Zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses der Beatrice B*****:
Nachdem Beatrice B***** am 28. 5. 2002 der Beschluss des Rekursgerichtes zugestellt worden war, beantragte sie am 6. 6. 2002, ihr die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Bekämpfung dieses Beschlusses zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dieser Beschluss wurde Beatrice B***** am 9. 9. 2002 zugestellt. Am 24. 9. 2002 erhob sie den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs.
Dieser ist nur dann rechtzeitig, wenn zugrunde gelegt werden kann, dass die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags die Rechtsmittelfrist auch im Grundbuchsverfahren unterbricht.
Dem steht zunächst § 81 Abs 3 GBG entgegen, der auch für die Berechnung der Rechtsmittelfristen in Grundbuchssachen gilt (vgl Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 E 28 zu § 123 GBG). Allerdings hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs auch in Grundbuchssachen behoben werden kann und nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (vgl SZ 71/185), wodurch sich im Ergebnis eine um die Dauer des Verbesserungsverfahrens verlängerte Rechtsmittelfrist ergibt.Dem steht zunächst Paragraph 81, Absatz 3, GBG entgegen, der auch für die Berechnung der Rechtsmittelfristen in Grundbuchssachen gilt vergleiche Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 E 28 zu Paragraph 123, GBG). Allerdings hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs auch in Grundbuchssachen behoben werden kann und nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt vergleiche SZ 71/185), wodurch sich im Ergebnis eine um die Dauer des Verbesserungsverfahrens verlängerte Rechtsmittelfrist ergibt.
Insoweit § 81 Abs 3 GBG also nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein grundsätzliches Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO zu gelangen. § 73 Abs 2 ZPO zählt auch jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf (vgl WoBl 1991/19 = RZ 1999/73; RIS-Justiz RS0008870; 0036250). Nach Lehre und Rechtsprechung wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen des § 73 Abs 2 ZPO ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht (vgl Fucik in Rechberger ZPO² Rz 2 zu § 73 mwN; Fasching Lehrbuch² Rz 499; 6 Ob 311/98y; RIS-Justiz RS0111923).Insoweit Paragraph 81, Absatz 3, GBG also nicht die Einhaltung des Rangprinzips garantieren muss, besteht kein grundsätzliches Hindernis im Wege der Analogie zur Anwendbarkeit des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO zu gelangen. Paragraph 73, Absatz 2, ZPO zählt auch jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf vergleiche WoBl 1991/19 = RZ 1999/73; RIS-Justiz RS0008870; 0036250). Nach Lehre und Rechtsprechung wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht vergleiche Fucik in Rechberger ZPO² Rz 2 zu Paragraph 73, mwN; Fasching Lehrbuch² Rz 499; 6 Ob 311/98y; RIS-Justiz RS0111923).
Es ist daher eine analoge Anwendbarkeit des § 73 Abs 2 ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen geboten. Damit erweist sich auch das außerordentliche Rechtsmittel der Verbotsberechtigten als rechtzeitig.Es ist daher eine analoge Anwendbarkeit des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO auch auf das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen geboten. Damit erweist sich auch das außerordentliche Rechtsmittel der Verbotsberechtigten als rechtzeitig.
Beide Rechtsmittel sind zulässig und auch teilweise berechtigt. Die Revisionsrekurswerber beharren wie schon im Rekursverfahren darauf, dass ein Rechtsübergang von der Landeshypothekenbank***** auf die nunmehrige Antragstellerin H***** AG nicht nachgewiesen sei bzw eine Gesamtrechtsnachfolge, die nur durch ein Landesgesetz angeordnet werde, sich als verfassungswidrig erweise.
Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass die Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der eingebrachten Betriebsteile durch § 92 Abs 4 BWG gedeckt ist. Zutreffend ist weiters die Ansicht des Rekursgerichtes, dass das den Grundbuchsurkunden zugrundeliegende Rechtsgeschäft den eingebrachten Betriebsteilen zugehörte, also dem bankgeschäftlichen Unternehmen und somit an der durch Bundesgesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge keine Zweifel bestehen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind unbegründet.Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass die Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der eingebrachten Betriebsteile durch Paragraph 92, Absatz 4, BWG gedeckt ist. Zutreffend ist weiters die Ansicht des Rekursgerichtes, dass das den Grundbuchsurkunden zugrundeliegende Rechtsgeschäft den eingebrachten Betriebsteilen zugehörte, also dem bankgeschäftlichen Unternehmen und somit an der durch Bundesgesetz angeordneten Gesamtrechtsnachfolge keine Zweifel bestehen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind unbegründet.
Allerdings ist den Revisionsrekurswerbern insofern Recht zu geben, als die Pfandurkunde im Ausstellungszeitpunkt nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 2 GBG genügte, sodass die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Pfandrechts (und damit auch dessen Vorrangs) nicht hätte erfolgen dürfen.Allerdings ist den Revisionsrekurswerbern insofern Recht zu geben, als die Pfandurkunde im Ausstellungszeitpunkt nicht den Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz 2, GBG genügte, sodass die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Pfandrechts (und damit auch dessen Vorrangs) nicht hätte erfolgen dürfen.
Gemäß § 31 Abs 1 GBG hat die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden zu geschehen, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Bei einer Pfandbestellungsurkunde betrifft dieses Erfordernis auch die Gläubigerunterschrift (Hofmeister, Welche Unterschriften muss eine grundbuchsfähige Pfandbestellungsurkunde tragen? in NZ 1981, 113 f; Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 3 zu § 31 GBG; NZ 1994, 286 ua). Zufolge § 31 Abs 2 GBG ist die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GBG hat die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden zu geschehen, auf denen die Unterschrift der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Bei einer Pfandbestellungsurkunde betrifft dieses Erfordernis auch die Gläubigerunterschrift (Hofmeister, Welche Unterschriften muss eine grundbuchsfähige Pfandbestellungsurkunde tragen? in NZ 1981, 113 f; Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 3 zu Paragraph 31, GBG; NZ 1994, 286 ua). Zufolge Paragraph 31, Absatz 2, GBG ist die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde dann nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.
Das Tiroler LGBl 5/1981 ordnet dem als Landesaufsicht bestellten Aufsichtskommissär nicht die Aufgabe zu, die Interessen desjenigen zu verfolgen, dessen Rechte durch eine grundbücherliche Eintragung beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sondern die Interessen des Landes als Haftungsträger der Bank zu wahren (§ 21 LGBl 5/1981). Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift also nur hinsichtlich jener Personen, deren Interessen die Behörde wahrzunehmen hat (NZ 1934, 116; 1984, 31; 1987, 162; Feil aaO Rz 8 zu § 31 GBG).Das Tiroler Landesgesetzblatt 5 aus 1981, ordnet dem als Landesaufsicht bestellten Aufsichtskommissär nicht die Aufgabe zu, die Interessen desjenigen zu verfolgen, dessen Rechte durch eine grundbücherliche Eintragung beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, sondern die Interessen des Landes als Haftungsträger der Bank zu wahren (Paragraph 21, Landesgesetzblatt 5 aus 1981,). Eine behördliche Genehmigung ersetzt die Beglaubigung der Unterschrift also nur hinsichtlich jener Personen, deren Interessen die Behörde wahrzunehmen hat (NZ 1934, 116; 1984, 31; 1987, 162; Feil aaO Rz 8 zu Paragraph 31, GBG).
