Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der Antragstellerin auf Grund des Anbotes vom 1.8.1996, der Annahme des Anbotes vom 20.3.1997 und einer Rangordnungsanmerkung ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft
1.) mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Vormerkung des Eigentumsrechtes,
2.) die Löschung einer Pfandrechtseintragung gemäß § 57 GBG.2.) die Löschung einer Pfandrechtseintragung gemäß Paragraph 57, GBG.
Mit Beschluß TZ 1911/1997 wurde die Rechtfertigung dieser Vormerkung angemerkt.Mit Beschluß TZ 1911 aus 1997, wurde die Rechtfertigung dieser Vormerkung angemerkt.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der (früheren) Liegenschaftseigentümerin (= Offerentin) den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 26 Abs 2 GBG müßten Urkunden betreffend Einverleibungen und Vormerkungen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Der Nachweis des gültigen Rechtsgrundes könne auch durch getrennte Urkunden geführt werden, wobei auf die §§ 862 und § 862a ABGB Bedacht zu nehmen sei. Die Annahmeerklärung sei eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung, sodaß der Zugang durch den Absender bewiesen werden müsse. Die Antragstellerin habe aber lediglich die von ihr unterfertigte Annahme des Anbotes vorgelegt, jedoch keinen Nachweis dafür, daß die Offerentin die Annahmeerklärung erhalten habe. Im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches beim Erstgericht sei daher der Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes im Sinne des § 26 GBG nicht vorgelegen. Dies habe die Abweisung des Antrages zur Folge.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müßten Urkunden betreffend Einverleibungen und Vormerkungen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Der Nachweis des gültigen Rechtsgrundes könne auch durch getrennte Urkunden geführt werden, wobei auf die Paragraphen 862 und Paragraph 862 a, ABGB Bedacht zu nehmen sei. Die Annahmeerklärung sei eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung, sodaß der Zugang durch den Absender bewiesen werden müsse. Die Antragstellerin habe aber lediglich die von ihr unterfertigte Annahme des Anbotes vorgelegt, jedoch keinen Nachweis dafür, daß die Offerentin die Annahmeerklärung erhalten habe. Im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches beim Erstgericht sei daher der Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes im Sinne des Paragraph 26, GBG nicht vorgelegen. Dies habe die Abweisung des Antrages zur Folge.
Diesem Ergebnis stehe die zu TZ 1911/1997 ergangene Rechtfertigung nicht entgegen, weil der durch die Vormerkung bewirkte bedingte Rechtserwerb nicht rechtskräftig erfolgt sei. Die Versagung eines Rekurserfolges unter Hinweis auf die unbekämpft gebliebene Rechtfertigung komme daher nicht in Frage.Diesem Ergebnis stehe die zu TZ 1911 aus 1997, ergangene Rechtfertigung nicht entgegen, weil der durch die Vormerkung bewirkte bedingte Rechtserwerb nicht rechtskräftig erfolgt sei. Die Versagung eines Rekurserfolges unter Hinweis auf die unbekämpft gebliebene Rechtfertigung komme daher nicht in Frage.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Rechtsnatur der Rechtfertigung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.