Begründung:
Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.
Zu TZ 515/2006 ist eine Rangordnung für die Veräußerung bis 28. 2. 2007 angemerkt.Zu TZ 515 aus 2006, ist eine Rangordnung für die Veräußerung bis 28. 2. 2007 angemerkt.
Zu C-LNR 1 ist zugunsten der R*****reg.Gen.mbH ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 10 Mio einverleibt und zu C-LNR 2 für dieselbe Gläubigerin ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von EUR 300.000.
Mit Kaufvertrag vom 6. 3. 2006 veräußerte der Erstantragsteller diese Liegenschaft an den Zweit- und die Drittantragstellerin „und zwar zu je soviel Anteilen, die zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich sind". Festgehalten wurde im Vertrag, dass Zweit- und Drittantragsteller beabsichtigten, an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, wobei der Zweitantragsteller in diesem Haus drei Wohnungen und die Drittantragstellerin zwei Wohnungen übernehmen sollte.
Unter Punkt IV wurde Folgendes vereinbart:Unter Punkt römisch vier wurde Folgendes vereinbart:
„Der einvernehmlich festgesetzte Kaufpreis beträgt pauschal EUR 650.000.
In Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen die Käufer die ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft sichergestellten Pfandrechte jeweils zugunsten der R*****reg.Gen.mbH im Höchstbetrag von S 10 Mio (C-LNR 1) und im Höchstbetrag von EUR 300.000 (C-LNR 2), und zwar bis zum Höchstbetrag von EUR 650.000".
Unter Punkt VIII Abs 2 und 3 wurde Folgendes vereinbart:Unter Punkt römisch acht Absatz 2 und 3 wurde Folgendes vereinbart:
„...Der Verkäufer haftet... dafür, dass diese [vertragsgegenständliche Liegenschaft] mit Ausnahme der übernommenen Hypotheken vollkommen satz- und lastenfrei in das bücherliche Eigentum der Käufer übergeht.
Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der R***** reg.Gen.mbH sich dazu zu verwenden, dass diese eine Teillöschungserklärung in der Weise ausstellt, dass lediglich nur mehr Pfandrechte von EUR 845.000 (EUR 650.000 zuzüglich 30 % Überdeckung) auf der Liegenschaft haften.
Für den Fall, dass die R*****reg.Gen.mbH dieser Teillöschungserklärung nicht zustimmt, sind die Käufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten."
Unter Punkt XII wurde Folgendes vereinbart:Unter Punkt römisch zwölf wurde Folgendes vereinbart:
„Die Vertragsteile stellen fest, dass die für diesen Vertrag vereinbarte Gegenleistung die von beiden Seiten akzeptierte Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Rechtsgeschäftes darstellt und kein Vertragsteil die Aufhebung dieses Vertrages wegen Irrtum oder aus einem sonstigen Grunde, insbesondere den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangen wird, wenn der andere Vertragsteil die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt."
In der angeschlossenen Einverleibungsbewilligung stimmen die Vertragsteile einer Einverleibung des Eigentumsrechts für Zweit- und Drittantragsteller jeweils zur ideellen Hälfte zu.
In einem als „Wohnungseigentumsvertrag samt Aufsandungsurkunde" bezeichneten Vertragswerk ist zu Beginn unter Punkt I zwischen allen drei Antragstellern Folgendes vereinbart:In einem als „Wohnungseigentumsvertrag samt Aufsandungsurkunde" bezeichneten Vertragswerk ist zu Beginn unter Punkt römisch eins zwischen allen drei Antragstellern Folgendes vereinbart:
„Mit Kaufvertrag vom 6. 3. 2006 hat Martin H***** seine Liegenschaft in EZ ***** Grundbuch ***** samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, wie es liegt und steht, an seinen Bruder Johann-Georg H***** und seine Schwester Rosa H*****, und zwar zu je soviel Anteilen, die zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich sind, verkauft.
Martin H***** verkauft und übergibt nun
a) seinem Bruder Johann-Georg H***** 576/653 Anteile und
b) seiner Schwester Rosa H***** 77/653 Anteile an der Liegenschaft...... und Letztere kaufen und übernehmen diese Miteigentumsanteile in ihr Eigentum."
Unter Punkt VII geben die Vertragsteile eine ausdrückliche Einwilligung zur bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller zu 576/653 Anteilen (unter gleichzeitiger Verbücherung des Wohnungseigentums) und zu 77/653 Anteilen für die Zweitantragstellerin (unter gleichzeitiger Verbücherung des Wohnungseigentums) ab.Unter Punkt römisch sieben geben die Vertragsteile eine ausdrückliche Einwilligung zur bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller zu 576/653 Anteilen (unter gleichzeitiger Verbücherung des Wohnungseigentums) und zu 77/653 Anteilen für die Zweitantragstellerin (unter gleichzeitiger Verbücherung des Wohnungseigentums) ab.
