Rechtssatz RS0108978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108978
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 463/97t
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 463/97t
- 5 Ob 91/05a
Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 91/05a
Vgl; nur: Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. (T1); Beisatz: Aufgrund eines im Rahmen privater Postzustellung verwendeten Übernahmsscheines iSd § 131 PostO kann keine Einverleibung aber die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). (T2)
- 5 Ob 38/17z
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 38/17z
- 5 Ob 63/22h
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 63/22h
- 5 Ob 85/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 85/24x
Beisatz: Für die Rechtswirkung der Erklärung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an. (T3)
- 7 Ob 166/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 166/24y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108978
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00463_97T0000_001