Begründung:
Vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie Einwendungen gegen die Aufkündigung des Mietvertrages über die von ihr gemietete Wohnung anzubringen gehabt hätte, beantragte die Gekündigte die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Einem von der Gekündigten dagegen erhobenen Rekurs gab die zweite Instanz nicht Folge. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Gekündigten am 18.5.1989 zugestellt.
Die von der Gekündigten am 30.5.1989 zur Post gegebenen Einwendungen wies das Erstgericht zurück. Die Unterbrechung der Frist zur Erhebung von "Einwendungen" durch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nur in den in § 73 Abs 2 ZPO genannten Fällen vorgesehen. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses werde in dieser Bestimmung nicht angeführt. Die Einwendungen der Gekündigten seien daher verspätet.Die von der Gekündigten am 30.5.1989 zur Post gegebenen Einwendungen wies das Erstgericht zurück. Die Unterbrechung der Frist zur Erhebung von "Einwendungen" durch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei nur in den in Paragraph 73, Absatz 2, ZPO genannten Fällen vorgesehen. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Bestandverhältnisses werde in dieser Bestimmung nicht angeführt. Die Einwendungen der Gekündigten seien daher verspätet.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die von der Gekündigten erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß der weitere Rekurs zulässig ist. Zwar enthalte die Zivilprozeßordnung keine Bestimmung, daß durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Frist zur Erhebung von Einwendungen im Bestandverfahren unterbrochen werde. In Verbindung mit der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO werde allerdings unter anderem nach § 550 Abs 2 ZPO auch die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag (die in § 73 Abs 2 ZPO nicht genannt werde) durch den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe unterbrochen. Dies habe die Lehre (Fasching, Lehrbuch, Rz 2150) in ihrer Meinung bestärkt, daß (auch) die Frist zur Erhebung von Einwendungen im Bestandverfahren durch den Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe unterbrochen werde. Das Rekursgericht schließe sich dieser Auffassung an. Der Gesetzgeber habe mit Ausnahme der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung alle Fristen, die durch eine Prozeßhandlung selbst in Lauf gesetzt würden, wie die Rechtsmittelfristen oder andere Präklusivfristen, die ihnen in Wirkung und Bedeutung sehr nahe kämen, der Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgesetzt. Dies lasse die Vermutung einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes durch Übersehen der Einwendungsfrist durch den Gesetzgeber zu. Es sei insbesondere die prozessuale Gestaltung des Mandatsverfahrens jener des Bestandverfahrens so ähnlich, daß nicht einzusehen wäre, weshalb das der Verfahrenshilfe beantragenden Partei gegenüber sonst geltende Schutzprinzip für die von der Zustellung einer Aufkündigung betroffene Partei nicht wirken sollte. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Frage fehle.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die von der Gekündigten erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß der weitere Rekurs zulässig ist. Zwar enthalte die Zivilprozeßordnung keine Bestimmung, daß durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Frist zur Erhebung von Einwendungen im Bestandverfahren unterbrochen werde. In Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO werde allerdings unter anderem nach Paragraph 550, Absatz 2, ZPO auch die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag (die in Paragraph 73, Absatz 2, ZPO nicht genannt werde) durch den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe unterbrochen. Dies habe die Lehre (Fasching, Lehrbuch, Rz 2150) in ihrer Meinung bestärkt, daß (auch) die Frist zur Erhebung von Einwendungen im Bestandverfahren durch den Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe unterbrochen werde. Das Rekursgericht schließe sich dieser Auffassung an. Der Gesetzgeber habe mit Ausnahme der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung alle Fristen, die durch eine Prozeßhandlung selbst in Lauf gesetzt würden, wie die Rechtsmittelfristen oder andere Präklusivfristen, die ihnen in Wirkung und Bedeutung sehr nahe kämen, der Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes ausgesetzt. Dies lasse die Vermutung einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes durch Übersehen der Einwendungsfrist durch den Gesetzgeber zu. Es sei insbesondere die prozessuale Gestaltung des Mandatsverfahrens jener des Bestandverfahrens so ähnlich, daß nicht einzusehen wäre, weshalb das der Verfahrenshilfe beantragenden Partei gegenüber sonst geltende Schutzprinzip für die von der Zustellung einer Aufkündigung betroffene Partei nicht wirken sollte. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Frage fehle.