Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt, weil die Vorinstanzen die Anforderungen für die (bloße) Vormerkung verkannt haben:
1. Richtig haben bereits die Vorinstanzen dargestellt, dass das Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen darf, wenn (ua) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Z 4). Nach § 26 Abs 1 GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde gemäß § 35 GBG die Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) bewilligt werden (5 Ob 11/03h = NZ 2004, 123 [Hoyer]).1. Richtig haben bereits die Vorinstanzen dargestellt, dass das Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen hat und eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen darf, wenn (ua) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,) und die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (Ziffer 4,). Nach Paragraph 26, Absatz eins, GBG können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den Paragraphen 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (Paragraphen 26, 27, GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde gemäß Paragraph 35, GBG die Vormerkung (Paragraph 8, Ziffer 2, GBG) bewilligt werden (5 Ob 11/03h = NZ 2004, 123 [Hoyer]).
2. Der Rechtsgrund für die vom Antragsteller begehrte Eintragung ist ein Kaufvertrag, welcher auf dem notariellen Anbot vom 19. 12. 2002 und der ebenfalls notariellen Annahmeerklärung vom 13. 8. 2004 beruht. Schon das Rekursgericht hat wiederum zutreffend ausgeführt, dass ein solcher Kaufvertrag erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustandekommt, welcher deshalb urkundlich nachgewiesen werden muss (5 Ob 463/97t = NZ 1999, 371; 5 Ob 496/97w = NZ 1998/424 = WoBl 1998/209). Diesen Zugangsnachweis will hier der Antragsteller mit dem Übernahmsschein erbringen, in welchem die Übernahme einer Postsendung durch Adelheid D***** am 8. 9. 2004 dokumentiert ist.
3. Die hier vom Vertreter des Antragstellers verwendete Versendungsart in der Form einer eingeschriebenen Briefsendung mit „Übernahmsschein" geht auf die §§ 131, 132 PostO 1957 zurück (zur Relevanz der PostO nach dem In-Kraft-Treten des PostG 1997 vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 ZPO [ZustG Rz 3]). Nach § 131 PostO hatte auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, der Absender den Vermerk „Übernahmebestätgigung" anzubringen (vgl „Rückschein" in 6.4.2. der AGB Briefdienst Inland). Die Postabgabeämter hatten die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten. § 132 PostO bestimmte, dass bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig" angebracht hatte, nur an die in der Anschrift genannte Person abgegeben werden durften, es sei denn, dass durch Gesetz oder behördliche Anordnung etwas anderes bestimmt war.3. Die hier vom Vertreter des Antragstellers verwendete Versendungsart in der Form einer eingeschriebenen Briefsendung mit „Übernahmsschein" geht auf die Paragraphen 131, 132, PostO 1957 zurück (zur Relevanz der PostO nach dem In-Kraft-Treten des PostG 1997 vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 87, ZPO [ZustG Rz 3]). Nach Paragraph 131, PostO hatte auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, der Absender den Vermerk „Übernahmebestätgigung" anzubringen vergleiche „Rückschein" in 6.4.2. der AGB Briefdienst Inland). Die Postabgabeämter hatten die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten. Paragraph 132, PostO bestimmte, dass bescheinigte Postsendungen, auf denen der Absender den Vermerk „Eigenhändig" angebracht hatte, nur an die in der Anschrift genannte Person abgegeben werden durften, es sei denn, dass durch Gesetz oder behördliche Anordnung etwas anderes bestimmt war.
4. Im vorliegenden Fall weist der Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 die Unterschrift der Empfängerin Adelheid D***** auf und er enthält, was der Antragsteller mit Recht geltend macht, den vom Rekursgericht unbeachtet gelassenen Vermerk „AZ 1567/3". Diese Aktenzahl entspricht zwar nicht völlig exakt derjenigen der Annahmeerklärung (AZ 1567(3)/O/Za); allerdings lassen die weitgehende Übereinstimmung dieser Aktenzahlangabe sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Postsendung und der ebenfalls dokumentierten Ausstellung einer ersten Ausfertigung der Annahmeerklärung sowie deren Anzeige zu Gebührenzwecken keine Zweifel darüber aufkommen, dass die mit dem Übernahmsschein bestätigte Postzustellung auch tatsächlich die notarielle Annahmeerklärung vom 13. 8. 2004 enthielt. Deren Zugang bei der Offerentin ist damit urkundlich nachgewiesen.
