Aus den Entscheidungsgründen:
Die Enteignung stellt einen Fall des originären Eigentumserwerbes dar (Klang[2] II 201, Layer, Prinzipien des Enteignungsrechtes S. 605, Randa, Das Eigentum S. 195, 156 u. a.). Dies gilt insbesondere auch für Enteignungen nach dem EisenbEntG. (vgl. Kautsch, Das Gesetz vom 18. Februar 1876, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen S. 96), dessen Bestimmungen gemäß Art. 13 VEG. sowie gemäß § 50 (2) und (5) des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 154/64, auch auf die vorliegende Enteignung sinngemäß anzuwenden sind.Die Enteignung stellt einen Fall des originären Eigentumserwerbes dar (Klang[2] römisch zwei 201, Layer, Prinzipien des Enteignungsrechtes S. 605, Randa, Das Eigentum S. 195, 156 u. a.). Dies gilt insbesondere auch für Enteignungen nach dem EisenbEntG. vergleiche Kautsch, Das Gesetz vom 18. Februar 1876, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen S. 96), dessen Bestimmungen gemäß Artikel 13, VEG. sowie gemäß Paragraph 50, (2) und (5) des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. 154/64, auch auf die vorliegende Enteignung sinngemäß anzuwenden sind.
Geht man aber davon aus, daß der Enteigner sein Eigentum originär und nicht von dem des Enteigneten ableitet, dann ist für eine Anwendung des § 1120 ABGB. kein Raum, da diese Gesetzesstelle voraussetzt, daß "der Eigentümer das Bestandstück einem anderen veräußert". Daher führt Klang a. a. O. 202 unter Verweisung auf Layer und Randa aus, daß - von gesetzlichen Sonderregelungen, die hier nicht in Betracht kommen, abgesehen - die Rechte Dritter an enteigneten Sachen mit der Vollendung der Enteignung erlöschen, sodaß der Enteigner lastenfrei erwirbt.Geht man aber davon aus, daß der Enteigner sein Eigentum originär und nicht von dem des Enteigneten ableitet, dann ist für eine Anwendung des Paragraph 1120, ABGB. kein Raum, da diese Gesetzesstelle voraussetzt, daß "der Eigentümer das Bestandstück einem anderen veräußert". Daher führt Klang a. a. O. 202 unter Verweisung auf Layer und Randa aus, daß - von gesetzlichen Sonderregelungen, die hier nicht in Betracht kommen, abgesehen - die Rechte Dritter an enteigneten Sachen mit der Vollendung der Enteignung erlöschen, sodaß der Enteigner lastenfrei erwirbt.
Im gleichen Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlU. 15.334 = ZBl. 1895 Nr. 98 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß durch die Enteignung alle dinglichen Rechte erlöschen und daher umsomehr auch die schwächeren obligatorischen Bestandrechte, sodaß es bezüglich dieser keiner Aufkündigung nach § 1120 ABGB. bedürfe. Es würde, so heißt es dort weiter, gegen den Geist und den Zweck des Eisenbahnenteignungsgesetzes verstoßen, wenn der Enteigner zwar die Möglichkeit hätte, Eigentum zu entziehen, Bestandrechte aber aufkundigen müßte. Jeder Zweifel werde aber durch die Bestimmungen der §§ 5 und 25 (4) EisenbEntG. beseitigt, nach welchen bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, die ... Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, und nach welchen der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben ist.Im gleichen Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlU. 15.334 = ZBl. 1895 Nr. 98 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß durch die Enteignung alle dinglichen Rechte erlöschen und daher umsomehr auch die schwächeren obligatorischen Bestandrechte, sodaß es bezüglich dieser keiner Aufkündigung nach Paragraph 1120, ABGB. bedürfe. Es würde, so heißt es dort weiter, gegen den Geist und den Zweck des Eisenbahnenteignungsgesetzes verstoßen, wenn der Enteigner zwar die Möglichkeit hätte, Eigentum zu entziehen, Bestandrechte aber aufkundigen müßte. Jeder Zweifel werde aber durch die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 25 (4) EisenbEntG. beseitigt, nach welchen bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf Nachteile Rücksicht zu nehmen ist, die ... Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, und nach welchen der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben ist.
Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in einem nicht veröffentlichten Teil seiner Entscheidung 6 Ob 149/60 (andere Teile dieser Entscheidung sind in JBl. 1961 S. 552 abgedruckt) die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht hat. Dort wurde nämlich gesagt, daß sich die Enteignung nur gegen den Eigentümer, nicht aber gegen den Bestandnehmer richte und daß es gegen diesen einer Aufkündigung bedürfe.
Diese Ansicht scheint dem erkennenden Senat aber durch die Ausführungen Brunners in seinem Aufsatz "Über die Rechtsfolgen der Enteignung hinsichtlich der Bestandrechte am Enteignungsgegenstand" (ÖJZ. 1966 S. 88 f.) überzeugend widerlegt. Brunner weist insbesondere unter wörtlicher Zitierung der Darlegungen Kautsch' auf S. 96 seiner Monographie die Unrichtigkeit der Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 149/60 nach, daß Kautsch die Ansicht vertrete, durch die Enteignung werde das Eigentum (derivativ) übertragen.
Unerheblich ist die Behauptung des Revisionsrekurses, Ing. O. sei noch immer grundbücherlich eingetragener Gründeigentümer, da der Eigentumserwerb des Enteigners unabhängig von der bücherlichen Eintragung eintritt (Klang a. a. O. 201). Es ist daher auch ohne Belang, ob die Beklagte - wie sie behauptet - weiterhin an Ing. O. Zins zahlt. Die Enteignung ist vollendet, da feststeht, daß das Enteignungserkenntnis rechtskräftig ist, die Entschädigungssumme gerichtlich erlegt und der Erlag grundbücherlich angemerkt wurde (ZVR. 1960 Nr. 46). Die Passivlegitimation der Beklagten ist somit dadurch gegeben, daß sie ihren Geschäftsraum seit der Vollendung der Enteignung titellos benützt, weshalb die Räumungsklage nur gegen sie gerichtet werden kann.
Hinsichtlich ihrer allfälligen Entschädigungsansprüche ist die Beklagte auf die Entschädigungssumme verwiesen. Sie sind im vorliegenden Räumungsstreit nicht zu erörtern. Der gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Ein solcher ist aber nicht dadurch gegeben, daß entgegen dem Antrag der Beklagten die die Enteignung betreffenden Enteignungsakten nicht beigeschafft wurden, da feststeht, daß der Enteignungsbescheid rechtskräftig ist. Damit erscheint die Behauptung der Beklagten, das Enteignungsverfahren sei "gegenüber der klagenden Partei noch nicht beendet" widerlegt.