Begründung:
Die Liegenschaften EZ ***** des Grundbuchs 56.508 Elsbethen stehen im grundbücherlichen Eigentum der A***** GmbH in G*****. Auf allen drei Liegenschaften ist zu TZ 4985/2001 die bis einschließlich 12. 4. 2002 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für eine Forderung von ATS 39,200.000,-- angemerkt.Die Liegenschaften EZ ***** des Grundbuchs 56.508 Elsbethen stehen im grundbücherlichen Eigentum der A***** GmbH in G*****. Auf allen drei Liegenschaften ist zu TZ 4985 aus 2001, die bis einschließlich 12. 4. 2002 wirksame Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung für eine Forderung von ATS 39,200.000,-- angemerkt.
Die Antragstellerin (eine Bank) begehrte am 5. 4. 2002 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 2. 1./25. 1. 2001, des Rangordnungsbeschlusses vom 12. 4. 2001 und der Spezialvollmacht vom 4. 4. 2002 die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes von EUR 680.000,-- auf den drei Liegenschaften im Range der Rangordnung TZ 4985/01 samt Anmerkung des Kautionsbandes und der Simultanhaftung, wobei als Haupteinlage die Liegenschaft EZ ***** und als Nebeneinlagen die Liegenschaften EZ ***** haften sollten. Dem Grundbuchsgesuch waren sowohl das Original der Pfandbestellungsurkunde als auch der Rangordnungsbeschluss angeschlossen, nicht jedoch die erwähnte Spezialvollmacht.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass die Pfandbestellungsurkunde zwar von Bernhard A***** als Geschäftsführer und Gesellschafter der A***** GesmbH beglaubigt unterfertigt worden sei, jedoch der Nachweis fehle, dass er laut Firmenbuch für diese Firma zeichnungsberechtigt gewesen sei. Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG dürfe das Grundbuchsgericht eine bücherliche Eintragung aber nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden sei.Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass die Pfandbestellungsurkunde zwar von Bernhard A***** als Geschäftsführer und Gesellschafter der A***** GesmbH beglaubigt unterfertigt worden sei, jedoch der Nachweis fehle, dass er laut Firmenbuch für diese Firma zeichnungsberechtigt gewesen sei. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG dürfe das Grundbuchsgericht eine bücherliche Eintragung aber nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden sei.
Die Antragstellerin wollte bei der zweiten Instanz auf Grund der vorgelegten Urkunden wenigstens die Vormerkung ihres Höchstbetragspfandrechts erreichen, ist jedoch auch mit diesem Begehren nicht durchgedrungen. Das Rekursgericht bestätigte vielmehr die Abweisung des Eintragungsgesuches aus folgenden Erwägungen:
Nach § 94 Abs 1 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es dürfe grundbücherliche Eintragungen unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Z 2.), das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3.) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Z 4.). Das Ansuchen könne daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lässt (vgl Dittrich/Angst/Auer, MGA4 E 6 zu § 94 GBG).Nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen; es dürfe grundbücherliche Eintragungen unter anderem nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (Ziffer 2,), das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Ziffer 4,). Das Ansuchen könne daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lässt vergleiche Dittrich/Angst/Auer, MGA4 E 6 zu Paragraph 94, GBG).
Die Eintragung eines Pfandrechtes setze nach § 26 Abs 2 GBG einen gültigen Rechtsgrund voraus. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften müsse grundsätzlich ein von beiden Seiten unterfertigter Vertrag vorgelegt werden. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vertrete auch beim Pfandvertrag die Auffassung, dass die Pfandbestellungsurkunde sowohl die Unterschrift des Schuldners als auch jene des Gläubigers zu tragen habe (NZ 1990/166, 43; NZ 1988, 53 ua). Davon sei der OGH auch in der Entscheidung SZ 68/172 ausgegangen, der die Unterfertigung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde durch Dienstnehmer einer juristischen Person als Pfandgläubigerin zu Grunde gelegen sei.Die Eintragung eines Pfandrechtes setze nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG einen gültigen Rechtsgrund voraus. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften müsse grundsätzlich ein von beiden Seiten unterfertigter Vertrag vorgelegt werden. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vertrete auch beim Pfandvertrag die Auffassung, dass die Pfandbestellungsurkunde sowohl die Unterschrift des Schuldners als auch jene des Gläubigers zu tragen habe (NZ 1990/166, 43; NZ 1988, 53 ua). Davon sei der OGH auch in der Entscheidung SZ 68/172 ausgegangen, der die Unterfertigung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde durch Dienstnehmer einer juristischen Person als Pfandgläubigerin zu Grunde gelegen sei.
