Rechtssatz RS0039319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039319
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Rechtssatz
Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 560/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 560/94
Veröff: SZ 67/163
- 1 Ob 67/97
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 67/97
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt. (T1)
- 5 Ob 496/97w
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 496/97w
nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. (T2)
- 4 Ob 320/00p
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 320/00p
Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. (T3)
- 5 Ob 13/01z
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 13/01z
Auch; Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T4)
Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T5)
- 5 Ob 78/04p
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 78/04p
Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: § 49 Abs 2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (früher § 13c Abs 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6)
Veröff: SZ 2004/82
- 3 Ob 33/16y
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
nur T2; Beisatz: Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. (T7)
- 5 Ob 31/16v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
nur T3
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Auch
- 9 Ob 59/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 59/25d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039319
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00560_9400000_002