Eigentumserwerb des Rechtsnehmers als unmöglich erweise. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der "Superädifikatsvertrag" eine Errichtung des Bauwerks in der Absicht enthält, daß es nicht auf Dauer verbleiben soll, denn grundsätzlich soll durch das bereits angeführte Gesetz die Entstehung von Stockwerkseigentum verhindert werden, wozu auch eine allfällige Begründung auf Zeit zähle. Im Zusammenhang mit der im Rekurs behaupteten Selbständigkeit des errichteten Objektes sei auch noch darauf hinzuweisen, daß Punkt A) römisch zwei. 8. des Superädifikatsvertrages sogar vorsieht, daß die durch die Bauführung neu gewonnenen Räumlichkeiten (Errichtung eines ersten Stocks auf einem Teil der Baulichkeiten des Kurzentrums), beginnend ab dem vorhandenen Estrich inklusive des neu zu errichtenden Daches, Eigentum des Rechtsnehmers werden, sodaß hier wohl ausgehend von Vertragszweck und der darin erklärten Parteiabsicht keinesfalls von einem selbständigen Bauwerk gesprochen werden könne. Dies gelte auch für die im zweiten Vertragsnachtrag enthaltenen weiteren Baulichkeiten, und zwar den Verbindungsgang zum ersten Obergeschoß sowie zweier vorgeschobener seitlicher Mauern beiderseits des Stiegen- und Lifthauses, denn auch hier handle es sich um keine selbständigen Bauwerke, sondern um bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau (erstes Obergeschoß). Da somit selbständiges Eigentum an den in den Urkunden angeführten Baulichkeiten aus rechtlichen Erwägungen nicht bestehen könne, fehle es an den Voraussetzungen für eine Urkundeneinreihung und eine Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UHG. Der Vollständigkeit halber sei dabei anzuführen, daß eine beschränkte Prüfung der (rechtlichen) Nichtexistenz des Bauwerks auch der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UHG entspreche, wonach die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen ist, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt werde, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen sei.
Unabhängig von diesen Erwägungen über die rechtliche Nichtexistenz des Bauwerkes bilde es aber auch einen Abweisungsgrund, daß mit Ausnahme der beiden im Vertragsnachtrag genannten Mauern an der Südwestseite des Gebäudes aus den Urkunden die Errichtung der darin genannten Baulichkeiten nicht hervorgehe. Im Superädifikatsvertrag sei unter Punkt A) I. 2. ausdrücklich die Rede davon, daß der Rechtsnehmer die Durchführung der Aufstockung lediglich beabsichtigt. Die Behauptung der Errichtung der Baulichkeiten sei zwar im beantragten Beschlußtext, der sich mit den Aufsandungserklärungen decke, inhaltlich enthalten, doch fehle es in den Urkunden an einer ausdrücklichen Behauptung, daß die Baulichkeiten tatsächlich bereits aufgeführt wurden. Nach § 9 Abs 1 Z 2 UHG müsse jedoch das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Dies gelte auch für die Behauptung der bereits erfolgten Errichtung eines Bauwerkes.Unabhängig von diesen Erwägungen über die rechtliche Nichtexistenz des Bauwerkes bilde es aber auch einen Abweisungsgrund, daß mit Ausnahme der beiden im Vertragsnachtrag genannten Mauern an der Südwestseite des Gebäudes aus den Urkunden die Errichtung der darin genannten Baulichkeiten nicht hervorgehe. Im Superädifikatsvertrag sei unter Punkt A) römisch eins. 2. ausdrücklich die Rede davon, daß der Rechtsnehmer die Durchführung der Aufstockung lediglich beabsichtigt. Die Behauptung der Errichtung der Baulichkeiten sei zwar im beantragten Beschlußtext, der sich mit den Aufsandungserklärungen decke, inhaltlich enthalten, doch fehle es in den Urkunden an einer ausdrücklichen Behauptung, daß die Baulichkeiten tatsächlich bereits aufgeführt wurden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UHG müsse jedoch das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet sein. Dies gelte auch für die Behauptung der bereits erfolgten Errichtung eines Bauwerkes.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das eingeschränkte Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes in der jüngeren Zeit lediglich in der Entscheidung 5 Ob 98/90 bejaht worden sei. Auch fehle es an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung dazu, ob die Behauptung der Errichtung eines Bauwerkes in den einzureihenden Urkunden enthalten sein müsse oder ob eine (schlüssige) Behauptung im Antrag genüge.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren, ihren beim Erstgericht gestellten Anträgen vollinhaltlich Folge zu geben, allenfalls anstelle der beantragten Hinterlegung des Superädifikatsvertrages samt Nachträgen deren Einreihung zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.