Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht im konkreten Fall die Bestimmbarkeit des Kaufpreises zu Unrecht verneint hat.
Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878). Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG). Ähnlich fordert § 433 ABGB in der zum Eigentumserwerb tauglichen Urkunde die genaue Angabe unter anderem des Rechtsgrundes der Übergabe.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt (RIS-Justiz RS0060878). Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (Paragraph 26, Absatz 2, GBG). Ähnlich fordert Paragraph 433, ABGB in der zum Eigentumserwerb tauglichen Urkunde die genaue Angabe unter anderem des Rechtsgrundes der Übergabe.
Literatur und Judikatur stimmen darin überein, dass bei einem Kaufvertrag als Rechtsgrund der Kaufpreis nach § 1054 ABGB bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (Bittner/Lehner, Kommentar GBG, Kap 1.2.1/S 4; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht3, 53; Hoyer in seiner Glosse zu 5 Ob 63/02d in NZ 2003/554; 5 Ob 51/90 = NZ 1991, 42 [Hofmeister]). Dieses Bestimmtheitserfordernis nahm ein Teil der Judikatur zum Anlass, Kaufvertragsurkunden mit einer Pauschalpreisvereinbarung die Verbücherungsfähigkeit abzusprechen, wenn der Kaufpreis nicht hinsichtlich der Liegenschaftsanteile und/oder der jeweiligen Parteien aufgeschlüsselt war (LG Wien NZLiteratur und Judikatur stimmen darin überein, dass bei einem Kaufvertrag als Rechtsgrund der Kaufpreis nach Paragraph 1054, ABGB bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (Bittner/Lehner, Kommentar GBG, Kap 1.2.1/S 4; Marent/Preisl, Grundbuchsrecht3, 53; Hoyer in seiner Glosse zu 5 Ob 63/02d in NZ 2003/554; 5 Ob 51/90 = NZ 1991, 42 [Hofmeister]). Dieses Bestimmtheitserfordernis nahm ein Teil der Judikatur zum Anlass, Kaufvertragsurkunden mit einer Pauschalpreisvereinbarung die Verbücherungsfähigkeit abzusprechen, wenn der Kaufpreis nicht hinsichtlich der Liegenschaftsanteile und/oder der jeweiligen Parteien aufgeschlüsselt war (LG Wien NZ
1960, 134; 5 Ob 63/02d = NZ 2003/554 [Hoyer]; 5 Ob 252/04a = NZ
2005/630 [abl Hoyer] = JBl 2005, 587 [abl Holzner]). Eine Einschränkung von diesem Grundsatz erachtete der Oberste Gerichtshof beim Erwerb des nach dem WEG erforderlichen Mindestanteiles je zur Hälfte von Ehegatten (5 Ob 51/90; 5 Ob 74/93) sowie bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Hälfteeigentümern einer Liegenschaft und einer Käuferin mit einem Gesamtkaufpreis (5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [zust Hoyer]) als gerechtfertigt. Die zuletzt zitierte Entscheidung zieht die „Zweifelsregelung" der §§ 839, 889 ABGB heran, wonach jeder Gläubiger nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil verlangen könne (so auch 5 Ob 82/05b im Falle einer Schenkung).2005/630 [abl Hoyer] = JBl 2005, 587 [abl Holzner]). Eine Einschränkung von diesem Grundsatz erachtete der Oberste Gerichtshof beim Erwerb des nach dem WEG erforderlichen Mindestanteiles je zur Hälfte von Ehegatten (5 Ob 51/90; 5 Ob 74/93) sowie bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Hälfteeigentümern einer Liegenschaft und einer Käuferin mit einem Gesamtkaufpreis (5 Ob 224/04h = NZ 2005/620 [zust Hoyer]) als gerechtfertigt. Die zuletzt zitierte Entscheidung zieht die „Zweifelsregelung" der Paragraphen 839, 889, ABGB heran, wonach jeder Gläubiger nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil verlangen könne (so auch 5 Ob 82/05b im Falle einer Schenkung).
Diesen Entscheidungen ist zunächst gemeinsam, dass sie Fälle mit Personenmehrheiten zu behandeln hatten; insbesondere trifft das auf die immer wieder zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Wien vom 1. 9. 1960, 43 R 358/60 in NZ 1960, 134 zu, wo mehrere Liegenschaftsanteile an mehrere Personen verkauft wurden. Hier sind Kaufverträge zu beurteilen, bei denen auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, die zwei Liegenschaftsanteile um einen Pauschalpreis verkauft bzw kauft.
Grundsätzlich ist vom zivilrechtlichen Ansatz her die Vereinbarung eines Pauschal-/Einheitspreises zulässig und mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar (Binder in Schwimann ABGB3 § 930 Rz 111, § 1054 Rz 50; vgl Bittner in der Besprechung der Entscheidung 5 Ob 252/04a in NZ 2006, 16 f) Stehen sich bei einer Pauschalpreisvereinbarung nur zwei Parteien gegenüber, so haben Bedenken, welcher Teil des Kaufpreises auf welche Partei entfällt, zu entfallen.Grundsätzlich ist vom zivilrechtlichen Ansatz her die Vereinbarung eines Pauschal-/Einheitspreises zulässig und mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar (Binder in Schwimann ABGB3 Paragraph 930, Rz 111, Paragraph 1054, Rz 50; vergleiche Bittner in der Besprechung der Entscheidung 5 Ob 252/04a in NZ 2006, 16 f) Stehen sich bei einer Pauschalpreisvereinbarung nur zwei Parteien gegenüber, so haben Bedenken, welcher Teil des Kaufpreises auf welche Partei entfällt, zu entfallen.
Allerdings stellt sich die Frage, ob mangels Zuordnung des Kaufpreise hinsichtlich eines oder einzelner der pauschal verkauften Objekte ein Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht kommt, weshalb auf die Einhaltung der für diese Verträge erforderlichen Formvorschriften Bedacht zu nehmen wäre (5 Ob 67/92 = NZ 1993/275 [Hofmeister]; LG Ibk NZ 1985/38 [Hofmeister]; vgl 5 Ob 141/94 mit Hinweis auf Hofmeister in NZ 1985, 76 und NZ 1989, 227 [Hofmeister]). Zum Problem der Bestimmbarkeit des Kaufpreises betonte Hofmeister (NZ 1985/38) unter Hinweis auf die mögliche Umgehung von Formvorschriften die im Vergleich zum materiellen Recht strengeren Anforderungen, die im Grundbuchsverfahren an einen Kaufvertrag zu stellen seien (idS erging auch die Entscheidung 5 Ob 252/04a).Allerdings stellt sich die Frage, ob mangels Zuordnung des Kaufpreise hinsichtlich eines oder einzelner der pauschal verkauften Objekte ein Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht kommt, weshalb auf die Einhaltung der für diese Verträge erforderlichen Formvorschriften Bedacht zu nehmen wäre (5 Ob 67/92 = NZ 1993/275 [Hofmeister]; LG Ibk NZ 1985/38 [Hofmeister]; vergleiche 5 Ob 141/94 mit Hinweis auf Hofmeister in NZ 1985, 76 und NZ 1989, 227 [Hofmeister]). Zum Problem der Bestimmbarkeit des Kaufpreises betonte Hofmeister (NZ 1985/38) unter Hinweis auf die mögliche Umgehung von Formvorschriften die im Vergleich zum materiellen Recht strengeren Anforderungen, die im Grundbuchsverfahren an einen Kaufvertrag zu stellen seien (idS erging auch die Entscheidung 5 Ob 252/04a).
Seine Glosse zu 5 Ob 67/92 = NZ 1993/275 verwies auf den Zweck der Vorschrift des § 26 Abs 2 GBG, nämlich dem Grundbuchsgericht zu ermöglichen, die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Geschäftes beurteilen zu können.Seine Glosse zu 5 Ob 67/92 = NZ 1993/275 verwies auf den Zweck der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, GBG, nämlich dem Grundbuchsgericht zu ermöglichen, die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Geschäftes beurteilen zu können.
Hoyer vertrat in der Besprechung der Entscheidung 5 Ob 63/02d = AGS/NZ 2003/554 zunächst insoweit eine strenge Auffassung zum Bestimmtheitsgebot, als er ebenfalls eine Aufschlüsselung des Kaufpreises bei Verkauf einer Liegenschaft durch mehrere Verkäufer oder mehrerer Liegenschaftsanteile durch einen oder mehrere Verkäufer an einen oder mehrere Käufer forderte, begrüßte allerdings in NZ 2005/620 die Entscheidung 5 Ob 224/04h „zur Zweifelsregelung" der §§ 839, 889 ABGB als Loslösung von übertriebenem Formalismus. Der genannte Autor lehnte auch in FS Kralik, 227 die Forderung, im Grundbuchsverfahren unter Rücksicht auf die Formpflicht die Möglichkeit der Überprüfung auf Vorliegen eines Kaufes oder eines gemischten Geschäftes mit überwiegendem Schenkungsanteil zu ermöglichen, eindeutig ab, indem er die Möglichkeit der Überprüfung des gemeinen Wertes durch den Grundbuchsrichter verneint und auf die klagsweise Durchsetzung eines nur mündlich geschlossenen Kaufvertrages hinweist.Hoyer vertrat in der Besprechung der Entscheidung 5 Ob 63/02d = AGS/NZ 2003/554 zunächst insoweit eine strenge Auffassung zum Bestimmtheitsgebot, als er ebenfalls eine Aufschlüsselung des Kaufpreises bei Verkauf einer Liegenschaft durch mehrere Verkäufer oder mehrerer Liegenschaftsanteile durch einen oder mehrere Verkäufer an einen oder mehrere Käufer forderte, begrüßte allerdings in NZ 2005/620 die Entscheidung 5 Ob 224/04h „zur Zweifelsregelung" der Paragraphen 839, 889, ABGB als Loslösung von übertriebenem Formalismus. Der genannte Autor lehnte auch in FS Kralik, 227 die Forderung, im Grundbuchsverfahren unter Rücksicht auf die Formpflicht die Möglichkeit der Überprüfung auf Vorliegen eines Kaufes oder eines gemischten Geschäftes mit überwiegendem Schenkungsanteil zu ermöglichen, eindeutig ab, indem er die Möglichkeit der Überprüfung des gemeinen Wertes durch den Grundbuchsrichter verneint und auf die klagsweise Durchsetzung eines nur mündlich geschlossenen Kaufvertrages hinweist.
Die nochmalige Überprüfung der Rechtslage führt zu folgendem Ergebnis:
Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Urkundenverfahren. Bei einem als solchen bezeichneten Kaufvertrag, der die Erklärung der Parteien enthält, mehrere Anteile um einen bestimmten Gesamtkaufpreis kaufen/verkaufen zu wollen, kann mangels irgendeinem Anhaltspunkt in der Urkunde selbst nicht auf einen Schenkungswillen geschlossen werden, weil dem Grundbuchsrichter eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht zukommt. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich durch eine bestimmte Auslegung außerhalb des Urkundeninhaltes liegender Umstände ergeben, etwa die Feststellung eines allenfalls zu erschließenden Willens der Vertragsteile, ist deshalb im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0060878 [T22 und T23]; vgl Hinteregger in Schwimann ABGB3 § 433 Rz 4).Das Grundbuchsverfahren ist ein reines Urkundenverfahren. Bei einem als solchen bezeichneten Kaufvertrag, der die Erklärung der Parteien enthält, mehrere Anteile um einen bestimmten Gesamtkaufpreis kaufen/verkaufen zu wollen, kann mangels irgendeinem Anhaltspunkt in der Urkunde selbst nicht auf einen Schenkungswillen geschlossen werden, weil dem Grundbuchsrichter eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht zukommt. Die Berücksichtigung von Tatsachen, die sich durch eine bestimmte Auslegung außerhalb des Urkundeninhaltes liegender Umstände ergeben, etwa die Feststellung eines allenfalls zu erschließenden Willens der Vertragsteile, ist deshalb im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0060878 [T22 und T23]; vergleiche Hinteregger in Schwimann ABGB3 Paragraph 433, Rz 4).
Eine mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises steht aus diesen Erwägungen der hier beantragten Eintragung nicht entgegen. Andere Hindernisse, welche der beantragten Sprungeintragung, bei der jeder Zwischenerwerber die Voraussetzungen für eine Verbücherung erfüllen muss (5 Ob 224/04h mwN) entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.