Rechtssatz RS0036250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036250
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
§ 73 Abs 2 ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.Paragraph 73, Absatz 2, ZPO zählt jene Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, keineswegs erschöpfend auf.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 515/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 515/90
Veröff: RZ 1990/73 S 174
- 5 Ob 249/02g
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 249/02g
Veröff: SZ 2002/174
- 10 Ob 59/08m
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 59/08m
Vgl auch; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO ist für alle denkbaren Wiedereinsetzungsfälle geboten. (T1)
- 1 Ob 9/21m
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 9/21m
Auch; Beisatz: Nach Rechtsprechung und Lehre wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036250
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00515_9000000_001