1.) Zur Rechtzeitigkeit:
Die Antragstellerin brachte den Revisionsrekurs zunächst entgegen der Bestimmung des § 122 Abs 3 GBG nicht beim Gericht erster Instanz ein, sondern beim Rekursgericht. Er wurde daher gemäß § 122 Abs 5 GBG zurückgewiesen. Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte sodann die Antragstellerin den nunmehr zu behandelnden Revisionsrekurs ordnungsgemäß beim Gericht erster Instanz ein. Es gilt zwar auch im Grundbuchsverfahren der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, doch wird das Rechtsmittelrecht durch einen vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenen Schriftsatz nicht verbraucht, weil ein wirksames Rechtsmittel nicht vorlag (EFSlg 55.398). Die Zurückweisung entspricht der Ablehnung einer inhaltlichen Behandlung des darin gestellten Begehrens. Das Verfahren befindet sich nach der Zurückweisung in demselben Zustand, wie wenn ein Rechtsmittel gar nicht erhoben worden wäre.Die Antragstellerin brachte den Revisionsrekurs zunächst entgegen der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, GBG nicht beim Gericht erster Instanz ein, sondern beim Rekursgericht. Er wurde daher gemäß Paragraph 122, Absatz 5, GBG zurückgewiesen. Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte sodann die Antragstellerin den nunmehr zu behandelnden Revisionsrekurs ordnungsgemäß beim Gericht erster Instanz ein. Es gilt zwar auch im Grundbuchsverfahren der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, doch wird das Rechtsmittelrecht durch einen vom Gericht aus formellen Gründen zurückgewiesenen Schriftsatz nicht verbraucht, weil ein wirksames Rechtsmittel nicht vorlag (EFSlg 55.398). Die Zurückweisung entspricht der Ablehnung einer inhaltlichen Behandlung des darin gestellten Begehrens. Das Verfahren befindet sich nach der Zurückweisung in demselben Zustand, wie wenn ein Rechtsmittel gar nicht erhoben worden wäre.
Maßgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung an den Vertreter der Antragstellerin, nicht der Zeitpunkt der Zustellung an diese selbst. Liegt nämlich - so wie hier - kein Anwendungsfall des § 119 Z 4 GBG vor, so hat die Zustellung an eine durch einen Machthaber vertretene Person nach den allgemeinen Vorschriften an den Vertreter zu erfolgen (5 Ob 5/82; 5 Ob 89/89).Maßgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung an den Vertreter der Antragstellerin, nicht der Zeitpunkt der Zustellung an diese selbst. Liegt nämlich - so wie hier - kein Anwendungsfall des Paragraph 119, Ziffer 4, GBG vor, so hat die Zustellung an eine durch einen Machthaber vertretene Person nach den allgemeinen Vorschriften an den Vertreter zu erfolgen (5 Ob 5/82; 5 Ob 89/89).
2.) Zur Sachentscheidung:
§ 1 UHG unterscheidet die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung (zB zur Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach § 435 ABGB) gemäß Abs 1 Z 1 und durch Einreihung gemäß Abs 1 Z 2 (zB von Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist - § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG). In dieser Rechtssache liegt dem Begehren auf Urkundeneinreihung und Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ein originärer Eigentumserwerb an einem Bauwerk durch die Bauführung selbst zu Grunde. Da für den originären Eigentumserwerb an einem Bauwerk das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht besteht (arg.:Paragraph eins, UHG unterscheidet die Aufnahme von Urkunden in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden durch Hinterlegung (zB zur Übertragung des Eigentums an Bauwerken nach Paragraph 435, ABGB) gemäß Absatz eins, Ziffer eins und durch Einreihung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (zB von Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist - Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG). In dieser Rechtssache liegt dem Begehren auf Urkundeneinreihung und Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ein originärer Eigentumserwerb an einem Bauwerk durch die Bauführung selbst zu Grunde. Da für den originären Eigentumserwerb an einem Bauwerk das Formerfordernis der Urkundenhinterlegung nicht besteht (arg.:
"Übertragung des Eigentums" in § 435 ABGB; s Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu § 435 mit Hinweis auf SZ 26/83, RZ 1960, 14, MietSlg XXXVIII/29; jüngst auch 5 Ob 106/90), handelt es sich bei dem Begehren der Antragstellerin um einen Einreihungsantrag nach § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG."Übertragung des Eigentums" in Paragraph 435, ABGB; s Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 435, mit Hinweis auf SZ 26/83, RZ 1960, 14, MietSlg XXXVIII/29; jüngst auch 5 Ob 106/90), handelt es sich bei dem Begehren der Antragstellerin um einen Einreihungsantrag nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UHG.
