Die Revision der Kläger (die zur Abweisung der Klage hinsichtlich der Tennisplätze keine Ausführungen enthält und sich erkennbar entgegen dem Wortlaut von Revisionserklärung und -antrag nur gegen die Abweisung der Klage in Ansehung der Appartement richtet) ist zulässig, weil das Berufungsgericht von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Kläger vertreten den Standpunkt, bei Liegenschaften sei der Buchstand bei Klageeinbringung, der unstrittig sie als Eigentümer der Appartements ausweise, maßgeblich; die erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Einzelrechtsnachfolge auf Grund eines Vertrags sei gem § 234 ZPO unbeachtlich. Die Kläger seien in ihren Rechten verletzt und deshalb zur Klage berechtigt. Dazu ist zu erwägen:Die Kläger vertreten den Standpunkt, bei Liegenschaften sei der Buchstand bei Klageeinbringung, der unstrittig sie als Eigentümer der Appartements ausweise, maßgeblich; die erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Einzelrechtsnachfolge auf Grund eines Vertrags sei gem Paragraph 234, ZPO unbeachtlich. Die Kläger seien in ihren Rechten verletzt und deshalb zur Klage berechtigt. Dazu ist zu erwägen:
Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht (§ 366 ABGB) und steht daher dem Eigentümer zu, der die Innehabung der Sache verloren hat (Klicka in Schwimann, ABGB**2 § 366 Rz 1 mwN). Für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen ist neben einem gültigen Titel auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Intabulationsprinzip); daraus folgt, dass ein rechtsgültiger Titel verbunden mit bloßer Übergabe kein Eigentum verschafft (Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 § 431 Rz 1 mwN).Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht (Paragraph 366, ABGB) und steht daher dem Eigentümer zu, der die Innehabung der Sache verloren hat (Klicka in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 366, Rz 1 mwN). Für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen ist neben einem gültigen Titel auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Intabulationsprinzip); daraus folgt, dass ein rechtsgültiger Titel verbunden mit bloßer Übergabe kein Eigentum verschafft (Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 431, Rz 1 mwN).
§ 234 ZPO findet auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, auch aufgrund einer richterlichen Verfügung, Anwendung, insbesondere auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (SZ 63/151; ecolex 1997, 250; EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728 mwN; immolex 1999, 293; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195). Bei Liegenschaften ist der Buchstand bei Klageeinbringung maßgeblich, selbst wenn der Rechtsnachfolger schon vorgemerkt ist (SZ 67/163 = JBl 1995, 467 mwN; WoBl 1998/156). § 234 ZPO soll seiner Intention nach verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 § 234 Rz 1). Der Kläger ist - im Fall einer Anwendung des § 234 ZPO - bei Veräußerung einer Sache durch ihn weiterhin so zu behandeln, als ob er noch das Recht an der Sache hätte, weshalb der unterliegende Beklagte demgemäß zur Herausgabe der Sache an ihn zu verurteilen ist (EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728).Paragraph 234, ZPO findet auf jede Art von Einzelrechtsübergang während des Prozesses, auch aufgrund einer richterlichen Verfügung, Anwendung, insbesondere auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen (SZ 63/151; ecolex 1997, 250; EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728 mwN; immolex 1999, 293; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195). Bei Liegenschaften ist der Buchstand bei Klageeinbringung maßgeblich, selbst wenn der Rechtsnachfolger schon vorgemerkt ist (SZ 67/163 = JBl 1995, 467 mwN; WoBl 1998/156). Paragraph 234, ZPO soll seiner Intention nach verhindern, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 234, Rz 1). Der Kläger ist - im Fall einer Anwendung des Paragraph 234, ZPO - bei Veräußerung einer Sache durch ihn weiterhin so zu behandeln, als ob er noch das Recht an der Sache hätte, weshalb der unterliegende Beklagte demgemäß zur Herausgabe der Sache an ihn zu verurteilen ist (EvBl 1998/169 = MietSlg 50.728).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den Klägern die aktive Klagelegitimation hinsichtlich der Appartements nicht abgesprochen werden.
Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage (unter Einbeziehung des Aktes 3 Cg 324/93h des LG Leoben) sowie dem Grundbuchstand ist davon auszugehen, dass der Verein mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1991 vom Masseverwalter der Erstklägerin und vom Zweitkläger Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an den von diesem Verfahren betroffenen Appartements, erworben hat. Der diesem Kaufvertrag entsprechende Grundbuchstand wurde jedoch erst 1999 (nach Löschung unrichtiger Zwischeneintragungen betreffend Eigentumsrechte der Zweitbeklagten und der vom Erstbeklagten vertretenen Gemeinschuldnerin) bücherlich durchgeführt. Im Zeitpunkt der Einbringung der Räumungsklage waren die Kläger - infolge Einverleibung ihres Eigentumsrechts - Eigentümer der betroffenen Appartements. Obwohl der Verein die entsprechenden Miteigentumsanteile bereits mit Kaufvertrag vom 28. 2. 1991 gekauft hat, erwarb er Eigentum erst im Zeitpunkt der bücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechts.
Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Klage allein die Kläger als bücherlich Berechtigte legitimiert waren, die mit dem Eigentum verbundenen Rechte auf Herausgabe der Appartements infolge titelloser Benützung mittels Räumungsklage gerichtlich geltend zu machen. Auf die Wirkung der Vereinbarung vom 15. 6. 1998 kommt es daher nicht weiter an. Die Kläger verloren ihre Klagelegitimation aber - nach den oben zu § 234 ZPO dargestellten Grundsätzen - auch nicht dadurch, dass später das Eigentumsrecht zugunsten des Vereins einverleibt wurde, weil diese Einzelrechtsnachfolge auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die Kläger haben dazu schon in erster Instanz vorgebracht, dass ihnen die Klagelegitimation als den in ihren Rechten Verletzten selbst dann zustehe, wenn sie ihre Liegenschaftsanteile übertragen hätten und nicht mehr bücherliche Eigentümer seien. Dieses Vorbringen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unzulässige Neuerung zu beurteilen und lässt auch ausreichend deutlich erkennen, dass sich die Kläger damit auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 234 ZPO berufen.Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Klage allein die Kläger als bücherlich Berechtigte legitimiert waren, die mit dem Eigentum verbundenen Rechte auf Herausgabe der Appartements infolge titelloser Benützung mittels Räumungsklage gerichtlich geltend zu machen. Auf die Wirkung der Vereinbarung vom 15. 6. 1998 kommt es daher nicht weiter an. Die Kläger verloren ihre Klagelegitimation aber - nach den oben zu Paragraph 234, ZPO dargestellten Grundsätzen - auch nicht dadurch, dass später das Eigentumsrecht zugunsten des Vereins einverleibt wurde, weil diese Einzelrechtsnachfolge auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die Kläger haben dazu schon in erster Instanz vorgebracht, dass ihnen die Klagelegitimation als den in ihren Rechten Verletzten selbst dann zustehe, wenn sie ihre Liegenschaftsanteile übertragen hätten und nicht mehr bücherliche Eigentümer seien. Dieses Vorbringen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht als unzulässige Neuerung zu beurteilen und lässt auch ausreichend deutlich erkennen, dass sich die Kläger damit auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 234, ZPO berufen.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen keine Feststellungen über die Einwendungen der Beklagten in der Sache selbst, insbesondere darüber getroffen, ob Bestandrechte der Beklagten an den herauszugebenden Apartements auf Grund eines gültigen Vertrags bestehen. Den Beklagten steht nämlich die Einrede aus dem Recht zum Besitz (Recht zur Innehabung) zu (Klicka aaO Rz 10).
Da somit nach den bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden kann, ob die Beklagten eine bei Klageeinbringung im Eigentum der Kläger stehende Sache titellos benützen, musste in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang vorgegangen und die Sache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.