Begründung:
Gisela L***** ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 495 ***** bestehend ua aus dem GST-NR 691/1.
Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz iVm § 2 Abs 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugunsten der Antragstellerin die Enteignung des im Eigentum von Gise1a L***** stehenden GST-NR 691/1 der EZ 495 ***** durch Einräumung einer näher bezeichneten Tunnelservitut verfügt, die Höhe der Enteignungsentschädigung mit 494 Euro festgesetzt und der (nunmehrigen) Antragstellerin aufgetragen, diesen Betrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides „an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen".Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, gemäß Paragraphen 2 und 6 Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zugunsten der Antragstellerin die Enteignung des im Eigentum von Gise1a L***** stehenden GST-NR 691/1 der EZ 495 ***** durch Einräumung einer näher bezeichneten Tunnelservitut verfügt, die Höhe der Enteignungsentschädigung mit 494 Euro festgesetzt und der (nunmehrigen) Antragstellerin aufgetragen, diesen Betrag binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides „an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen".
RA Dr. Hans Pernkopf war im Enteignungsverfahren ausgewiesener Rechtsvertreter der Liegenschafteigentümerin Gise1a L*****. Mit von ihm - nicht beglaubigt - unterfertigten Schreiben vom 21. 4. 2006 teilte RA Dr. Hans Pernkopf der Antragstellerin mit, „dass die Entschädigungszahlung von EUR 494,-- am 01. 02. 2006 für meine Mandantschaft zu meinen Handen auf meinem PSK Konto eingelangt ist". Die Antragstellerin begehrte Auf Grund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, des Schreibens des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 und des Grundeinlösungsplanes Korschineck & Partner Ziviltechniker OEG vom 1. 6. 2001, GZ 5617/55, die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage gemäß Punkt I. 1. des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005 hinsichtlich GST-NR 691/1 der EZ 495 GB 01209 Ober St. Veit zu ihren Gunsten.RA Dr. Hans Pernkopf war im Enteignungsverfahren ausgewiesener Rechtsvertreter der Liegenschafteigentümerin Gise1a L*****. Mit von ihm - nicht beglaubigt - unterfertigten Schreiben vom 21. 4. 2006 teilte RA Dr. Hans Pernkopf der Antragstellerin mit, „dass die Entschädigungszahlung von EUR 494,-- am 01. 02. 2006 für meine Mandantschaft zu meinen Handen auf meinem PSK Konto eingelangt ist". Die Antragstellerin begehrte Auf Grund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005, des Schreibens des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006 und des Grundeinlösungsplanes Korschineck & Partner Ziviltechniker OEG vom 1. 6. 2001, GZ 5617/55, die Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage gemäß Punkt römisch eins. 1. des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 18. 11. 2005, MA 64-927/2005 hinsichtlich GST-NR 691/1 der EZ 495 GB 01209 Ober St. Veit zu ihren Gunsten.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, für die Einverleibung der Dienstbarkeit sei auch die Beurkundung der Bezahlung bzw des Erlags der Entschädigungssumme Voraussetzung. Das formlose Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf entspreche nicht den Voraussetzungen einer grundbuchsfähigen Urkunde, die gemäß § 27 GBG ua das Geburtsdatum der natürlichen Person sowie die Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung der Urkunde enthalten müsse. Gemäß § 31 Abs 1 GBG könne die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthalte. Ferner sei eine Vollmachtserteilung an RA Dr. Hans Pernkopf durch die Liegenschaftseigentümerin Gisela L***** nicht dargetan, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob RA Dr. Hans Pernkopf zur Annahme der Entschädigungssumme für Gisela L***** berechtigt gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht nur der rechtskräftige Enteignungsbescheid, sondern auch der Zahlungsnachweis Eintragungsgrundlage für die Einverleibung infolge Enteignung. Nach herrschender Auffassung erfolge der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Soll der Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme durch eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung erfolgen, müsse eine solche