Gemäß § 1 Abs 3 UHG gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung - das sind die folgenden Bestimmungen des I.Abschnittes betreffend Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und Bauwerke, in denen von wenigen Ausnahmen abgesehen immer nur der Ausdruck "Hinterlegung" gebraucht wird - für die Einreihung sinngemäß, wenn diese nicht gesondert genannt wird. Aus diesem klaren Gesetzesbefehl folgt, daß auch auf das hier zu beurteilende Einreihungsbegehren die Bestimmungen über die Urkundenhinterlegung anzuwenden sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, UHG gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung - das sind die folgenden Bestimmungen des römisch eins.Abschnittes betreffend Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und Bauwerke, in denen von wenigen Ausnahmen abgesehen immer nur der Ausdruck "Hinterlegung" gebraucht wird - für die Einreihung sinngemäß, wenn diese nicht gesondert genannt wird. Aus diesem klaren Gesetzesbefehl folgt, daß auch auf das hier zu beurteilende Einreihungsbegehren die Bestimmungen über die Urkundenhinterlegung anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 UHG ist die Hinterlegung (hier: Einreihung) zu bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist. Diese Bestimmung ist aber im Zusammenhang mit § 19 UHG zu lesen, der davon ausgeht, daß Urkundenhinterlegung (Einreihung) auch bei bloßer Behauptung des Bestehens eines Bauwerkes erfolgen kann (Abs 1), und im Falle des Einspruches eines (zu verständigenden) Buchberechtigten deswegen, weil ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe, ein Verfahren zur Verifizierung dieser Behauptungen und je nach Ausgang desselben eine entsprechende Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes vorsieht (Abs 2). Im Verfahren nach dem UHG hat daher zunächst ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist (NZ 1986, 93; NZ 1987, 47). Unter dem Gesichtspunkt des Bestehens des Bauwerkes wäre der Antrag auf Hinterlegung (Einreihung) der Urkunde daher nur dann durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht begründet (§ 9 Abs 1 Z 2 UHG), wenn aus den vorgelegten Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorginge. Ein solcher eindeutiger Schluß kann aber aus dem Inhalt der in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden nicht gezogen werden:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UHG ist die Hinterlegung (hier: Einreihung) zu bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist. Diese Bestimmung ist aber im Zusammenhang mit Paragraph 19, UHG zu lesen, der davon ausgeht, daß Urkundenhinterlegung (Einreihung) auch bei bloßer Behauptung des Bestehens eines Bauwerkes erfolgen kann (Absatz eins,), und im Falle des Einspruches eines (zu verständigenden) Buchberechtigten deswegen, weil ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehe, ein Verfahren zur Verifizierung dieser Behauptungen und je nach Ausgang desselben eine entsprechende Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes vorsieht (Absatz 2,). Im Verfahren nach dem UHG hat daher zunächst ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden (einzureihenden) Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist (NZ 1986, 93; NZ 1987, 47). Unter dem Gesichtspunkt des Bestehens des Bauwerkes wäre der Antrag auf Hinterlegung (Einreihung) der Urkunde daher nur dann durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht begründet (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UHG), wenn aus den vorgelegten Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorginge. Ein solcher eindeutiger Schluß kann aber aus dem Inhalt der in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden nicht gezogen werden:
Ein Überbau im Sinne des § 435 ABGB liegt vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, daß es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht tritt im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor, kann aber auch aus den besonderen Umständen, zB aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehenden Rechtsverhältnissen hervorgehen. Es kann daher auch ein festgemauertes und nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernbares Gebäude - wie das hier zu beurteilende - ein Überbau sein (NZ 1984, 222 mwN, insbesondere Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 27, und EvBl 1976/105; ferner SZ 58/23). Solche Rechtsverhältnisse, welche die Überbaueigenschaft eines solid