Rechtssatz RS0032427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032427
Geschäftszahl
5Ob367/60; 5Ob249/02g; 5Ob59/10b; 5Ob24/13k
Entscheidungsdatum
16.07.2013
Rechtssatz
§ 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (§ 1358 ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im § 32 GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. Eine Erklärung des Finanzamtes, in der der Übertragung einer Hypothekarforderung an den Einlösenden (Paragraph 1358, ABGB) zugestimmt wird, könnte daher nur dann die Grundlage einer grundbücherlichen Einverleibung bilden, wenn sie den für einverleibungsfähige Privaturkunden im Paragraph 32, GBG 1955 aufgestellten Erfordernissen genügt. Dazu ist aber die eigenhändige Unterschrift des zur Ausstellung berechtigten Beamten erforderlich. Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer solchen Urkunde ist dagegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 367/60
Entscheidungstext OGH 26.10.1960 5 Ob 367/60
Veröff: RZ 1961,88
- 5 Ob 249/02g
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 249/02g
Vgl auch; Beisatz: Auf einer von einer Behörde ausgestellten Urkunde unter Beisetzung des Amtssiegels ist eine Beglaubigung der Unterschrift auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/174
- 5 Ob 59/10b
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
Vgl aber; nur: § 33 Abs 1 lit a GBG 1955 findet dann keine Anwendung, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist. (T2); Beisatz: Eine Grundbuchshandlung aufgrund einer privatrechtlichen Einigung mit einer Gemeinde kommt nur bei Vorliegen einer Urkunde, die den Voraussetzungen des § 31 Abs 1 und 2 GBG entspricht, in Betracht. (T3); Bem: Mit Darlegung der mangelnden Einschlägigkeit von 5 Ob 367/60 und 5 Ob 249/02g für Gemeinden: Siehe auch RS0126089. (T4); Veröff: SZ 2010/61
- 5 Ob 24/13k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032427
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0050OB00367_6000000_001