Aus der Begründung:
Gemäß § 847 ABGB kann die bloße Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Diese vom Gesetz für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen (Klang in Klang, Komm.[2] III 1138; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 3, 5, 6, und 7 zu § 847). § 3 Abs. 1 LTG sieht demgemäß vor, daß die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für die dingliche Rechte (iS des § 9 GBG) eingetragen sind, nur möglich ist, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, die Pfandrechte als Simultanhypotheken, übertragen werden. Die lastenfreie Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist demgemäß grundsätzlich an die Zustimmung der bücherlich Berechtigten gebunden (Klang aaO; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7] 559 f.). Da die Beibringung von Freilassungserklärungen oftmals in einem Mißverhältnis zum Wert des Trennstückes und seiner Bedeutung für die hypothekarische Sicherheit steht und die Notwendigkeit der Zustimmung des Gläubigers zur lastenfreien Abschreibung von diesem zur Erlangung unrechtmäßiger Vorteile mißbraucht werden kann, gestattet das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen die lastenfreie Abschreibung auch ohne Freilassungserklärung, jedoch nur nach Durchführung eines besonderen Verfahrens (Klang aaO 1140). So sehen die §§ 13 ff. LTG die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke von einem Grundbuchskörper vor, doch sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 lit. a bis d LTG im Hinblick auf Wert und Umfang der abzuschreibenden Trennstücke im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben. Die Kläger behaupten auch nicht, daß die Voraussetzungen lastenfreier Abschreibung nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens (§§ 4 bis 12 LTG) vorlägen. Lastenfreie Abschreibungen dieser Art wären auch im Grundbuchsverfahren durchzuführen.Gemäß Paragraph 847, ABGB kann die bloße Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes einem Dritten nicht zum Nachteil gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Diese vom Gesetz für die Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn eine im Alleineigentum einer Person stehende Liegenschaft einer Person geteilt oder wenn Grundstücke von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden sollen (Klang in Klang, Komm.[2] römisch drei 1138; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 3, 5, 6, und 7 zu Paragraph 847,). Paragraph 3, Absatz eins, LTG sieht demgemäß vor, daß die Abschreibung ohne Zustimmung derjenigen Personen, für die dingliche Rechte (iS des Paragraph 9, GBG) eingetragen sind, nur möglich ist, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, die Pfandrechte als Simultanhypotheken, übertragen werden. Die lastenfreie Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist demgemäß grundsätzlich an die Zustimmung der bücherlich Berechtigten gebunden (Klang aaO; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7] 559 f.). Da die Beibringung von Freilassungserklärungen oftmals in einem Mißverhältnis zum Wert des Trennstückes und seiner Bedeutung für die hypothekarische Sicherheit steht und die Notwendigkeit der Zustimmung des Gläubigers zur lastenfreien Abschreibung von diesem zur Erlangung unrechtmäßiger Vorteile mißbraucht werden kann, gestattet das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen die lastenfreie Abschreibung auch ohne Freilassungserklärung, jedoch nur nach Durchführung eines besonderen Verfahrens (Klang aaO 1140). So sehen die Paragraphen 13, ff. LTG die lastenfreie Abschreibung geringwertiger Trennstücke von einem Grundbuchskörper vor, doch sind die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a bis d LTG im Hinblick auf Wert und Umfang der abzuschreibenden Trennstücke im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben. Die Kläger behaupten auch nicht, daß die Voraussetzungen lastenfreier Abschreibung nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens (Paragraphen 4 bis 12 LTG) vorlägen. Lastenfreie Abschreibungen dieser Art wären auch im Grundbuchsverfahren durchzuführen.
Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet; der Gläubiger ist daher, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben (Ehrenzweig, System[2] I/2, 390; Koziol-Welser, Grundriß[6] II 94; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 447 und Rdz. 3 zu § 449). Die weitere Haftung des verpfändeten Grundstückes ist demnach von der Frage, in welchem Maße der Gläubiger nach teilweiser Befriedigung seiner Forderung pfandrechtlich gedeckt ist, unabhängig. Eine allfällige Überdeckung der Forderung des Gläubigers durch das ihm eingeräumte Grundpfand wird damit vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Nur beim Zwangspfandrecht gilt der in § 96 EO zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß der Verpflichtete in der Verfügung über sein Vermögen nicht in größerem Maße gehindert sein soll, als es der Zweck der Exekution, die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung, notwendig macht. (EvBl. 1967/33; RZ 1936, 200).Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet; der Gläubiger ist daher, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben (Ehrenzweig, System[2] I/2, 390; Koziol-Welser, Grundriß[6] römisch zwei 94; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 447 und Rdz. 3 zu Paragraph 449,). Die weitere Haftung des verpfändeten Grundstückes ist demnach von der Frage, in welchem Maße der Gläubiger nach teilweiser Befriedigung seiner Forderung pfandrechtlich gedeckt ist, unabhängig. Eine allfällige Überdeckung der Forderung des Gläubigers durch das ihm eingeräumte Grundpfand wird damit vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen. Nur beim Zwangspfandrecht gilt der in Paragraph 96, EO zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß der Verpflichtete in der Verfügung über sein Vermögen nicht in größerem Maße gehindert sein soll, als es der Zweck der Exekution, die Befriedigung der vollstreckbaren Forderung, notwendig macht. (EvBl. 1967/33; RZ 1936, 200).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Regelung des § 96 EO auf das vertragsmäßig begrundete Pfandrecht nicht Anwendung findet; die Aufhebung oder Einschränkung von vertragsmäßigen Pfandrechten darf vom Exekutionsgericht nicht bewilligt werden (Heller-Berger-Stix, Komm.[4] 938; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4] 166), weil dies einen unzulässigen Eingriff in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag bedeutete. Die Bestimmung des § 1374 ABGB beinhaltet, wie gleichfalls schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Pfandrechtes zur Erfüllung eines Sicherstellungsanspruchs ausreichend ist, stellt aber keine Grundlage für die Einschränkung eines vertraglich begrundeten Pfandrechtes dar; ebensowenig kann aus § 458 ABGB, wonach der Pfandgläubiger berechtigt ist, vom Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern, wenn der Wert des Pfandes zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureicht, abgeleitet werden, daß bei Überdeckung der Forderung eine Einschränkung des vertraglich begrundeten Pfandrechts begehrt werden könne. Abzulehnen ist schließlich die Rechtsansicht, die Kläger wären berechtigt, unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus wegen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die gänzliche Freigabe des Pfandes zu fordern, daher jedenfalls auch eine Verringerung der bücherlichen Sicherheit. Die Pfandbestellung soll dem Gläubiger gegen eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners Schutz bieten; diese kann daher nicht Grund für eine Verringerung der pfandmäßigen Deckung sein. Nichts anderes kann für eine einverleibte Reallast gelten.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Regelung des Paragraph 96, EO auf das vertragsmäßig begrundete Pfandrecht nicht Anwendung findet; die Aufhebung oder Einschränkung von vertragsmäßigen Pfandrechten darf vom Exekutionsgericht nicht bewilligt werden (Heller-Berger-Stix, Komm.[4] 938; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4] 166), weil dies einen unzulässigen Eingriff in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Pfandbestellungsvertrag bedeutete. Die Bestimmung des Paragraph 1374, ABGB beinhaltet, wie gleichfalls schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Bestellung eines Pfandrechtes zur Erfüllung eines Sicherstellungsanspruchs ausreichend ist, stellt aber keine Grundlage für die Einschränkung eines vertraglich begrundeten Pfandrechtes dar; ebensowenig kann aus Paragraph 458, ABGB, wonach der Pfandgläubiger berechtigt ist, vom Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern, wenn der Wert des Pfandes zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureicht, abgeleitet werden, daß bei Überdeckung der Forderung eine Einschränkung des vertraglich begrundeten Pfandrechts begehrt werden könne. Abzulehnen ist schließlich die Rechtsansicht, die Kläger wären berechtigt, unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus wegen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die gänzliche Freigabe des Pfandes zu fordern, daher jedenfalls auch eine Verringerung der bücherlichen Sicherheit. Die Pfandbestellung soll dem Gläubiger gegen eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners Schutz bieten; diese kann daher nicht Grund für eine Verringerung der pfandmäßigen Deckung sein. Nichts anderes kann für eine einverleibte Reallast gelten.