errichteten Gebäudes nicht ausschließen, sind gegeben, wenn der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer des Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehend wissen will (MietSlg XXXVIII/29 mwN), selbst wenn von vornherein vereinbart ist, daß nach Beendigung des die Grundbenützung regelnden Verhältnisses das Gebäude dem Grundeigentümer zufallen soll (SZ 58/23).Ein Überbau im Sinne des Paragraph 435, ABGB liegt vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, daß es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht tritt im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor, kann aber auch aus den besonderen Umständen, zB aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehenden Rechtsverhältnissen hervorgehen. Es kann daher auch ein festgemauertes und nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernbares Gebäude - wie das hier zu beurteilende - ein Überbau sein (NZ 1984, 222 mwN, insbesondere Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 27, und EvBl 1976/105; ferner SZ 58/23). Solche Rechtsverhältnisse, welche die Überbaueigenschaft eines solid errichteten Gebäudes nicht ausschließen, sind gegeben, wenn der Erbauer das Gebäude als sein Eigentum nur für die Dauer des Grundbenützungsrechtes auf fremdem Grund stehend wissen will (MietSlg XXXVIII/29 mwN), selbst wenn von vornherein vereinbart ist, daß nach Beendigung des die Grundbenützung regelnden Verhältnisses das Gebäude dem Grundeigentümer zufallen soll (SZ 58/23).
Auch die Tatsache, daß das Bestandverhältnis über die Grundfläche, auf der die Antragstellerin das Bauwerk errichtete, auf unbestimmte Zeit (hier: mit Kündigungsverzicht für 50 Jahre und Verbücherung des Bestandverhältnisses für diesen Zeitraum) abgeschlossen wurde, schließt die zeitliche Beschränkung der positiven Belassungsabsicht des Erbauers (darum handelt es sich in Wahrheit bei dem in der Rechtsprechung gebrauchten Begriff "mangelnde Belassungsabsicht" - s Bydlinski, aaO 18) nicht aus. Ein Teil der Rechtsprechung fordert ein von vornherein befristetes Grundbenützungsrecht (schlechthin JBl 1966, 618 unter Berufung auf SZ 21/57; jüngst 3 Ob 516, 517/90 bei solider Bauweise), während einem anderen Teil der Rechtsprechung eine zeitliche Schranke dergestalt genügt, daß das Bauwerk nur solange bleiben darf, als der Grundeigentümer aus welchem Rechtstitel immer das Grundstück zur Verfügung stellt (MietSlg 23.041; vgl auch SZ 58/23: auch in dieser Rechtssache wurde ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nicht für wesentlich erachtet). Der erkennende Senat schließt sich dem zuletzt genannten Teil der von Bydlinski, aaO 25 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien gebilligten Rechtsprechung an.Auch die Tatsache, daß das Bestandverhältnis über die Grundfläche, auf der die Antragstellerin das Bauwerk errichtete, auf unbestimmte Zeit (hier: mit Kündigungsverzicht für 50 Jahre und Verbücherung des Bestandverhältnisses für diesen Zeitraum) abgeschlossen wurde, schließt die zeitliche Beschränkung der positiven Belassungsabsicht des Erbauers (darum handelt es sich in Wahrheit bei dem in der Rechtsprechung gebrauchten Begriff "mangelnde Belassungsabsicht" - s Bydlinski, aaO 18) nicht aus. Ein Teil der Rechtsprechung fordert ein von vornherein befristetes Grundbenützungsrecht (schlechthin JBl 1966, 618 unter Berufung auf SZ 21/57; jüngst 3 Ob 516, 517/90 bei solider Bauweise), während einem anderen Teil der Rechtsprechung eine zeitliche Schranke dergestalt genügt, daß das Bauwerk nur solange bleiben darf, als der Grundeigentümer aus welchem Rechtstitel immer das Grundstück zur Verfügung stellt (MietSlg 23.041; vergleiche auch SZ 58/23: auch in dieser Rechtssache wurde ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nicht für wesentlich erachtet). Der erkennende Senat schließt sich dem zuletzt genannten Teil der von Bydlinski, aaO 25 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien gebilligten Rechtsprechung an.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß aus den für die Beurteilung des Urkundeneinreihungsbegehrens der Antragstellerin maßgebenden Urkunden der Mangel der Superädifikatseigenschaft des von ihr errichteten Gebäudes nicht zweifelsfrei hervorgeht. Aus dem Grund des Fehlens eines Bauwerkes darf daher weder das Begehren auf Urkundeneinreihung noch das davon abgeleitete Begehren auf Ersichtlichmachung des Bauwerkes ob der Ligenschaft, auf der es errichtet wurde, abgewiesen werden.
