Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig und im Sinn des zuletzt gestellten Begehrens auf Bewilligung der Vormerkung des Simultanpfandrechtes auch berechtigt.
Zunächst macht die Revisionsrekurswerberin geltend, dem Rekursgericht sei eine Aktenwidrigkeit insofern unterlaufen, als es in der Pfandbestellungsurkunde eine Angabe des Orts des Vertragsabschlusses vermisst habe. Das Gesetz regle nicht, an welcher Stelle der Urkunde sich die Angabe des Ortes der Ausfertigung der Urkunde zu finden habe. Die gegenständliche Pfandbestellungsurkunde weise auf der ersten Seite die Firmenanschrift der Antragstellerin auf. Dadurch sei jedenfalls klargestellt, dass die Urkunde am Sitz des Unternehmens der Antragstellerin in S***** ausgestellt worden sei.
In Wahrheit handelt es sich dabei um der Rechtsrüge zu unterstellende Ausführungen. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 GBG eingehalten wurden, wird im Folgenden zu erörtern sein.In Wahrheit handelt es sich dabei um der Rechtsrüge zu unterstellende Ausführungen. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, GBG eingehalten wurden, wird im Folgenden zu erörtern sein.
Zu den einzelnen Abweisungsgründen:
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung besitzt, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse der §§ 26, 27 GBG zur grundbücherlichen Eintragung, kann aufgrund der Urkunde die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG).Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den Paragraphen 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung besitzt, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse der Paragraphen 26, 27, GBG zur grundbücherlichen Eintragung, kann aufgrund der Urkunde die Vormerkung bewilligt werden (Paragraph 35, GBG).
Zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage ist zunächst klarzustellen, dass die für eine Einverleibung notwendige, beim Abschluss des Titelgeschäfts verwendete, beglaubigte Verfügungsvollmacht im Sinn des § 31 Abs 1 und Abs 5 GBG für die Vormerkung nicht zu fordern ist (vgl 5 Ob 316/00g; implicite auch 5 Ob 2199/96k; RPflSlgG 1052, 1408; Feil, Grundbuchgesetz³ Rz 11 zu § 31 GBG).Zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage ist zunächst klarzustellen, dass die für eine Einverleibung notwendige, beim Abschluss des Titelgeschäfts verwendete, beglaubigte Verfügungsvollmacht im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 5, GBG für die Vormerkung nicht zu fordern ist vergleiche 5 Ob 316/00g; implicite auch 5 Ob 2199/96k; RPflSlgG 1052, 1408; Feil, Grundbuchgesetz³ Rz 11 zu Paragraph 31, GBG).
Als Grund für die Versagung der Eintragungsbewilligung könnte daher nur die Vorschrift des § 94 Abs 1 Z 2 GBG herangezogen werden, wonach kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand bestehen darf.Als Grund für die Versagung der Eintragungsbewilligung könnte daher nur die Vorschrift des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG herangezogen werden, wonach kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den die Eintragung betreffenden Gegenstand bestehen darf.
Bei der Prüfung dieses Eintragungshindernisses darf nicht kleinlich vorgegangen werden. So verweist etwa Hoyer auf die Vorschrift des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG, die klarstellt, dass in diesem Zusammenhang für Zweifelsucht und Ängstlichkeit kein Platz ist (Anmerkung zu 5 Ob 50/94 = NZ 1995, 94/323). Die Judikatur hat sich zu diesem Grundsatz vor allem dann bekannt, wenn es um Eintragungen zugunsten einer organschaftlich vertretenen juristischen Person und Einschreitervollmachten ging (vgl RIS-Justiz RS0035178), doch ist die Anordnung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, nur bei begründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Verfügenden (erster Fall) oder des Einschreiters (zweiter Fall) die begehrte Grundbuchseintragung zu verweigern, nicht auf diese Fälle beschränkt (vgl Rechberger in Anm zu 5 Ob 4/84 = RdW 1985, 109). Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (vgl Rechberger aaO).Bei der Prüfung dieses Eintragungshindernisses darf nicht kleinlich vorgegangen werden. So verweist etwa Hoyer auf die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG, die klarstellt, dass in diesem Zusammenhang für Zweifelsucht und Ängstlichkeit kein Platz ist (Anmerkung zu 5 Ob 50/94 = NZ 1995, 94/323). Die Judikatur hat sich zu diesem Grundsatz vor allem dann bekannt, wenn es um Eintragungen zugunsten einer organschaftlich vertretenen juristischen Person und Einschreitervollmachten ging vergleiche RIS-Justiz RS0035178), doch ist die Anordnung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG, nur bei begründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Verfügenden (erster Fall) oder des Einschreiters (zweiter Fall) die begehrte Grundbuchseintragung zu verweigern, nicht auf diese Fälle beschränkt vergleiche Rechberger in Anmerkung , zu 5 Ob 4/84 = RdW 1985, 109). Gleich einer natürlichen Person ist auch einer juristischen Person im Rechtsverkehr die Handlungsfähigkeit zu unterstellen. Das Einschreiten eines Organs erweckt daher nicht per se gegründete Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG vergleiche Rechberger aaO).