Privaturkunde mit der Beglaubigung der Unterschriften versehen sein, damit sie gemäß § 31 Abs 1 GBG als Grundlage für eine Einverleibung tauglich sei. Das Erfordernis der Zahlung bzw des gerichtlichen Erlags der Entschädigungssumme sei vergleichbar mit dem Fall eines Kaufvertrags, dessen Wirksamkeit durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt sei, und bei dem die Unterschrift auf der Urkunde über die Quittierung des Kaufpreises beglaubigt sein müsse. Generell seien Unterschriften auf Urkunden, mit denen der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nachgewiesen werden soll, zu beglaubigen. Die fehlende Unterschriftsbeglaubigung auf dem Qittungsbrief bilde demnach einen formellen Mangel, welcher gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG zur Antragsabweisung führe. Dagegen lägen inhaltliche Urkundenmängel (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG) nicht vor. Im Enteignungsbescheid sei in der Zustellverfügung RA Dr. Hans Pernkopf als Vertreter der Gisela L***** angeführt, sodass von dessen Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren auszugehen sei. Der Antragstellerin werde im Bescheid auch aufgetragen, den Entschädigungsbetrag an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen. Aus dem Schreiben vom 21. 4. 2006 ergebe sich eindeutig, dass RA Dr. Hans Pernkopf als Rechtsvertreter der Gisela L***** den Zahlungseingang bestätigt habe. Darin liege eine konkludente Berufung auf die Bevollmächtigung, die gemäß § 8 Abs 1 RAO nicht urkundlich nachgewiesen werden müsse. Da es sich um eine bloße Quittung über einen Zahlungseingang handle, sei die Angabe des Geburtsdatums nach § 27 Abs 2 GBG nicht erforderlich. Das Schreiben vom 21. 4. 2006 erfülle daher die Urkundenanforderungen nach § 27 Abs 1 und 2 GBG. Es fehle lediglich die nach § 31 Abs 1 GBG erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Einverleibung auf Grund einer Enteignung auf der Privaturkunde, die dem Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme diene, die Unterschrift gemäß § 31 Abs 1 GBG beglaubigt sein müsse. Gegen den Beschluss der Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Eintragungsgesuchs. In ihrem Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, das Rekursgericht verkenne, dass die Bezahlung bzw der Erlag der Entschädigungssumme nicht mit einem durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingten Kaufvertrag vergleichbar sei. Beim Kaufvertrag verfügten weder Verkäufer noch Käufer über einen Exekutionstitel, sondern der Verkäufer müsse - im Falle der Nichtbezahlung des Kaufpreises - zunächst auf Zuhaltung des Vertrags klagen, um seine Interessen dann allenfalls im Exekutionsverfahren durchsetzen zu können. Da der (bedingte) Kaufvertrag an sich erst mit der Bezahlung des Entgelts zustande komme, sei der Eintritt der Bedingung (Zahlung) urkundlich oder beglaubigt zu belegen, um eine Einverleibung im Grundbuch durchführen zu können. Demgegenüber stelle die Enteignung keinen privatrechtlichen Vertrag, sondern eine (verwaltungs-)behördliche Entscheidung dar, die gerade darauf abziele, dass Vermögensverschiebungen auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könnten. Dementsprechend bilde der Enteignungsbescheid auch einen Titel, mit welchem der Enteignete nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung die Entschädigungssumme unmittelbar begehren könne. Da die gesetzlichen Vorschriften zur Enteignung gerade dazu dienten, die Verschiebung von Vermögen und Rechten ohne Einverständnis des Eigentümers zu bewirken, sei im Rahmen von Enteignungshandlungen auch die Mitwirkung des Enteigneten nicht notwendig und fänden sich die Bestimmungen über das Enteignungsverfahren dementsprechend nicht im Zivil-, sondern im Verwaltungsrecht, wo hoheitliche Maßnahmen gesetzt werden könnten. Da eine Enteignung auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könne und solle, wäre es inkonsequent vom Enteigneten eine aktive Mithilfe bei der Einverleibung, nämlich die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung, einzufordern. Sollte die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung tatsächlich erforderlich sein, um eine Grundbuchseintragung im Rahmen des Enteignungsverfahrens durchführen zu können, stehe der Enteigner vor dem grundsätzlichen