Diesem Vertrag, der mit 12. 10./10. 10. 2006 datiert ist, folgt ein „Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag samt Aufsandungsurkunde vom 12. 10. 2006".
Auch dieser ist zwischen allen drei Antragstellern abgeschlossen.
Darin heißt es:
„Der Wohnungseigentumsvertrag samt Aufsandungsurkunde vom 12. 10. 2006 wird in den Punkten I, II und VII geändert, sodass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:„Der Wohnungseigentumsvertrag samt Aufsandungsurkunde vom 12. 10. 2006 wird in den Punkten römisch eins, römisch zwei und römisch sieben geändert, sodass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:
I.römisch eins.
Mit Kaufvertrag vom 6. 3. 2006 hat Martin H***** seine Liegenschaft...... an seinen Bruder Johann-Georg H***** und seine Schwester Rosa H*****, und zwar zu je soviel Anteilen, die zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich sind, verkauft.
Martin H***** verkauft und übergibt nun
a) seinem Bruder Johann-Georg H***** 561/653 Anteile und
b) seiner Schwester Rosa H***** 92/653 Anteile an der Liegenschaft..... und Letztere kaufen und übernehmen diese Miteigentumsanteile in ihr Eigentum."
Im Weiteren räumen sich die Vertragsteile in diesem Vertrag gegenseitig Wohnungseigentum in bestimmtem Umfang an bestimmten Räumlichkeiten ein und treffen weitere, in Wohnungseigentumsverträgen übliche Vereinbarungen.
Unter Punkt VII dieses Vertrages werden Aufsandungserklärungen für den Zweitantragsteller zu 561/653 Anteilen und die Drittantragstellerin zu 92/653 Anteilen erteilt.Unter Punkt römisch sieben dieses Vertrages werden Aufsandungserklärungen für den Zweitantragsteller zu 561/653 Anteilen und die Drittantragstellerin zu 92/653 Anteilen erteilt.
Unter Vorlage dieser Vertragsurkunden, einer Bescheinigung gemäß § 6 WEG 2002 des Ing. Peter L***** über den Bestand an selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten im Objekt, einer Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, des Rangordnungsbeschlusses TZ 515/06 und der Selbstberechnungserklärung der Grunderwerbsteuer vom 11. 5. 2006 begehren die Antragsteller die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller mit 561/653 Anteilen im Rang der TZ 515/2002, die Einverleibung des Wohnungseigentums an bestimmten Objekten, und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Drittantragstellerin mit 92/653 Anteilen ebenfalls im Range TZ 515/2006 und die Einverleibung des Wohnungseigentums für Letztere an bestimmten Objekten der Liegenschaft.Unter Vorlage dieser Vertragsurkunden, einer Bescheinigung gemäß Paragraph 6, WEG 2002 des Ing. Peter L***** über den Bestand an selbständigen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten im Objekt, einer Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, des Rangordnungsbeschlusses TZ 515/06 und der Selbstberechnungserklärung der Grunderwerbsteuer vom 11. 5. 2006 begehren die Antragsteller die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Zweitantragsteller mit 561/653 Anteilen im Rang der TZ 515 aus 2002,, die Einverleibung des Wohnungseigentums an bestimmten Objekten, und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Drittantragstellerin mit 92/653 Anteilen ebenfalls im Range TZ 515 aus 2006, und die Einverleibung des Wohnungseigentums für Letztere an bestimmten Objekten der Liegenschaft.
Weiters wird die Ersichtlichmachung des Wohnungseigentums und die Anmerkung der Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels hinsichtlich der Betriebskosten beantragt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag unter Anmerkung seiner Abweisung ab.
Der Bewilligung des Grundbuchsantrags stünden die Bestimmungen der §§ 26, 94 Abs 1 Z 3 GBG entgegen.Der Bewilligung des Grundbuchsantrags stünden die Bestimmungen der Paragraphen 26, 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG entgegen.
Bereits aufgrund des ersten Kaufvertrages seien Zweit- und Drittantragsteller jeweils außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft je zur Hälfte geworden. Der Kaufpreis sei zwar bestimmt, aber unzufriedenstellend ausgeführt, wenn man davon ausgehe, dass der Zweitantragsteller drei Wohnungen, die Drittantragstellerin hingegen nur zwei Wohnungen übernehmen sollte. Im Endstadium dieses Vertragswerks sollte die Drittantragstellerin nur eine Wohnung samt zwei Abstellplätzen erhalten. In keinem der Verträge sei der Kaufpreis oder die Höhe der zu übernehmenden Schulden angeführt, die auf die einzelnen an die Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile entfalle.