Dem Begehren der Kläger könnte aber dennoch Berechtigung zukommen, wenn die Weigerung des Beklagten, der lastenfreien Abschreibung zuzustimmen, als mißbräuchliche Rechtsausübung anzusehen wäre. Die Kläger haben sich schon im Verfahren vor dem Erstrichter darauf berufen, daß die Weigerung des Beklagten den guten Sitten widerspreche. Sie haben insbesondere geltend gemacht, daß durch den beabsichtigten Abverkauf von Grundstücken die Sicherheit der Rechte des Beklagten in keiner Weise gefährdet wird. Die "Guten-Sitten-Klausel" (§ 879 ABGB) soll den Richter instandsetzen, bei einem dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widersprechenden Handeln helfend einzugreifen (MietSlg. 27002/9; JBl. 1972, 200; SZ 44/58; SZ 38/164; SZ 38/217; JBl. 1956, 150; SZ 27/19; Gschnitzer in Klang Komm.[2] IV/1, 181). Auch ein Beharren auf Vertragserfüllung kann sittenwidrig sein (SZ 44/58), wenn die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (JBl. 1972, 200). Die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht nur bewirken, daß ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, daß "an sich" nicht bestehende Rechte zuerkannt werden (Roth in Münchener Komm. Rdz. 229 zu § 242 BGB). Letztlich geht es bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung darum, die zwischen den Parteien bestehende Interessenlage zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden (Roth aaO; vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rdz. 140 zu § 879). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen wären die Rechte des Beklagten auch nach Durchführung der beabsichtigten lastenfreien Abschreibung in einem das Ausmaß des § 1374 ABGB weit überschreitenden Ausmaß gedeckt. Der Beklagte ist weder den Feststellungen des Erstrichters, wonach der Schätzwert der Liegenschaft (unter Berücksichtigung des Wohnrechts und des dem Beklagten zustehenden Holzschlägerungsrechts) 11 754 447 S beträgt, noch auch den weiteren Ausführungen, wonach der Schätzwert der ihm zustehenden Rechte mit 634 032 S zu veranschlagen ist, entgegengetreten. Die Tatsache, daß die Rechte des Beklagten durch die ihm eingeräumte Realsicherheit überdeckt sind, rechtfertigt aber für sich allein noch nicht das gestellte Klagebegehren. Im vorliegenden Fall hat aber ein Gläubiger zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung bereits die Zwangsvollstreckung der Liegenschaft beantragt. Die Kläger beabsichtigen nach ihrem Vorbringen mit dem teilweisen Abverkauf von Grundstücken ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und damit die exekutive Veräußerung abzuwenden. Wäre dies erweislich und stunde weiters fest, daß der in Aussicht genommene Erwerber der Grundstücke keineswegs gewillt ist, die bücherlich sichergestellten Lasten des Beklagten zu übernehmen, daß Interessenten, die zur Übernahme der Last bereit wären, nicht aufgetreten sind und nach den Umständen auch nicht ausfindig gemacht werden dürften und daß den Klägern auch eine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung von Zahlungsmitteln zur Abwendung der Versteigerung nicht zur Verfügung steht, müßte die Weigerung des Beklagten, der lastenfreien Abschreibung zuzustimmen, als rechtsmißbräuchlich und damit den guten Sitten widerstreitend angesehen werden. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, daß im allgemeinen die Übernahme der Haftung für eine Reallast des Ausgedinges durch einen Erwerber in aller Regel weniger leicht erreichbar sein wird als die einer bloßen Mithaftung für eine Geldschuld. Der Erstrichter wird im fortgesetzten Verfahren noch ergänzende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen haben.Dem Begehren der Kläger könnte aber dennoch Berechtigung zukommen, wenn die Weigerung des Beklagten, der lastenfreien Abschreibung zuzustimmen, als mißbräuchliche Rechtsausübung anzusehen wäre. Die Kläger haben sich schon im Verfahren vor dem Erstrichter darauf berufen, daß die Weigerung des Beklagten den guten Sitten widerspreche. Sie haben insbesondere geltend gemacht, daß durch den beabsichtigten Abverkauf von Grundstücken die Sicherheit der Rechte des Beklagten in keiner Weise gefährdet wird. Die "Guten-Sitten-Klausel" (Paragraph 879, ABGB) soll den Richter instandsetzen, bei einem dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widersprechenden Handeln helfend einzugreifen (MietSlg. 27002/9; JBl. 1972, 200; SZ 44/58; SZ 38/164; SZ 38/217; JBl. 1956, 150; SZ 27/19; Gschnitzer in Klang Komm.[2] IV/1, 181). Auch ein Beharren auf Vertragserfüllung kann sittenwidrig sein (SZ 44/58), wenn die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung bei Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (JBl. 1972, 200). Die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten kann nicht nur bewirken, daß ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, daß "an sich" nicht bestehende Rechte zuerkannt werden (Roth in Münchener Komm. Rdz. 229 zu Paragraph 242, BGB). Letztlich geht es bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung darum, die zwischen den Parteien bestehende Interessenlage zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden (Roth aaO; vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rdz. 140 zu Paragraph 879,). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen wären die Rechte des Beklagten auch nach Durchführung der beabsichtigten lastenfreien Abschreibung in einem das Ausmaß des Paragraph 1374, ABGB weit überschreitenden Ausmaß gedeckt. Der Beklagte ist weder den Feststellungen des Erstrichters, wonach der Schätzwert der Liegenschaft (unter Berücksichtigung des Wohnrechts und des dem Beklagten zustehenden Holzschlägerungsrechts) 11 754 447 S beträgt, noch auch den weiteren Ausführungen, wonach der Schätzwert der ihm zustehenden Rechte mit 634 032 S zu veranschlagen ist, entgegengetreten. Die Tatsache, daß die Rechte des Beklagten durch die ihm eingeräumte Realsicherheit überdeckt sind, rechtfertigt aber für sich allein noch nicht das gestellte Klagebegehren. Im vorliegenden Fall hat aber ein Gläubiger zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung bereits die Zwangsvollstreckung der Liegenschaft beantragt. Die Kläger beabsichtigen nach ihrem Vorbringen mit dem teilweisen Abverkauf von Grundstücken ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und damit die exekutive Veräußerung abzuwenden. Wäre dies erweislich und stunde weiters fest, daß der in Aussicht genommene Erwerber der Grundstücke keineswegs gewillt ist, die bücherlich sichergestellten Lasten des Beklagten zu übernehmen, daß Interessenten, die zur Übernahme der Last bereit wären, nicht aufgetreten sind und nach den Umständen auch nicht ausfindig gemacht werden dürften und daß den Klägern auch eine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung von Zahlungsmitteln zur Abwendung der Versteigerung nicht zur Verfügung steht, müßte die Weigerung des Beklagten, der lastenfreien Abschreibung zuzustimmen, als rechtsmißbräuchlich und damit den guten Sitten widerstreitend angesehen werden. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, daß im allgemeinen die Übernahme der Haftung für eine Reallast des Ausgedinges durch einen Erwerber in aller Regel weniger leicht erreichbar sein wird als die einer bloßen Mithaftung für eine Geldschuld. Der Erstrichter wird im fortgesetzten Verfahren noch ergänzende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen haben.