Im vorliegenden Fall hat Bernhard A***** die Pfandbestellungsurkunde zwar ohne einen unmittelbaren Hinweis auf sein Vertretungsverhältnis zur Pfandbestellerin unterschrieben, laut Beglaubigungsvermerk des Bezirksgerichtes Abtenau (wenn auch ohne Bezugnahme auf eine Einsicht in das Firmenbuch) "als Geschäftsführer und Gesellschafter" der genannten GmbH. Warum ihm die organschaftliche Vertretungsmacht für die Pfandbestellerin allerdings fehlen sollte, ist den Eintragungsgrundlagen für die in Rede stehende Rechtsvormerkung nicht zu entnehmen. Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind nicht schlüssig zu begründen.Im vorliegenden Fall hat Bernhard A***** die Pfandbestellungsurkunde zwar ohne einen unmittelbaren Hinweis auf sein Vertretungsverhältnis zur Pfandbestellerin unterschrieben, laut Beglaubigungsvermerk des Bezirksgerichtes Abtenau (wenn auch ohne Bezugnahme auf eine Einsicht in das Firmenbuch) "als Geschäftsführer und Gesellschafter" der genannten GmbH. Warum ihm die organschaftliche Vertretungsmacht für die Pfandbestellerin allerdings fehlen sollte, ist den Eintragungsgrundlagen für die in Rede stehende Rechtsvormerkung nicht zu entnehmen. Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind nicht schlüssig zu begründen.
Der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund der mangelnden Bestätigung der Organstellung bzw der alleinigen Zeichnungsberechtigung des Bernhard A***** für die Pfandbestellerin - etwa durch Vorlage eines beglaubigten Firmenbuchauszugs - trägt daher im Fall der begehrten Vormerkung nicht.
Die beigebrachten Urkunden müssen im Weiteren die allgemeinen Erfordernisse der §§ 26 und 27 GBG aufweisen, damit eine Vormerkung bewilligt werden kann. Aufgrund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist nämlich auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig (RIS-Justiz RS0060474). Zufolge § 27 Abs 2 GBG müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, neben anderen Voraussetzungen auch die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.Die beigebrachten Urkunden müssen im Weiteren die allgemeinen Erfordernisse der Paragraphen 26 und 27 GBG aufweisen, damit eine Vormerkung bewilligt werden kann. Aufgrund einer mit einem Mangel nach Paragraph 27, GBG behafteten Urkunde ist nämlich auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig (RIS-Justiz RS0060474). Zufolge Paragraph 27, Absatz 2, GBG müssen Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, neben anderen Voraussetzungen auch die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
Der Revisionsrekurswerberin ist darin Recht zu geben, dass das Gesetz keine Vorschrift darüber enthält, an welcher Stelle der Urkunde der Ort der Ausfertigung zu nennen ist. Es besteht auch kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die beiden Angestellten der Pfandgläubigerin an deren Sitz, der zu Beginn der Urkunde mit "5010 Salzburg, Residenzplatz 7" genannt ist, die Unterschrift auf die Pfandbestellungsurkunde gesetzt haben. Über der Unterschrift der Angestellten der Revisionsrekurswerberin findet sich noch das Datum 23. 11. 1999, welches als späteres und somit maßgebliches Datum der Pfandgläubigerin zugeordnet werden kann.
Dem Erfordernis des § 27 GBG ist auch durch die Pfandschuldnerin entsprochen, weil neben ihrer Unterschrift Ort und Zeit mit "Abtenau am 10. 11. 1999" angegeben sind.Dem Erfordernis des Paragraph 27, GBG ist auch durch die Pfandschuldnerin entsprochen, weil neben ihrer Unterschrift Ort und Zeit mit "Abtenau am 10. 11. 1999" angegeben sind.
Aus dem betreffenden Beglaubigungsvermerk ergibt sich völlig unzweifelhaft, dass die Pfandbestellerin die Pfandbestellungsurkunde einige Tage vor der Antragstellerin (der Pfandgläubigerin) unterschrieben hat. Das ist insofern von Bedeutung, als die im Anlassfall fragliche allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde gemäß § 27 Abs 2 GBG darin besteht, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, zu denen eine Pfandbestellung gehört (5 Ob 211/61 = EvBl 1961/477), nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen. Im gegenständlichen Fall ist dies die mit Datum und Ortsangabe versehene Unterschrift der Pfandgläubigerin. Dem Erfordernis des § 27 Abs 2 GBG, Ort und Datum der Ausfertigung der Urkunde anzugeben, wurde daher entsprochen.Aus dem betreffenden Beglaubigungsvermerk ergibt sich völlig unzweifelhaft, dass die Pfandbestellerin die Pfandbestellungsurkunde einige Tage vor der Antragstellerin (der Pfandgläubigerin) unterschrieben hat. Das ist insofern von Bedeutung, als die im Anlassfall fragliche allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG darin besteht, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des Paragraph 433, ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, zu denen eine Pfandbestellung gehört (5 Ob 211/61 = EvBl 1961/477), nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen. Im gegenständlichen Fall ist dies die mit Datum und Ortsangabe versehene Unterschrift der Pfandgläubigerin. Dem Erfordernis des Paragraph 27, Absatz 2, GBG, Ort und Datum der Ausfertigung der Urkunde anzugeben, wurde daher entsprochen.
Zu Unrecht haben daher die Vorinstanzen die begehrte Vormerkung des Höchstbetragspfandrechts verweigert.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem richtigerweise nur mehr die Vormerkung des Höchstbetragspfandrechts angestrebt wird, war daher berechtigt.