Außerdem würden vom Verkäufer, dem Erstantragsteller an die außerbücherlichen Miteigentümer in der Folge zweimal geänderte Miteigentumsanteile verkauft. Vertragsparteien im Wohnungseigentumsvertrag könnten aber nur Zweit- und Drittantragsteller sein.
Darüber hinaus wäre zur Begründung von Wohnungseigentum ein von der Baubehörde genehmigter Plan vorzulegen gewesen, das Gutachten des Ing. Peter L***** reiche mit seinen Bestandplänen nicht aus.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht, dass zur Wohnungseigentumsbegründung ein behördlich bewilligter Bauplan vorzulegen sei, weil infolge der Gesetzesänderung durch § 9 Abs 1 WEG 2002 die Nutzwerte auch durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden könnten. Das vorgelegte Gutachten sei ausreichend, insbesondere ergebe sich daraus die Situierung der PKW-Abstellplätze, der Anschluss eines allgemeinen Lageplans aus den Jahren 1999 schade nicht.Es teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht, dass zur Wohnungseigentumsbegründung ein behördlich bewilligter Bauplan vorzulegen sei, weil infolge der Gesetzesänderung durch Paragraph 9, Absatz eins, WEG 2002 die Nutzwerte auch durch das Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden könnten. Das vorgelegte Gutachten sei ausreichend, insbesondere ergebe sich daraus die Situierung der PKW-Abstellplätze, der Anschluss eines allgemeinen Lageplans aus den Jahren 1999 schade nicht.
Im Übrigen seien jedoch die Abweisungsgründe zutreffend.
Ein gültiger Rechtsgrund im Sinn des § 26 Abs 2 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 3 GBG liege, wenn mehrere Käufer Liegenschaftsanteile erwerben, nur dann vor, wenn der Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an die Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile zumindest bestimmbar sei. Aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunden solle hier die Liegenschaft an zwei Käufer übertragen werden, wobei der Kaufpreisanteil, den jeder einzelne Käufer zu tragen habe, nicht bestimmbar sei. Dass der Kaufpreis im Innenverhältnis der Käufer im Verhältnis der von ihnen übernommenen Miteigentumsanteile aufgeteilt werde, sei den vorgelegten Vertragsurkunden nicht zu entnehmen.Ein gültiger Rechtsgrund im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG in Verbindung mit , Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG liege, wenn mehrere Käufer Liegenschaftsanteile erwerben, nur dann vor, wenn der Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an die Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile zumindest bestimmbar sei. Aufgrund der vorgelegten Vertragsurkunden solle hier die Liegenschaft an zwei Käufer übertragen werden, wobei der Kaufpreisanteil, den jeder einzelne Käufer zu tragen habe, nicht bestimmbar sei. Dass der Kaufpreis im Innenverhältnis der Käufer im Verhältnis der von ihnen übernommenen Miteigentumsanteile aufgeteilt werde, sei den vorgelegten Vertragsurkunden nicht zu entnehmen.
Dazu komme noch als weiterer Abweisungsgrund, dass aus den vorgelegten Urkunden nicht nachvollziehbar sei, in welchem Ausmaß die Käufer auf ihren jeweiligen Anteilen die bereits auf der Liegenschaft einverleibten Pfandrechte übernehmen sollten.
Während im ersten Kaufvertrag eine Aufsandungserklärung für beide Käufer als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte abgegeben worden sei, sei in den nachfolgenden Verträgen eine völlig andere Aufteilung der Miteigentumsanteile, die auch zwischen den beiden folgenden Vertragswerken wieder unterschiedlich sei, vorgenommen worden. Für die dem ersten Kaufvertrag folgende Verschiebung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsvertrag und dem Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag fehle daher ein Rechtsgrund im Sinn des § 26 Abs 2 GBG.Während im ersten Kaufvertrag eine Aufsandungserklärung für beide Käufer als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte abgegeben worden sei, sei in den nachfolgenden Verträgen eine völlig andere Aufteilung der Miteigentumsanteile, die auch zwischen den beiden folgenden Vertragswerken wieder unterschiedlich sei, vorgenommen worden. Für die dem ersten Kaufvertrag folgende Verschiebung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsvertrag und dem Nachtrag zum Wohnungseigentumsvertrag fehle daher ein Rechtsgrund im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG.
Zu Recht habe daher das Erstgericht das Grundbuchsgesuch abgewiesen.
Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 20.000 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 20.000 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des verfahrenseinleitenden Grundbuchantrags.