Soweit das Rekursgericht damit argumentiert, die Landeshypthekenbank***** sei zur Führung des Landessiegels berechtigt gewesen, womit sich eine Beglaubigung erübrige, wird unterstellt, dass dadurch die Privaturkunde zu einer öffentlichen Urkunde geworden sei. Aus § 31 Abs 1 GBG folgt nämlich auch, dass die Unterschriften der Parteien auf einer öffentlichen Urkunde nicht beglaubigt sein müssen (SZ 36/153; RZ 1961/88; SZ 45/74). Abgesehen davon, dass die Landeshypothekenbank*****, worauf die Revisionsrekurswerber zutreffend hinweisen, nicht zur Führung des Landessiegels berechtigt war, sondern bloß zur Führung eines oben beschriebenen besonderen Siegels, ist Folgendes zu beachten: Wohl trifft es zu, dass auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt (vgl JBl 1954, 150; RZ 1961, 88), oder die Beglaubigung der Unterschriften auf einer von einem Bundesland errichteten Privaturkunde unterbleiben kann (SZ 36/151), doch ist beides hier nicht der Fall. Die Landeshypothekenbank***** war keine Behörde, die eine Urkunde errichtet hätte (§ 33 Abs 1 lit a GBG), noch handelt es sich bei der Pfandurkunde um eine von einem Bundesland errichtete Privaturkunde. Das Recht zur Führung eines bestimmten Siegels machte daher die Privaturkunde der Landeshypothekenbank***** nicht zu einer öffentlichen Urkunde.Soweit das Rekursgericht damit argumentiert, die Landeshypthekenbank***** sei zur Führung des Landessiegels berechtigt gewesen, womit sich eine Beglaubigung erübrige, wird unterstellt, dass dadurch die Privaturkunde zu einer öffentlichen Urkunde geworden sei. Aus Paragraph 31, Absatz eins, GBG folgt nämlich auch, dass die Unterschriften der Parteien auf einer öffentlichen Urkunde nicht beglaubigt sein müssen (SZ 36/153; RZ 1961/88; SZ 45/74). Abgesehen davon, dass die Landeshypothekenbank*****, worauf die Revisionsrekurswerber zutreffend hinweisen, nicht zur Führung des Landessiegels berechtigt war, sondern bloß zur Führung eines oben beschriebenen besonderen Siegels, ist Folgendes zu beachten: Wohl trifft es zu, dass auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt vergleiche JBl 1954, 150; RZ 1961, 88), oder die Beglaubigung der Unterschriften auf einer von einem Bundesland errichteten Privaturkunde unterbleiben kann (SZ 36/151), doch ist beides hier nicht der Fall. Die Landeshypothekenbank***** war keine Behörde, die eine Urkunde errichtet hätte (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG), noch handelt es sich bei der Pfandurkunde um eine von einem Bundesland errichtete Privaturkunde. Das Recht zur Führung eines bestimmten Siegels machte daher die Privaturkunde der Landeshypothekenbank***** nicht zu einer öffentlichen Urkunde.
Es trifft daher zu, dass die zur Begründung des Einverleibungsbegehrens vorgelegten Urkunden der gerichtlichen bzw notariellen Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften bedurft hätten.
Das Fehlen der Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften hat jedoch in Hinblick auf § 35 GBG nur die Abweisung des Einverleibungsbegehrens zur Folge. Da nämlich die Pfandurkunde und die Vorrangseinräumungserklärung wohl die in den §§ 26 und 27 GBG aufgezählten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung besitzen und bloß nicht die in § 31 GBG vorgesehene Beglaubigung der Unterschriften aufweisen, ist aufgrund dieser Urkunden die Vormerkung zu bewilligen.Das Fehlen der Beglaubigung der für die Pfandgläubigerin abgegebenen Unterschriften hat jedoch in Hinblick auf Paragraph 35, GBG nur die Abweisung des Einverleibungsbegehrens zur Folge. Da nämlich die Pfandurkunde und die Vorrangseinräumungserklärung wohl die in den Paragraphen 26 und 27 GBG aufgezählten allgemeinen Erfordernisse zur grundbücherlichen Eintragung besitzen und bloß nicht die in Paragraph 31, GBG vorgesehene Beglaubigung der Unterschriften aufweisen, ist aufgrund dieser Urkunden die Vormerkung zu bewilligen.
In diesem Sinn war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.