Problem, dass die Enteignung im Regelfall gegen den Willen des Enteigneten erfolge und werde dieser in vielen Fällen nicht bereit sein, freiwillig eine beglaubigte Unterfertigung abzugeben. Der Enteigner müsste daraufhin zivilrechtlich gegen den Enteigneten vorgehen, um eine beglaubigte Bestätigung zu erhalten. Dies würde dem Grundprinzip des Enteignungsverfahrens - im gegenständlichen Fall dem EisbEG - zuwiderlaufen, welches ein schlankes und möglichst schnell durchzuführendes Verfahren vorsehe, wie dies auch aus der Regierungsvorlage zum AußStrBeglG hervorgehe. Die Einverleibung der beantragten Dienstbarkeit könne somit aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsbescheids erfolgen. Die notwendige Bezahlung der Enteignungsentschädigung sei hingegen nicht durch öffentliche oder private Urkunden gemäß § 31 Abs 1 GBG nachzuweisen, da dies den Intentionen des EisbEG zuwider laufen würde. Vielmehr sei eine Urkunde im Original, wie das Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006, in der vorgelegten Form für den Nachweis der Bezahlung ausreichend, zumal darin auf die Enteignungsentschädigung, die betroffene Grundeigentümerin und den Erhalt der Entschädigungszahlung unzweifelhaft Bezug genommen und der Erhalt der Entschädigungszahlung bestätigt werde.Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, für die Einverleibung der Dienstbarkeit sei auch die Beurkundung der Bezahlung bzw des Erlags der Entschädigungssumme Voraussetzung. Das formlose Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf entspreche nicht den Voraussetzungen einer grundbuchsfähigen Urkunde, die gemäß Paragraph 27, GBG ua das Geburtsdatum der natürlichen Person sowie die Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr der Ausfertigung der Urkunde enthalten müsse. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG könne die Einverleibung nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt seien und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthalte. Ferner sei eine Vollmachtserteilung an RA Dr. Hans Pernkopf durch die Liegenschaftseigentümerin Gisela L***** nicht dargetan, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob RA Dr. Hans Pernkopf zur Annahme der Entschädigungssumme für Gisela L***** berechtigt gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht nur der rechtskräftige Enteignungsbescheid, sondern auch der Zahlungsnachweis Eintragungsgrundlage für die Einverleibung infolge Enteignung. Nach herrschender Auffassung erfolge der Eigentumserwerb bei der Enteignung nicht schon durch das Enteignungserkenntnis, sondern erst durch Zahlung oder gerichtlichen Erlag der Entschädigungssumme. Soll der Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme durch eine vom Gläubiger ausgestellte Quittung erfolgen, müsse eine solche Privaturkunde mit der Beglaubigung der Unterschriften versehen sein, damit sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG als Grundlage für eine Einverleibung tauglich sei. Das Erfordernis der Zahlung bzw des gerichtlichen Erlags der Entschädigungssumme sei vergleichbar mit dem Fall eines Kaufvertrags, dessen Wirksamkeit durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt sei, und bei dem die Unterschrift auf der Urkunde über die Quittierung des Kaufpreises beglaubigt sein müsse. Generell seien Unterschriften auf Urkunden, mit denen der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nachgewiesen werden soll, zu beglaubigen. Die fehlende Unterschriftsbeglaubigung auf dem Qittungsbrief bilde demnach einen formellen Mangel, welcher gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG zur Antragsabweisung führe. Dagegen lägen inhaltliche Urkundenmängel (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG) nicht vor. Im Enteignungsbescheid sei in der Zustellverfügung RA Dr. Hans Pernkopf als Vertreter der Gisela L***** angeführt, sodass von dessen Bevollmächtigung für das Verwaltungsverfahren auszugehen sei. Der Antragstellerin werde im Bescheid auch aufgetragen, den Entschädigungsbetrag an die Enteignungsgegnerin, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen. Aus dem Schreiben vom 21. 4. 