Begründung:
Alle nachfolgend genannten Liegenschaften liegen in GB *****.
Barbara B***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10. Zu A 2 LNR 3a ist ersichtlich gemacht: "Stammsitzliegenschaft bezüglich 1/7-Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft U***** EZ 45". Für die Liegenschaft wurde die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft mit der Rechtswirksamkeit bis einschließlich 17. 12. 2003 angemerkt. Nach der angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 6776/2002 wurden noch mehrere Pfandrechte auf der Liegenschaft EZ 10 einverleibt.Barbara B***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10. Zu A 2 LNR 3a ist ersichtlich gemacht: "Stammsitzliegenschaft bezüglich 1/7-Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft U***** EZ 45". Für die Liegenschaft wurde die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft mit der Rechtswirksamkeit bis einschließlich 17. 12. 2003 angemerkt. Nach der angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 6776 aus 2002, wurden noch mehrere Pfandrechte auf der Liegenschaft EZ 10 einverleibt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 5. Mit dieser Liegenschaft ist ebenfalls 1/7-Anteil am Gemeinschaftsbesitz dieser Agrargemeinschaft verbunden.
Mit Kaufvertrag vom 1. 2. 2002 verkaufte Barbara Bär der Antragstellerin ihren 1/7-Anteil am Gemeinschaftsbesitz dieser Agrargemeinschaft.
Der Kaufvertrag wurde von der Grundverkehrskommission mit rechtskräftigem Bescheid genehmigt. Auf dem Kaufvertrag befindet sich der Vermerk der Agrarbezirksbehörde V***** vom 19. 7. 2002, dass der Kaufvertrag gemäß § 49 Abs 4 K-FLG genehmigt werde.Der Kaufvertrag wurde von der Grundverkehrskommission mit rechtskräftigem Bescheid genehmigt. Auf dem Kaufvertrag befindet sich der Vermerk der Agrarbezirksbehörde V***** vom 19. 7. 2002, dass der Kaufvertrag gemäß Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG genehmigt werde.
Das Erstgericht wies den Antrag der Käuferin, aufgrund des Kaufvertrages vom 1. 2. 2002, der Trennungsbewilligungen vom 17. 10. 2002 und des Rangordnungsbeschlusses vom 17. 12. 2002 bei der Liegenschaft EZ 45 hinsichtlich des 1/7-Anteilsrechtes der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 zu löschen und ersichtlich zu machen, dass dieses Anteilsrecht anstelle mit der Liegenschaft EZ 10 mit der Liegenschaft EZ 5 verbunden sei, bei der Liegenschaft EZ 10 im Range der angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung EZ 6776/2002 die Ersichtlichmachung A 2 LNR 3a, dass diese Liegenschaft mit 1/7-Anteilsrecht an der EZ 45 realrechtlich verbunden sei, infolge Übertragung auf die Liegenschaft EZ 5 zu löschen, bei der Liegenschaft EZ 5 ersichtlich zu machen, dass diese Liegenschaft mit einem weiteren 1/7-Anteilsrecht an der EZ 45 realrechtlich verbunden sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung von Anteilsrechten nicht erfolgen könne und es daher unzulässig sei, Anteilsrechte im Range einer solchen angemerkten Rangordnung zu übertragen. Es sei daher notwendig, die Zustimmungs- bzw Freilassungserklärungen der Buchberechtigten urkundlich nachzuweisen.Das Erstgericht wies den Antrag der Käuferin, aufgrund des Kaufvertrages vom 1. 2. 2002, der Trennungsbewilligungen vom 17. 10. 2002 und des Rangordnungsbeschlusses vom 17. 12. 2002 bei der Liegenschaft EZ 45 hinsichtlich des 1/7-Anteilsrechtes der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 zu löschen und ersichtlich zu machen, dass dieses Anteilsrecht anstelle mit der Liegenschaft EZ 10 mit der Liegenschaft EZ 5 verbunden sei, bei der Liegenschaft EZ 10 im Range der angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung EZ 6776 aus 2002, die Ersichtlichmachung A 2 LNR 3a, dass diese Liegenschaft mit 1/7-Anteilsrecht an der EZ 45 realrechtlich verbunden sei, infolge Übertragung auf die Liegenschaft EZ 5 zu löschen, bei der Liegenschaft EZ 5 ersichtlich zu machen, dass diese Liegenschaft mit einem weiteren 1/7-Anteilsrecht an der EZ 45 realrechtlich verbunden sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung von Anteilsrechten nicht erfolgen könne und es daher unzulässig sei, Anteilsrechte im Range einer solchen angemerkten Rangordnung zu übertragen. Es sei daher notwendig, die Zustimmungs- bzw Freilassungserklärungen der Buchberechtigten urkundlich nachzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss. Es vertrat die Rechtsansicht, dass sich zwar jede Belastung der Stammsitzliegenschaft auf die ersichtlich gemachten Anteilsrechte erstrecke und die Anteile nur mit Zustimmung der Buchberechtigten übertragen werden könnten, dass aber ein Anteilsrecht nicht einen Miteigentumsanteil darstelle, sondern ein bloßes Mitgliedschaftsrecht. Bestimmungen über das Miteigentum könnten daher hier nicht angewendet werden, weshalb ein Anteilsberechtigter nicht legitimiert sei, die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung an Agraranteilen zu begehren. Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft sei daher hinsichtlich der Agraranteile wirkungslos, weshalb die begehrten Eintragungen mangels Vorliegens von Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten nicht vorgenommen werden könnten.
Das Rekursgericht änderte über Antrag der Antragstellerin seinen Ausspruch dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da sich das Rekursgericht nur auf zweitinstanzliche Rechtsprechung habe stützen können, oberstgerichtliche Judikatur aber dazu, ob eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Stammsitzliegenschaft auch für eine Übertragung von Anteilsrechten Wirksamkeit entfalte, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag.