Nach der klaren gesetzlichen Anordnung der §§ 684 letzter Satz, 437, 688 ABGB gibt ein Vermächtnis zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sache, die erst übertragen werden muss. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legats bedarf es eines Verfügungsgeschäfts, bei unbeweglichen Sachen ist dies die Eintragung ins Grundbuch. Bis dahin gehört die Sache dem Nachlass bzw dem Erben (vgl Welser in Rummel Rz 1 zu § 535 ABGB; Rz 7 f zu § 647 ABGB). Die für den Erwerb kraft Rechtsnachfolge durch die Einantwortung bewirkte Ausnahme greift zufolge der schuldrechtlichen Natur des Rechts eines Vermächtnisnehmers nicht ein (Spielbüchler in Rummel Rz 1 zu § 437 ABGB; Rz 4 zu § 436 ABGB).Nach der klaren gesetzlichen Anordnung der Paragraphen 684, letzter Satz, 437, 688 ABGB gibt ein Vermächtnis zunächst nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sache, die erst übertragen werden muss. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legats bedarf es eines Verfügungsgeschäfts, bei unbeweglichen Sachen ist dies die Eintragung ins Grundbuch. Bis dahin gehört die Sache dem Nachlass bzw dem Erben vergleiche Welser in Rummel Rz 1 zu Paragraph 535, ABGB; Rz 7 f zu Paragraph 647, ABGB). Die für den Erwerb kraft Rechtsnachfolge durch die Einantwortung bewirkte Ausnahme greift zufolge der schuldrechtlichen Natur des Rechts eines Vermächtnisnehmers nicht ein (Spielbüchler in Rummel Rz 1 zu Paragraph 437, ABGB; Rz 4 zu Paragraph 436, ABGB).
Zutreffend bemerkt die Rekurswerberin daher, dass sie noch Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch***** ist.
Weil durch die Rechtskraft der Einantwortung nach ständiger Rechtsprechung der Eintragungsgrundsatz durchbrochen ist (RIS-Justiz RS0011263; 0013002), gehört sie zum Personenkreis der bücherlich Berechtigten und damit rekursberechtigten Personen gemäß § 9 AußStrG iVm § 122 GBG. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass sie in ihren (bücherlichen) Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der meritorische Berechtigung des Rekurses (vgl auch RIS-Justiz RS0006788). Formal wäre sie bücherlich sogar berechtigt, um eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anzusuchen (RIS-Justiz RS0060716).Weil durch die Rechtskraft der Einantwortung nach ständiger Rechtsprechung der Eintragungsgrundsatz durchbrochen ist (RIS-Justiz RS0011263; 0013002), gehört sie zum Personenkreis der bücherlich Berechtigten und damit rekursberechtigten Personen gemäß Paragraph 9, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 122, GBG. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass sie in ihren (bücherlichen) Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der meritorische Berechtigung des Rekurses vergleiche auch RIS-Justiz RS0006788). Formal wäre sie bücherlich sogar berechtigt, um eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung anzusuchen (RIS-Justiz RS0060716).
Dass durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird, (vgl RIS-Justiz RS0060809) ergibt sich aus der Natur der Sache. Einer konkreten Behauptung einer diesbezüglichen Beschwer bedurfte es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht.Dass durch die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft die Möglichkeit des Liegenschaftseigentümers, über die Liegenschaft frei zu verfügen, eingeschränkt wird, vergleiche RIS-Justiz RS0060809) ergibt sich aus der Natur der Sache. Einer konkreten Behauptung einer diesbezüglichen Beschwer bedurfte es entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht.
Ungeachtet schuldrechtlicher Ansprüche der Vermächtnisnehmer auf Übertragung des Eigentums bzw solcher Ansprüche der Antragstellerin ist es nach sachenrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Grundsätzen unzutreffend, dem eingeantworteten Erben eine Rekurslegitimation abzusprechen, wenn jemand, der nicht durch Einantwortung Eigentum erlangte, sondern bloß vom Nachlass erwirbt, um die Rangordnungsanmerkung ansuchte (vgl 5 Ob 28/90).Ungeachtet schuldrechtlicher Ansprüche der Vermächtnisnehmer auf Übertragung des Eigentums bzw solcher Ansprüche der Antragstellerin ist es nach sachenrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Grundsätzen unzutreffend, dem eingeantworteten Erben eine Rekurslegitimation abzusprechen, wenn jemand, der nicht durch Einantwortung Eigentum erlangte, sondern bloß vom Nachlass erwirbt, um die Rangordnungsanmerkung ansuchte vergleiche 5 Ob 28/90).
Unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund wird sich das Rekursgericht daher inhaltlich mit dem Rekurs der Erbin auseinanderzusetzen haben.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.