Das Grundbuchsgesetz enthalte nun keine näheren Vorschriften, ob und in welcher Form ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der für eine juristische Person einschreitenden Organe zu erbringen ist. Dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG seien an sich auch gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde als Organ einer juristischen Person oder im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass Unklarheiten in dieser Richtung auch Zweifel am Vorhandensein eines gültigen Rechtsgrundes aufkommen lassen könnten, womit der begehrten Eintragung auch nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG ein Hindernis entgegenstehe.Das Grundbuchsgesetz enthalte nun keine näheren Vorschriften, ob und in welcher Form ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der für eine juristische Person einschreitenden Organe zu erbringen ist. Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG seien an sich auch gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu unterstellen, der eine Vertragsurkunde als Organ einer juristischen Person oder im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass Unklarheiten in dieser Richtung auch Zweifel am Vorhandensein eines gültigen Rechtsgrundes aufkommen lassen könnten, womit der begehrten Eintragung auch nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG ein Hindernis entgegenstehe.
Soll zu Gunsten einer juristischen Person eine grundbücherliche Eintragung erfolgen, so sei nach der Rechtsprechung ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur bei begründeten Bedenken zu fordern. Dies gelte sowohl für die Befugnis zum Einschreiten als auch für die Unterfertigung der den Rechtsgrund enthaltenden Urkunden (RdW 1985, 109 ua). Anders verhalte sich der Fall hingegen, wenn eine juristische Person als Vertragspartner auftritt und nicht deren vertretungsbefugte Organe, sondern deren Angestellte eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen der juristischen Person unterfertigen. Dann müsse dem Grundbuchsgericht grundsätzlich eine Urkunde vorgelegt werden, aus deren Inhalt sich überprüfbar das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ergibt, wozu auch die Bevollmächtigung durch befugte Organe zähle (SZ 68/172). Ähnlich verhalte sich der Fall, dass die Eintragung der juristischen Person zum Nachteil gereicht, denn dann bedürfe es stets des Nachweises der Zeichnungsberechtigung durch das einschreitende Organ, der im Zusammenhang mit der erforderlichen Beglaubigung der Unterschriften der Parteien nach § 31 Abs 1 GBG durch eine Registerbescheinigung des Notars (§ 89a NO) oder durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs erfolgen könne (5 Ob 116/00w).Soll zu Gunsten einer juristischen Person eine grundbücherliche Eintragung erfolgen, so sei nach der Rechtsprechung ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung der einschreitenden Organe nur bei begründeten Bedenken zu fordern. Dies gelte sowohl für die Befugnis zum Einschreiten als auch für die Unterfertigung der den Rechtsgrund enthaltenden Urkunden (RdW 1985, 109 ua). Anders verhalte sich der Fall hingegen, wenn eine juristische Person als Vertragspartner auftritt und nicht deren vertretungsbefugte Organe, sondern deren Angestellte eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen der juristischen Person unterfertigen. Dann müsse dem Grundbuchsgericht grundsätzlich eine Urkunde vorgelegt werden, aus deren Inhalt sich überprüfbar das Bestehen und der Umfang der Vertretungsmacht ergibt, wozu auch die Bevollmächtigung durch befugte Organe zähle (SZ 68/172). Ähnlich verhalte sich der Fall, dass die Eintragung der juristischen Person zum Nachteil gereicht, denn dann bedürfe es stets des Nachweises der Zeichnungsberechtigung durch das einschreitende Organ, der im Zusammenhang mit der erforderlichen Beglaubigung der Unterschriften der Parteien nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG durch eine Registerbescheinigung des Notars (Paragraph 89 a, NO) oder durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs erfolgen könne (5 Ob 116/00w).