2006 ergebe sich eindeutig, dass RA Dr. Hans Pernkopf als Rechtsvertreter der Gisela L***** den Zahlungseingang bestätigt habe. Darin liege eine konkludente Berufung auf die Bevollmächtigung, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO nicht urkundlich nachgewiesen werden müsse. Da es sich um eine bloße Quittung über einen Zahlungseingang handle, sei die Angabe des Geburtsdatums nach Paragraph 27, Absatz 2, GBG nicht erforderlich. Das Schreiben vom 21. 4. 2006 erfülle daher die Urkundenanforderungen nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 GBG. Es fehle lediglich die nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG erforderliche gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei einer Einverleibung auf Grund einer Enteignung auf der Privaturkunde, die dem Nachweis der Zahlung der Entschädigungssumme diene, die Unterschrift gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG beglaubigt sein müsse. Gegen den Beschluss der Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Eintragungsgesuchs. In ihrem Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, das Rekursgericht verkenne, dass die Bezahlung bzw der Erlag der Entschädigungssumme nicht mit einem durch die Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingten Kaufvertrag vergleichbar sei. Beim Kaufvertrag verfügten weder Verkäufer noch Käufer über einen Exekutionstitel, sondern der Verkäufer müsse - im Falle der Nichtbezahlung des Kaufpreises - zunächst auf Zuhaltung des Vertrags klagen, um seine Interessen dann allenfalls im Exekutionsverfahren durchsetzen zu können. Da der (bedingte) Kaufvertrag an sich erst mit der Bezahlung des Entgelts zustande komme, sei der Eintritt der Bedingung (Zahlung) urkundlich oder beglaubigt zu belegen, um eine Einverleibung im Grundbuch durchführen zu können. Demgegenüber stelle die Enteignung keinen privatrechtlichen Vertrag, sondern eine (verwaltungs-)behördliche Entscheidung dar, die gerade darauf abziele, dass Vermögensverschiebungen auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könnten. Dementsprechend bilde der Enteignungsbescheid auch einen Titel, mit welchem der Enteignete nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung die Entschädigungssumme unmittelbar begehren könne. Da die gesetzlichen Vorschriften zur Enteignung gerade dazu dienten, die Verschiebung von Vermögen und Rechten ohne Einverständnis des Eigentümers zu bewirken, sei im Rahmen von Enteignungshandlungen auch die Mitwirkung des Enteigneten nicht notwendig und fänden sich die Bestimmungen über das Enteignungsverfahren dementsprechend nicht im Zivil-, sondern im Verwaltungsrecht, wo hoheitliche Maßnahmen gesetzt werden könnten. Da eine Enteignung auch gegen den Willen des Enteigneten erfolgen könne und solle, wäre es inkonsequent vom Enteigneten eine aktive Mithilfe bei der Einverleibung, nämlich die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung, einzufordern. Sollte die beglaubigte Unterfertigung der Zahlungsquittung tatsächlich erforderlich sein, um eine Grundbuchseintragung im Rahmen des Enteignungsverfahrens durchführen zu können, stehe der Enteigner vor dem grundsätzlichen Problem, dass die Enteignung im Regelfall gegen den Willen des Enteigneten erfolge und werde dieser in vielen Fällen nicht bereit sein, freiwillig eine beglaubigte Unterfertigung abzugeben. Der Enteigner müsste daraufhin zivilrechtlich gegen den Enteigneten vorgehen, um eine beglaubigte Bestätigung zu erhalten. Dies würde dem Grundprinzip des Enteignungsverfahrens - im gegenständlichen Fall dem EisbEG - zuwiderlaufen, welches ein schlankes und möglichst schnell durchzuführendes Verfahren vorsehe, wie dies auch aus der Regierungsvorlage zum AußStrBeglG hervorgehe. Die Einverleibung der beantragten Dienstbarkeit könne somit aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsbescheids erfolgen. Die notwendige Bezahlung der Enteignungsentschädigung sei hingegen nicht durch öffentliche oder private Urkunden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG nachzuweisen, da dies den Intentionen des EisbEG zuwider laufen würde. Vielmehr sei eine Urkunde im Original, wie das Schreiben des RA Dr. Hans Pernkopf vom 21. 4. 2006, in der vorgelegten Form für den Nachweis der Bezahlung ausreichend, zumal darin auf die Enteignungsentschädigung, die betroffene Grundeigentümerin und den Erhalt der Entschädigungszahlung unzweifelhaft Bezug genommen und der Erhalt der Entschädigungszahlung bestätigt werde.