Rechtssatz RS0108988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108988
Entscheidungsdatum
13.01.1998
Rechtssatz
Die spätere (rechtskräftige) Abweisung des Vormerkungsgesuches entzieht der diesbezüglichen Eintragung die Grundlage, auch wenn in der Zwischenzeit eine Anmerkung der Rechtfertigung erfolgt. Diesem Grundsatz entspricht die Bestimmung des § 49 Abs 3 GBG, wonach im Falle der Löschung der Vormerkung alle in Bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen (hier: Anmerkung der Rechtfertigung) zu löschen sind.Die spätere (rechtskräftige) Abweisung des Vormerkungsgesuches entzieht der diesbezüglichen Eintragung die Grundlage, auch wenn in der Zwischenzeit eine Anmerkung der Rechtfertigung erfolgt. Diesem Grundsatz entspricht die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, GBG, wonach im Falle der Löschung der Vormerkung alle in Bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen (hier: Anmerkung der Rechtfertigung) zu löschen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0108988
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0050OB00496_97W0000_001