Die Antragstellerin gehe selbst davon aus, dass auf Grund der vorgelegten Pfandbestellungsurkunde jedenfalls die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes auf den genannten Liegenschaften nicht erfolgen konnte. Die mit dem Rekurs begehrte Vormerkung wäre hingegen nach § 35 GBG zulässig, wenn die beigebrachte Urkunde zwar nicht alle in den §§ 31 - 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt. Die Vormerkung komme also nur bei den im Gesetz genannten Mängeln von Urkunden in Betracht, während im Zusammenhang mit den genannten allgemeinen Erfordernissen auch bei der Vormerkung stets ein gültiger Rechtsgrund gegeben sein müsse (SZ 24/95). Die Zulässigkeit der Vormerkung sei etwa bei Fehlen der Voraussetzungen des § 31 Abs 6 GBG bejaht worden (5 Ob 316/00 g), dazu auch bei einer unterbliebenen Beglaubigung der Unterschriften der Parteien iSd § 31 Abs 1 GBG (5 Ob 2199/96 k). Im Zusammenhang mit Vollmachtsmängeln sei von Gerichten zweiter Instanz in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten worden, dass auch bei Vorliegen einer Bevollmächtigung in einer Urkunde, auf Grund deren eine Vormerkung bewilligt werden soll, das Vollmachtsverhältnis nachgewiesen werden müsse (RPflSlgG 201 und 307).Die Antragstellerin gehe selbst davon aus, dass auf Grund der vorgelegten Pfandbestellungsurkunde jedenfalls die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes auf den genannten Liegenschaften nicht erfolgen konnte. Die mit dem Rekurs begehrte Vormerkung wäre hingegen nach Paragraph 35, GBG zulässig, wenn die beigebrachte Urkunde zwar nicht alle in den Paragraphen 31, - 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (Paragraphen 26, 27, GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt. Die Vormerkung komme also nur bei den im Gesetz genannten Mängeln von Urkunden in Betracht, während im Zusammenhang mit den genannten allgemeinen Erfordernissen auch bei der Vormerkung stets ein gültiger Rechtsgrund gegeben sein müsse (SZ 24/95). Die Zulässigkeit der Vormerkung sei etwa bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG bejaht worden (5 Ob 316/00 g), dazu auch bei einer unterbliebenen Beglaubigung der Unterschriften der Parteien iSd Paragraph 31, Absatz eins, GBG (5 Ob 2199/96 k). Im Zusammenhang mit Vollmachtsmängeln sei von Gerichten zweiter Instanz in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten worden, dass auch bei Vorliegen einer Bevollmächtigung in einer Urkunde, auf Grund deren eine Vormerkung bewilligt werden soll, das Vollmachtsverhältnis nachgewiesen werden müsse (RPflSlgG 201 und 307).