5. Gemäß § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung (§ 8 Z 1 GBG) nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind (ua) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind (§ 33 Abs 1 lit a GBG). Der Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 stellt nun - mangels beglaubigter Unterfertigung - weder eine den Anforderungen des § 31 Abs 1 GBG entsprechende Privaturkunde noch - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG dar. Die Zustellung der Annahmeerklärung hat nämlich der dabei für den Antragsteller tätig gewesene öffentliche Notar nicht „innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse" etwa im Wege der notariellen Intimation im Sinne der §§ 83 ff NotO vorgenommen, sondern er hat sich dabei - als Privater - der Post bedient. Sofern nach der Umwandlung der Post in eine Aktiengesellschaft (Post AG) weiterhin die Zustellung von Schriftstücken durch diese der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sein sollte, so kann dies (nur) die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes, also die Zustellung behördlicher Schriftstücke betreffen (vgl 13 Os 211/96; Stumvoll aaO § 22 ZustG Rz 6, ferner § 1 ZustG Rz 5); der im Rahmen - privater - Postzustellung verwendete Übernahmsschein im Sinne des § 131 PostO stellt dagegen keine öffentliche Urkunde gemäß § 33 Abs 1 lit a GBG dar. Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 keine Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers stattfinden könnte. Die Vorinstanzen haben allerdings unbedacht gelassen, dass der Antragsteller nicht die Einverleibung, sondern (nur) die Vormerkung seines Eigentumsrechtes anstrebt. Da der Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 zwar nicht den Erfordernissen des § 33 Abs 1 lit a GBG, wohl aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 26, 27 GBG entspricht (zur fehlenden Beglaubigung vgl 5 Ob 6/93; 5 Ob 249/02g = NZ 2003/571), kann auf Grund dieser Urkunde die Vormerkung bewilligt werden. Zum Zweck der Rechtfertigung dieser Vormerkung wird es dann neben der Vorlage der Undenklichkeitsbescheinigung auch eines dem § 33 Abs 1 GBG entsprechenden Nachweises des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Offerentin bedürfen.5. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG kann die Einverleibung (Paragraph 8, Ziffer eins, GBG) nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind (ua) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im Paragraph 32, GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG). Der Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 stellt nun - mangels beglaubigter Unterfertigung - weder eine den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG entsprechende Privaturkunde noch - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG dar. Die Zustellung der Annahmeerklärung hat nämlich der dabei für den Antragsteller tätig gewesene öffentliche Notar nicht „innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse" etwa im Wege der notariellen Intimation im Sinne der Paragraphen 83, ff NotO vorgenommen, sondern er hat sich dabei - als Privater - der Post bedient. Sofern nach der Umwandlung der Post in eine Aktiengesellschaft (Post AG) weiterhin die Zustellung von Schriftstücken durch diese der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sein sollte, so kann dies (nur) die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung angehörende Zustelltätigkeit im Geltungsbereich des Zustellgesetzes, also die Zustellung behördlicher Schriftstücke betreffen vergleiche 13 Os 211/96; Stumvoll aaO Paragraph 22, ZustG Rz 6, ferner Paragraph eins, ZustG Rz 5); der im Rahmen - privater - Postzustellung verwendete Übernahmsschein im Sinne des Paragraph 131, PostO stellt dagegen keine öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG dar. Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 keine Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers stattfinden könnte. Die Vorinstanzen haben allerdings unbedacht gelassen, dass der Antragsteller nicht die Einverleibung, sondern (nur) die Vormerkung seines Eigentumsrechtes anstrebt. Da der Übernahmsschein vom 8. 9. 2004 zwar nicht den Erfordernissen des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG, wohl aber den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 26, 27, GBG entspricht (zur fehlenden Beglaubigung vergleiche 5, Ob 6/93; 5 Ob 249/02g = NZ 2003/571), kann auf Grund dieser Urkunde die Vormerkung bewilligt werden. Zum Zweck der Rechtfertigung dieser Vormerkung wird es dann neben der Vorlage der Undenklichkeitsbescheinigung auch eines dem Paragraph 33, Absatz eins, GBG entsprechenden Nachweises des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Offerentin bedürfen.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass ein Kaufvertrag, welcher auf gesonderter Anbots- und Annahmeerklärung beruht, erst mit dem (rechtzeitigen) Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustandekommt, welcher deshalb urkundlich nachgewiesen werden muss. Erfolgt die Zustellung der Annahmeerklärung durch den vertragserrichtenden Notar nicht „innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse" etwa im Wege der notariellen Intimation im Sinne der §§ 83 ff NotO, sondern im Rahmen privatwirtschaftlicher Postzustellung durch eine eingeschriebene Sendung samt Übernahmsschein im Sinne des (früheren) § 131 PostO, stellt dieser Übernahmsschein mangels - beglaubigter - Unterfertigung durch den empfangenden Offerenten weder eine den Anforderungen des § 31 Abs 1 GBG entsprechende Privaturkunde noch eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG dar; es kann aufgrund dieser - zumindest den §§ 26, 27 GBG entsprechenden - Urkunde zwar nicht die Einverleibung, aber doch die Vormerkung des Eigentumsrechtes erfolgen (§ 35 GBG). Dem Revisionsrekurs des Antragstellers war deshalb Folge zu geben und die begehrte Vormerkung seines Eigentumsrechts zu bewilligen.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass ein Kaufvertrag, welcher auf gesonderter Anbots- und Annahmeerklärung beruht, erst mit dem (rechtzeitigen) Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustandekommt, welcher deshalb urkundlich nachgewiesen werden muss. Erfolgt die Zustellung der Annahmeerklärung durch den vertragserrichtenden Notar nicht „innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse" etwa im Wege der notariellen Intimation im Sinne der Paragraphen 83, ff NotO, sondern im Rahmen privatwirtschaftlicher Postzustellung durch eine eingeschriebene Sendung samt Übernahmsschein im Sinne des (früheren) Paragraph 131, PostO, stellt dieser Übernahmsschein mangels - beglaubigter - Unterfertigung durch den empfangenden Offerenten weder eine den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz eins, GBG entsprechende Privaturkunde noch eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG dar; es kann aufgrund dieser - zumindest den Paragraphen 26, 27, GBG entsprechenden - Urkunde zwar nicht die Einverleibung, aber doch die Vormerkung des Eigentumsrechtes erfolgen (Paragraph 35, GBG). Dem Revisionsrekurs des Antragstellers war deshalb Folge zu geben und die begehrte Vormerkung seines Eigentumsrechts zu bewilligen.