Allerdings ist ein anderer, von den Vorinstanzen nicht wahrgenommener Abweisungsgrund gegeben:
Nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl Nr 73, bedürfen ua die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäuden oder von Teilen hievon (§ 8 Abs 1 lit d) oder die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte (hier: Superädifikatsvertrag) an einem Grundstück, Gebäude oder Teile hievon, die in ihren Auswirkungen einem der in § 8 Abs 1 lit a - d genannten Rechte (das sind Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder Teilen hievon; Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück; Einräumung des Fruchtgenußrechtes, Bestandrechtes oder Gebrauchsrechtes an einem Grundstück, Gebäude oder Teilen hievon) gleichkommen (§ 8 Abs 1 lit e), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist. Juristische Personen - wie die Antragstellerin - gelten nach § 7 lit c dieses Gesetzes als Ausländer, wenn sich ihr Gesellschaftskapital bzw -vermögen überwiegend in ausländischem Besitz befindet. Gemäß § 14 Abs 1 lit b des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 dürfen Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Gebäude erst dann bücherlich durchgeführt werden - wozu auch die Urkundenhinterlegung oder -einreihung gehört (auch wenn dies in dem genannten Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist) -, wenn dem Antrag als Urkunden darüber, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer gemäß § 7 ist, eine schriftliche diesbezügliche Erklärung des Rechtserwerbers an Eides Statt beigeschlossen ist. Sollte der Rechtserwerb des Ausländers gemäß § 8 Abs 1 des genannten Gesetzes zufolge staatsvertraglicher Verpflichtungen keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, so wäre eine entsprechende Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde beizuschließen gewesen.Nach den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 73, bedürfen ua die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäuden oder von Teilen hievon (Paragraph 8, Absatz eins, Litera d,) oder die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte (hier: Superädifikatsvertrag) an einem Grundstück, Gebäude oder Teile hievon, die in ihren Auswirkungen einem der in Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, - d genannten Rechte (das sind Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder Teilen hievon; Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück; Einräumung des Fruchtgenußrechtes, Bestandrechtes oder Gebrauchsrechtes an einem Grundstück, Gebäude oder Teilen hievon) gleichkommen (Paragraph 8, Absatz eins, Litera e,), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist. Juristische Personen - wie die Antragstellerin - gelten nach Paragraph 7, Litera c, dieses Gesetzes als Ausländer, wenn sich ihr Gesellschaftskapital bzw -vermögen überwiegend in ausländischem Besitz befindet. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 dürfen Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Gebäude erst dann bücherlich durchgeführt werden - wozu auch die Urkundenhinterlegung oder -einreihung gehört (auch wenn dies in dem genannten Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist) -, wenn dem Antrag als Urkunden darüber, daß der Rechtserwerber nicht Ausländer gemäß Paragraph 7, ist, eine schriftliche diesbezügliche Erklärung des Rechtserwerbers an Eides Statt beigeschlossen ist. Sollte der Rechtserwerb des Ausländers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des genannten Gesetzes zufolge staatsvertraglicher Verpflichtungen keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, so wäre eine entsprechende Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde beizuschließen gewesen.
Da eine solche Erklärung der vertretungsbefugten Organe der Antragstellerin bzw die gegebenenfalls erforderliche Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt wurde, wiesen die Vorinstanzen die noch verfahrensgegenständlichen Anträge der Antragstellerin zutreffend ab.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.