Die vorgelegte Pfandbestellungsurkunde sei auf Seiten der einschreitenden Bank als Pfandgläubigerin von Margit D***** und Ronald H***** unterfertigt worden. Bei diesen Personen handle es sich nach dem notariellen Beglaubigungsvermerk der Unterschriften um Bankangestellte. Die im Antrag angeführte Spezialvollmacht vom 4. 4. 2000 sei nicht vorgelegt worden, wobei sich aus der durch den Notar erfolgten Beglaubigung der Echtheit der Zeichnungen nach § 79 NO auch nicht ergebe, wer als vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person den beiden Bankangestellten Vollmacht erteilt und welchen Inhalt diese Vollmacht hat. Dies schade allerdings nicht, denn unmittelbar über dem Beglaubigungsvermerk finde sich im Kleindruck der Hinweis, dass die Original-Spezialvollmacht vom 4. 4. 2000 beim Bezirksgericht Salzburg zu TZ 6011/2000 erliege. Von der Antragstellerin wäre in diesem Fall zwar entsprechend der Bestimmung des § 87 Abs 2 GBG eine Abschrift beizubringen und im Grundbuchsantrag anzugeben gewesen, wo sich das Original befindet, doch könne in der Nichteinhaltung dieser Vorschriften kein Abweisungsgrund gesehen werden (vgl auch LGZ Wien RPflSlgG 1365). Beim Bezirksgericht Salzburg erliege nämlich tatsächlich zu TZ 6011/00 die genannte Spezialvollmacht in der Urkundensammlung, die nach ihrem Inhalt das Einschreiten der beiden Bankangestellten für die Antragstellerin bei Unterfertigung der Pfandurkunde decke. Ein Hindernis für eine Einverleibung oder Vormerkung sei daher insoweit nicht gegeben, wovon erkennbar auch das Erstgericht ausgegangen sei.Die vorgelegte Pfandbestellungsurkunde sei auf Seiten der einschreitenden Bank als Pfandgläubigerin von Margit D***** und Ronald H***** unterfertigt worden. Bei diesen Personen handle es sich nach dem notariellen Beglaubigungsvermerk der Unterschriften um Bankangestellte. Die im Antrag angeführte Spezialvollmacht vom 4. 4. 2000 sei nicht vorgelegt worden, wobei sich aus der durch den Notar erfolgten Beglaubigung der Echtheit der Zeichnungen nach Paragraph 79, NO auch nicht ergebe, wer als vertretungsbefugtes Organ der juristischen Person den beiden Bankangestellten Vollmacht erteilt und welchen Inhalt diese Vollmacht hat. Dies schade allerdings nicht, denn unmittelbar über dem Beglaubigungsvermerk finde sich im Kleindruck der Hinweis, dass die Original-Spezialvollmacht vom 4. 4. 2000 beim Bezirksgericht Salzburg zu TZ 6011 aus 2000, erliege. Von der Antragstellerin wäre in diesem Fall zwar entsprechend der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, GBG eine Abschrift beizubringen und im Grundbuchsantrag anzugeben gewesen, wo sich das Original befindet, doch könne in der Nichteinhaltung dieser Vorschriften kein Abweisungsgrund gesehen werden vergleiche auch LGZ Wien RPflSlgG 1365). Beim Bezirksgericht Salzburg erliege nämlich tatsächlich zu TZ 6011/00 die genannte Spezialvollmacht in der Urkundensammlung, die nach ihrem Inhalt das Einschreiten der beiden Bankangestellten für die Antragstellerin bei Unterfertigung der Pfandurkunde decke. Ein Hindernis für eine Einverleibung oder Vormerkung sei daher insoweit nicht gegeben, wovon erkennbar auch das Erstgericht ausgegangen sei.
Anders verhalte es sich hingegen mit der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die Liegenschaftseigentümerin, die A ***** GesmbH. Die Echtheit der Zeichnung des Bernd A***** sei zwar vom Bezirksgericht Abtenau nach § 285 AußStrG beglaubigt worden, doch reiche der darin enthaltene Hinweis auf die Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der juristischen Person nicht aus. Nach der bereits genannten Gesetzesstelle habe das Gericht lediglich die Echtheit der Unterschrift zu beglaubigen, nicht aber den Stand des Firmenbuchs und eine Zeichnungsberechtigung zu bestätigen. Eine derartige Registerbestätigung als Amtsurkunde liege auch nicht vor. Damit fehle es aber am Nachweis, dass der gegenständliche Pfandbestellungsvertrag tatsächlich von einem berechtigten Organ der Liegenschaftseigentümerin abgeschlossen wurde, womit im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG ein Eintragungshindernis vorliege, das auch die Vormerkung ausschließe. Das Fehlen des Nachweises der Zeichnungsberechtigung bei Abschluss eines Vertrages zu Lasten einer juristischen Person könne nicht anders gesehen werden wie die unterbliebene Vorlage einer Vollmacht, die das Einschreiten als Vertreter für einen Dritten rechtfertigen soll.Anders verhalte es sich hingegen mit der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die Liegenschaftseigentümerin, die A ***** GesmbH. Die Echtheit der Zeichnung des Bernd A***** sei zwar vom Bezirksgericht Abtenau nach Paragraph 285, AußStrG beglaubigt worden, doch reiche der darin enthaltene Hinweis auf die Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der juristischen Person nicht aus. Nach der bereits genannten Gesetzesstelle habe das Gericht lediglich die Echtheit der Unterschrift zu beglaubigen, nicht aber den Stand des Firmenbuchs und eine Zeichnungsberechtigung zu bestätigen. Eine derartige Registerbestätigung als Amtsurkunde liege auch nicht vor. Damit fehle es aber am Nachweis, dass der gegenständliche Pfandbestellungsvertrag tatsächlich von einem berechtigten Organ der Liegenschaftseigentümerin abgeschlossen wurde, womit im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GBG ein Eintragungshindernis vorliege, das auch die Vormerkung ausschließe. Das Fehlen des Nachweises der Zeichnungsberechtigung bei Abschluss eines Vertrages zu Lasten einer juristischen Person könne nicht anders gesehen werden wie die unterbliebene Vorlage einer Vollmacht, die das Einschreiten als Vertreter für einen Dritten rechtfertigen soll.
Die Pfandbestellungsurkunde genüge aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG nicht. Nach der genannten Bestimmung müssten Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Bei der Unterschrift der für die Antragstellerin einschreitenden Bankbeamten sei zwar das Datum der Unterfertigung (25. 1. 2001) angeführt, es fehle aber die Angabe des Ortes. Bei der Unterschrift unter der Stampiglie der A***** GesmbH fehlten Ort und Datum, womit ein Urkundenmangel nach § 27 Abs 2 GBG vorliege Die fehlenden Angaben gingen auch aus dem gerichtlichen bzw notariellen Beglaubigungsvermerk nicht hervor, denn aus beiden ergebe sich kein Hinweis, dass die Unterschrift vor Gericht bzw dem beteiligten Notar geleistet wurde (vgl 5 Ob 19/91; 5 Ob 120/92). Auf Grund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde sei aber auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig (5 Ob 37/71).Die Pfandbestellungsurkunde genüge aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz 2, GBG nicht. Nach der genannten Bestimmung müssten Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, dass sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Bei der Unterschrift der für die Antragstellerin einschreitenden Bankbeamten sei zwar das Datum der Unterfertigung (25. 1. 2001) angeführt, es fehle aber die Angabe des Ortes. Bei der Unterschrift unter der Stampiglie der A***** GesmbH fehlten Ort und Datum, womit ein Urkundenmangel nach Paragraph 27, Absatz 2, GBG vorliege Die fehlenden Angaben gingen auch aus dem gerichtlichen bzw notariellen Beglaubigungsvermerk nicht hervor, denn aus beiden ergebe sich kein Hinweis, dass die Unterschrift vor Gericht bzw dem beteiligten Notar geleistet wurde vergleiche 5 Ob 19/91; 5 Ob 120/92). Auf Grund einer mit einem Mangel nach Paragraph 27, GBG behafteten Urkunde sei aber auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig (5 Ob 37/71).
Aus diesen Erwägungen habe dem Rekurs der einschreitenden Bank ein Erfolg versagt bleiben müssen. Anzumerken sei, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin am 19. 6. 2002 kein Eintragungshindernis wäre, weil der Grundbuchsantrag bereits am 5. 4. 2002 überreicht wurde und zuvor eine Anmerkung der Rangordnung erwirkt worden sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer Vormerkung bei fehlendem Nachweis der Zeichnungsberechtigung eines für eine juristische Person einschreitenden Organs (§ 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer Vormerkung bei fehlendem Nachweis der Zeichnungsberechtigung eines für eine juristische Person einschreitenden Organs (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG).
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin wie schon in zweiter Instanz die Vormerkung des Simultanpfandrechts für ihre Forderung von höchstens EUR 680.000,-- im Rang TZ 4985/01 unter gleichzeitiger Anmerkung des Kautionsbandes an, und zwar in EZ ***** als Haupteinlage, in den beiden anderen Einlagen als Nebeneinlagen.